Anspruch auf Pflegesachleistungen haben alle gesetzlich oder privat Versicherten, bei denen mindestens Pflegegrad 2 anerkannt wurde und die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden.
Die Pflege muss durch einen von der Pflegekasse zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Einzelpflegekraft erbracht werden.
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen direkten Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie können jedoch ihren monatlichen Entlastungsbetrag nutzen, um Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu finanzieren.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die häusliche Umgebung ist nicht zwingend die eigene Wohnung. Auch wer in einer Senioren-Wohngemeinschaft oder im Betreuten Wohnen lebt, gilt als häuslich gepflegt und kann Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.
Ausgeschlossen sind lediglich Bewohner von vollstationären Pflegeheimen.