Stromkosten Elektrorollstuhl 2026: Wer zahlt und wie beantragen?

Sebastian Neugart
Erfahren Sie, wie Sie die Stromkosten für Ihren Elektrorollstuhl im Jahr 2026 von der Krankenkasse erstattet bekommen. Informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Ansprüche, die Höhe der Pauschalen und den genauen Ablauf der Beantragung, um Ihre Haushaltskasse spürbar zu entlasten

Ein Elektrorollstuhl ist für viele pflegebedürftige Menschen und Senioren der Schlüssel zu einem selbstbestimmten und mobilen Leben. Doch die regelmäßigen Ladezyklen des leistungsstarken Akkus schlagen sich unweigerlich auf der heimischen Stromrechnung nieder. Angesichts der aktuellen Strompreise von durchschnittlich 31,5 bis 37 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2026 summiert sich dieser Verbrauch schnell zu einer spürbaren finanziellen Belastung.
Was viele Betroffene und ihre pflegenden Angehörigen nicht wissen: Sie müssen diese Kosten nicht selbst tragen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Stromkosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu übernehmen. Unser Ratgeber erklärt Ihnen detailliert, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie Sie Ihren Verbrauch berechnen und wie Sie die Erstattung erfolgreich bei Ihrer Kasse beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

Wer zahlt die Stromkosten für einen Elektrorollstuhl?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Stromkosten für Ihren Elektrorollstuhl, sofern dieser ärztlich verordnet und von der Kasse genehmigt wurde. Die Erstattung erfolgt entweder über eine feste jährliche Pauschale (oft zwischen 30 und 90 Euro) oder über eine genaue, verbrauchsbezogene Abrechnung.

Abrechnungsart Erstattungshöhe 2026 Wichtigste Voraussetzung
Krankenkassen-Pauschale ca. 30 bis 95 € pro Jahr
(kassenabhängig)
Ärztliche Verordnung des E
Rollstuhls
Verbrauchsbezogene
Abrechnung
Entspricht den tatsächlichen
Kosten (ca. 130 – 180 €)
Nachweis über Strompreis
und Ladezyklen
Rückwirkende Erstattung Bis zu 4 Jahre in die
Vergangenheit
Hilfsmittel war in diesem
Zeitraum bewilligt

Rechtslage: Wer übernimmt die Stromkosten für den E Rollstuhl?

Viele Patienten gehen fälschlicherweise davon aus, dass mit der Bereitstellung des Hilfsmittels die Leistungspflicht der Kasse endet. Das ist jedoch nicht der Fall.
Muss die Krankenkasse den Strom für den Elektrorollstuhl bezahlen?
Ja, die gesetzlichen Krankenkassen sind nach § 33 Abs. 1 SGB V gesetzlich dazu verpflichtet, nicht nur die Anschaffung und Wartung, sondern auch die Betriebskosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu tragen.
Das Bundessozialgericht hat diese Leistungspflicht bereits in einem wegweisenden Grundsatzurteil (Az. 3 RK 12⁄96) vom 6. Februar 1997 eindeutig bestätigt. Die Richter stellten klar, dass die Versorgung mit einem Hilfsmittel zwingend auch die Versorgung mit der zum Betrieb erforderlichen Energie umfasst. Ein Elektrorollstuhl ist kein gewöhnlicher Haushaltsgegenstand, weshalb die Stromkosten nicht zur allgemeinen Lebensführung zählen, sondern von der Solidargemeinschaft zu tragen sind.
Wichtig:

Dieser Rechtsanspruch gilt ausnahmslos für alle gesetzlich Versicherten. Wenn Sie privat krankenversichert sind (PKV), haben Sie keinen automatischen gesetzlichen Anspruch. Hier hängt die Erstattung von den individuellen Vertragsbedingungen Ihrer Police ab. Eine Nachfrage auf Kulanz lohnt sich jedoch immer.

Voraussetzungen: Wann zahlt die Krankenkasse den Ladestrom?

Damit Ihre Krankenkasse die Stromrechnung für Ihren treuen Begleiter übernimmt, müssen bestimmte formale Kriterien zwingend erfüllt sein.
Welche Bedingungen gelten für die Stromkostenerstattung beim Elektrorollstuhl?
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Ihr Elektrorollstuhl von einem Arzt verordnet und anschließend von der Krankenkasse offiziell bewilligt wurde. Das Hilfsmittel muss zudem im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet sein.
Wenn Sie sich aus eigenen Mitteln und ohne ärztliches Rezept einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil gekauft haben, besteht leider kein Anspruch auf eine Erstattung der Stromkosten. Die Kasse zahlt den Betriebsstrom ausschließlich für Geräte, die sie selbst zur Verfügung gestellt hat.
Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Elektrorollstühle. Auch für andere lebenswichtige oder den Alltag erleichternde Geräte übernimmt die Kasse die Energiekosten. Dazu zählen unter anderem:
– Beatmungsgeräte und CPAP-Geräte (Schlafapnoe)
– Sauerstoffkonzentratoren
– Elektrische Pflegebetten
– Absauggeräte und Inhalatoren
– Elektrische Badewannenlifter

Höhe der Erstattung: Pauschale oder genaue Abrechnung?

Die Art und Weise, wie die Krankenkassen den Stromverbrauch erstatten, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Jede Kasse hat hier ihren eigenen Ermessensspielraum.
Wie viel Geld zahlt die Krankenkasse für den Strom des E-Rollstuhls?
Die meisten Krankenkassen zahlen eine festgelegte jährliche Pauschale, die je nach Kasse für einen Elektrorollstuhl zwischen 30 und 95 Euro liegt. Alternativ können Sie auf einer verbrauchsbezogenen Abrechnung bestehen, die Ihre tatsächlichen, oft höheren Kosten deckt.
Bei der Pauschalabrechnung sparen sich beide Seiten viel Bürokratie. Aktuelle Erfahrungswerte aus dem Jahr 2026 zeigen, dass die Pauschalen stark variieren:
Während einige Kassen rund 33 Euro im Jahr für einen E-Rollstuhl ansetzen, zahlen andere Kassen über 90 Euro jährlich.
Wenn Sie Ihren Elektrorollstuhl täglich intensiv nutzen, deckt die Pauschale Ihre tatsächlichen Kosten oftmals nicht ab. In diesem Fall haben Sie das Recht, eine genaue, verbrauchsbezogene Abrechnung zu fordern. Hierfür müssen Sie allerdings detaillierte Angaben zu Ihrem Nutzungsverhalten und Ihrem Stromtarif machen.
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Stromverbrauch berechnen: Was kostet das Laden 2026 wirklich?

Um zu entscheiden, ob Sie die Pauschale akzeptieren oder eine genaue Abrechnung fordern sollten, müssen Sie Ihre tatsächlichen Kosten kennen.
Wie berechne ich die Stromkosten für meinen Elektrorollstuhl?
Sie multiplizieren die Leistung des Akkus in Kilowatt mit der täglichen Ladezeit, den Nutzungstagen pro Jahr und Ihrem aktuellen Strompreis pro Kilowattstunde.
Die Berechnungsformel lautet: (Leistung in Watt × Ladezeit in Stunden × Ladezyklen pro Jahr × Strompreis pro kWh) / 1.000 = Jährliche Stromkosten.
Ein konkretes Rechenbeispiel für das Jahr 2026 verdeutlicht dies: Angenommen, Ihr Elektrorollstuhl verfügt über ein Ladegerät mit einer Leistungsaufnahme von 250 Watt. Sie laden den Rollstuhl jeden zweiten Tag (also 182 Mal im Jahr) für jeweils 5 Stunden auf. Ihr Stromanbieter berechnet Ihnen 35 Cent pro Kilowattstunde.
1. Stromverbrauch pro Ladung: (250 Watt × 5 Stunden) / 1.000 = 1,25 Kilowattstunden (kWh)
2. Kosten pro Ladung: 1,25 kWh × 0,35 Euro = 0,44 Euro
3. Jährliche Stromkosten: 0,44 Euro × 182 Ladezyklen = 80,08 Euro
Nutzen Sie den Rollstuhl sehr intensiv und müssen ihn täglich laden, verdoppeln sich die Kosten in diesem Beispiel auf rund 160 Euro pro Jahr. In einem solchen Fall wäre eine von der Kasse angebotene Pauschale von 30 Euro deutlich zu niedrig angesetzt.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So stellen Sie den Antrag richtig

Der Weg zur Erstattung ist unkompliziert, erfordert jedoch im ersten Schritt Ihre Eigeninitiative, da die Kassen nicht automatisch zahlen.
Wie beantrage ich die Stromkostenerstattung bei der Krankenkasse?
Reichen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein. Geben Sie darin die genaue Bezeichnung Ihres Elektrorollstuhls an und fügen Sie eine Kopie Ihrer aktuellen
Stromrechnung bei.
Einige große Krankenkassen (wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse oder die DAK) bieten mittlerweile bequeme Online-Formulare auf ihren Websites an. Ist dies bei Ihrer Kasse nicht der Fall, gehen Sie wie folgt vor:
1. Daten sammeln: Notieren Sie sich das genaue Modell Ihres Rollstuhls und die Wattzahl des Ladegeräts (diese finden Sie auf dem Typenschild des Ladegeräts oder in der Bedienungsanleitung).
2. Strompreis belegen: Kopieren Sie die letzte Jahresabrechnung Ihres Stromanbieters, aus der Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde hervorgeht.
3. Antrag formulieren: Verfassen Sie ein kurzes Anschreiben. Berufen Sie sich dabei auf § 33 SGB V und fordern Sie die Erstattung der Stromkosten für Ihr bewilligtes Hilfsmittel.
4. Entscheidung prüfen: Wenn die Kasse Ihnen eine Pauschale anbietet, vergleichen Sie diese mit Ihren tatsächlichen Kosten. Fällt die Pauschale unverhältnismäßig gering aus, legen Sie innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch ein und fordern Sie eine verbrauchsbezogene Abrechnung.
Tipp:

Wenn die Kasse eine detaillierte Berechnung fordert, geben Sie realistische und nachvollziehbare Ladezeiten an. Übertreibungen führen oft zu Rückfragen und Verzögerungen.

Rückwirkende Erstattung: Sichern Sie sich Geld aus den Vorjahren

Viele Rollstuhlfahrer erfahren erst Jahre später von ihrem Recht auf Stromkostenerstattung und ärgern sich über das verschenkte Geld. Das müssen Sie nicht.
Kann ich die Stromkosten für den E-Rollstuhl rückwirkend beantragen?
Ja, das Sozialrecht erlaubt es Ihnen, die Erstattung der Stromkosten für medizinische Hilfsmittel bis zu vier Jahre rückwirkend geltend zu machen.
Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 45 SGB I). Das bedeutet konkret für das Jahr 2026: Sie können aktuell noch die Stromkosten für die Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 vollständig nachfordern.
Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Elektrorollstuhl in diesem gesamten Zeitraum bereits von der Krankenkasse bewilligt war und von Ihnen genutzt wurde. Erwähnen Sie in Ihrem Anschreiben ausdrücklich, dass Sie die Erstattung rückwirkend für die vergangenen vier Jahre beantragen.

Fazit: Gesetzliche Ansprüche konsequent nutzen

Die Stromkosten für einen Elektrorollstuhl können sich im Laufe eines Jahres auf einen spürbaren Betrag summieren. Als gesetzlich Versicherter müssen Sie diese finanzielle
Zusatzbelastung nicht hinnehmen. Der Gesetzgeber und die höchste deutsche Sozialrechtsprechung stehen auf Ihrer Seite: Die Krankenkasse muss für die Betriebskosten Ihres bewilligten Hilfsmittels aufkommen.
Prüfen Sie, ob eine angebotene Pauschale Ihre tatsächlichen Ladekosten deckt, oder fordern Sie eine verbrauchsbezogene Abrechnung ein. Vergessen Sie dabei nicht, auch die vergangenen vier Jahre rückwirkend geltend zu machen. Mit einem einfachen formlosen Antrag sichern Sie sich so das Geld, das Ihnen rechtmäßig zusteht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Wenn Sie ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl ohne ärztliche Verordnung auf eigene Kosten angeschafft haben, übernimmt die Krankenkasse die Stromkosten nicht. Der Anspruch besteht ausschließlich für Hilfsmittel, die offiziell von der Kasse genehmigt und bereitgestellt wurden

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, ständig zum billigsten Stromanbieter zu wechseln. Das Landessozialgericht Bayern (Az. L 4 KR 547⁄20) hat 2021 entschieden, dass auch Aspekte wie Verlässlichkeit, regionale Bindung oder ein Ökostrom-Tarif rechtfertigen, dass die Kasse die Kosten eines teureren Anbieters übernehmen muss, solange der Preis im angemessenen Rahmen bleibt.

Ja. Wenn die Akkus Ihres Elektrorollstuhls nach einigen Jahren an Kapazität verlieren und ausgetauscht werden müssen, trägt die Krankenkasse auch diese Kosten vollständig. Dies fällt unter die gesetzlich geregelte Instandhaltungspflicht für Hilfsmittel.

Nein. Ein Treppenlift gilt rechtlich nicht medizinisches Hilfsmittel der Krankenkasse, sondern als wohnumfeldverbessernde Maßnahme der Pflegekasse. Daher gibt es für den Betrieb eines Treppenlifts keine gesetzliche Grundlage zur Erstattung der Stromkosten.

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