Sollte der Vermieter sich bei Maßnahmen, die über das einfache Einstecken des Hausnotrufs hinausgehen (wie dem fest installierten Schlüsseltresor), querstellen, haben Mieter ein starkes gesetzliches Druckmittel.
Kann der Vermieter den behindertengerechten Umbau verbieten? Nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme ihm unter Abwägung beider Interessen absolut nicht zugemutet werden kann.
Dieser gesetzliche Anspruch auf Barrierereduzierung greift nicht nur bei großen Umbauten wie einer bodengleichen Dusche oder einem Treppenlift, sondern auch bei kleineren Maßnahmen, die für die Sicherheit und Pflege notwendig sind. Ein fest installierter Schlüsseltresor für den Rettungsdienst kann durchaus unter diese Regelung fallen, wenn er für die Notfallversorgung zwingend erforderlich ist und es keine zumutbaren Alternativen gibt.
Beachten Sie jedoch: Die Kosten für die bauliche Veränderung und auch für den späteren Rückbau beim Auszug müssen Sie als Mieter selbst tragen. Der Vermieter kann zudem eine zusätzliche Sicherheitsleistung (Kaution) für die voraussichtlichen Rückbaukosten verlangen.