Erfahren Sie alles über die Kostenübernahme eines Elektrorollstuhls durch die Krankenkasse im Jahr 2026. Wir klären den größten Irrtum auf, zeigen Ihnen Schritt für Schritt den Weg zum Antrag und erklären, warum Sie oft nur 10 Euro zuzahlen müssen.
Wer zahlt, was zahlt sie, wie beantragen?
Erfahren Sie alles über die Kostenübernahme eines Elektrorollstuhls durch die Krankenkasse im Jahr 2026. Wir klären den größten Irrtum auf, zeigen Ihnen Schritt für Schritt den Weg zum Antrag und erklären, warum Sie oft nur 10 Euro zuzahlen müssen.
Wer zahlt den Elektrorollstuhl und wie hoch sind die Kosten?
Zuständig für die Kostenübernahme eines Elektrorollstuhls ist die gesetzliche Krankenkasse nach § 33 SGB V, nicht die Pflegekasse. Bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit (ärztliches Rezept) und Genehmigung durch die Kasse übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Grundausstattung. Die gesetzliche Zuzahlung für den Versicherten beträgt dabei lediglich 10 Prozent der Kosten, jedoch maximal 10 Euro. Ein Pflegegrad ist für die Beantragung nicht erforderlich.
| Aspekt | Wichtige Fakten zur Kostenübernahme 2026 |
|---|---|
| Zuständiger Kostenträger | Krankenkasse (gemäß § 33 SGB V) |
| Voraussetzung | Ärztliche Verordnung (Rezept) mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit |
| Gesetzliche Zuzahlung | Maximal 10 Euro pro Hilfsmittel (bei Befreiung 0 Euro) |
| Wirtschaftliche Aufzahlung | Fällt nur an, wenn ein teureres Wunschmodell über das Maß der Notwendigkeit hinaus gewählt wird |
| Pflegegrad nötig? |
Nein, ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung
|
Wer ist wirklich für den Elektrorollstuhl zuständig?
Der mit Abstand häufigste Irrtum bei der Beantragung eines Elektrorollstuhls ist die Annahme, dass die Pflegekasse für die Kosten aufkommt. Das ist falsch. Zuständig ist in Deutschland immer die gesetzliche Krankenkasse.
Wann bezahlt die Krankenkasse einen elektrischen Rollstuhl?
Ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht dann, wenn ein manueller Rollstuhl aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr selbstständig bedient werden kann und das Hilfsmittel für die Bewältigung des Alltags medizinisch notwendig ist.
Die Krankenkasse finanziert Hilfsmittel, um die „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ zu ermöglichen. Der Rollstuhl muss also dazu dienen, grundlegende Bedürfnisse wie das Einkaufen, Arztbesuche oder kurze Spaziergänge an der frischen Luft zu realisieren.
Eine Anfrage, mehrere Angebote. Kostenlos und ohne Verpflichtung.
Nein. Die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl läuft über die Krankenkasse (§ 33 SGB V) und nicht über die Pflegekasse. Ein Pflegegrad ist daher keine Voraussetzung. Entscheidend ist allein die ärztlich festgestellte medizinische Notwendigkeit.
Ja, auch faltbare Elektrorollstühle können von der Krankenkasse bezuschusst werden, sofern sie über eine Hilfsmittelnummer verfügen und medizinisch notwendig sind. Da diese Modelle oft teurer sind als Standard-Rollstühle, müssen Sie hier jedoch häufiger mit einer wirtschaftlichen Aufzahlung (Eigenanteil) rechnen.
Wenn die Krankenkasse den Elektrorollstuhl genehmigt hat, bleibt er in der Regel Eigentum der Kasse und wird Ihnen leihweise überlassen. Dementsprechend übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für notwendige Reparaturen, den Austausch von Verschleißteilen (wie Akkus) und die regelmäßige Wartung.
Nein. Elektrorollstühle, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h nicht überschreiten, dürfen ohne Führerschein gefahren werden. Die meisten von der Krankenkasse finanzierten Modelle fahren ohnehin nur 6 km/h.