Egal für welches Modell Sie sich entscheiden: Wer in Deutschland arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Gilt der Mindestlohn auch für ausländische Betreuungskräfte?
Ja, zwingend. Für Betreuungskräfte, die im Haushalt leben, gilt mindestens der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde liegt. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der branchenspezifische Pflegemindestlohn zum 1. Juli 2026 sogar auf 16,52 Euro. [8] [9]
Dieser Mindestlohn muss auch beim Entsendemodell eingehalten werden, obwohl der Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Angebote, die monatliche Gesamtkosten von unter 2.300 Euro versprechen, sind rechnerisch bei Einhaltung von Mindestlohn und Arbeitszeitgesetzen kaum legal darstellbar. Seien Sie hier extrem vorsichtig, um sich nicht dem Vorwurf der Beihilfe zur Schwarzarbeit auszusetzen.