Elektrorollstuhl auf Krankenkassenkosten:

Was sich 2026 geändert hat

Sebastian Neugart

 

Erfahren Sie, wie Sie 2026 einen Elektrorollstuhl über die Krankenkasse beantragen. Alles zu den neuen gesetzlichen Regelungen durch das BEEP-Gesetz, Voraussetzungen, Zuzahlungen und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2026 erleichtert das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) die Versorgung mit Elektrorollstühlen erheblich. Qualifizierte Pflegefachkräfte dürfen nun direkt Hilfsmittel verordnen, wodurch der Pflichtweg zum Arzt in vielen Fällen entfällt. Zudem wurde die gesetzliche Vermutungsregelung für Patienten in SPZ und MZEB gestärkt. Die gesetzliche Zuzahlung für Erwachsene bleibt bei maximal 10 Euro.

Schnellübersicht: Elektrorollstuhl-Versorgung 2026

Merkmal Regelung 2026 Gesetzliche Grundlage
/ Quelle
Zuständiger
Kostenträger
Gesetzliche Krankenkasse (GKV)  § 33 SGB V
Neu 2026:
Erstverordnung
Auch durch qualifizierte
Pflegefachkräfte möglich
BEEP-Gesetz / § 33
Abs. 5a SGB V
Neu 2026:
Vereinfachte
Bewilligung
Gesetzliche Vermutung der Erforderlichkeit bei Empfehlung durch SPZ oder MZEB (Frist: 3 Wochen) § 33 Abs. 5c SGB V
Gesetzliche
Zuzahlung
10 % des Hilfsmittelpreises (mind. 5 €,
max. 10 €)
§ 33 Abs. 8 SGB V
Wirtschaftliche
Aufzahlung
Nur bei Premium-Ausstattung über die
Grundversorgung hinaus
§ 33 Abs. 1 Satz 9
SGB V
Voraussetzung
Pflegegrad
Kein Pflegegrad erforderlich
(medizinische Notwendigkeit
entscheidet)
GKV-Spitzenverband

Wer hat 2026 Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auf Krankenkassenkosten?

Anspruch auf einen elektrischen Rollstuhl haben Versicherte, bei denen eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, um eine Behinderung auszugleichen oder die Mobilität im häuslichen Umfeld zu sichern. Ein Pflegegrad ist dafür keine
zwingende Voraussetzung.
Der Gesetzgeber regelt in § 33 SGB V, dass Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Für die Bewilligung eines Elektrorollstuhls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Eingeschränkte Gehfähigkeit: Die betroffene Person kann sich in der Wohnung oder im unmittelbaren Nahbereich (z. B. zur Arztpraxis oder zum Supermarkt) nicht mehr selbstständig zu Fuß fortbewegen

  • Eingeschränkte Armkraft: Die Nutzung eines manuellen (handbetriebenen) Rollstuhls ist aus eigener Kraft nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße möglich (z. B. aufgrund von Muskelschwäche, fortgeschrittener Arthrose, Rheuma oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen)

  • Kognitive Eignung: Der Versicherte muss geistig und körperlich in der Lage sein, den Elektrorollstuhl sicher zu steuern, um sich und andere im Verkehr nicht zu gefährden

Ein Pflegegrad ist für die Bewilligung ausdrücklich nicht erforderlich. Die Krankenkasse prüft ausschließlich die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels, um die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens – zu denen die Mobilität in den eigenen vier Wänden und im unmittelbaren Nahbereich gehört – zu sichern.

Gut zu wissen:

Viele pflegende Angehörige wissen nicht, dass der Elektrorollstuhl über die Krankenkasse (SGB V) und nicht über die Pflegekasse (SGB XI) finanziert wird. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation ein Elektrorollstuhl die richtige Wahl ist, können Sie unverbindlich und kostenfrei Ihre individuellen Fördermöglichkeiten und Versorgungswege prüfen lassen.

Was hat sich 2026 durch das BEEP-Gesetz geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 können auch qualifizierte Pflegefachkräfte Hilfsmittel direkt verordnen, sodass für die Beantragung eines Elektrorollstuhls nicht mehr zwingend ein Arztbesuch nötig ist. Zudem wurde ein stark vereinfachtes Bewilligungsverfahren für schwer kranke oder behinderte Menschen etabliert.
Das am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) bringt historische Erleichterungen für die Hilfsmittelversorgung in der häuslichen Pflege:
  1. Direktverordnung durch Pflegefachkräfte (§ 33 Abs. 5a SGB V)
    Bisher durften ausschließlich Ärzte Hilfsmittel verordnen. Mit der Neuregelung in § 33 Abs. 5a SGB V entfällt dieser bürokratische Zwischenschritt. Wenn eine qualifizierte Pflegefachkraft im Rahmen ihrer pflegerischen Tätigkeit feststellt, dass ein Elektrorollstuhl medizinisch notwendig ist, kann sie diese Verordnung nun direkt ausstellen. Dies spart pflegenden Angehörigen und Betroffenen wertvolle Zeit und entlastet die Arztpraxen spürbar.

  2. Gesetzliche Vermutungsregelung bei SPZ und MZEB (§ 33 Abs. 5c SGB V)
    Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit schweren oder mehrfachen Behinderungen wurde das Verfahren radikal vereinfacht. Befindet sich der Versicherte in Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit Behinderungen (MZEB), greift eine gesetzliche Erleichterung: Empfiehlt ein dort tätiger Arzt ein Hilfsmittel (wie einen speziellen Elektrorollstuhl), wird die medizinische Erforderlichkeit gesetzlich vermutet. Die Krankenkasse muss den Antrag in der Regel ohne langwierige medizinische Einzelfallprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) genehmigen, sofern die Empfehlung nicht älter als drei Wochen ist.

Wie läuft die Beantragung eines Elektrorollstuhls 2026 ab?

Die Beantragung erfolgt in einem strukturierten 4-Schritt-Verfahren, das idealerweise in enger Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Sanitätshaus durchgeführt wird.
Um eine reibungslose Bewilligung durch die Krankenkasse zu gewährleisten, sollten Sie folgende Schritte einhalten:
  1. Die Verordnung einholen
    Suchen Sie Ihren behandelnden Arzt (Hausarzt, Neurologe, Orthopäde) auf oder nutzen Sie die neue Möglichkeit der Verordnung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft gemäß dem BEEP Gesetz. Wichtig ist, dass auf dem Rezept die genaue Diagnose (inklusive ICD-10-Code) vermerkt ist und detailliert begründet wird, warum ein manueller Rollstuhl oder ein Rollator nicht mehr ausreicht (z. B. “erhebliche Gehstreckenminderung unter 10 Metern bei gleichzeitiger hochgradiger Armkraftminderung”)

  2. Beratung und Probefahrt im Sanitätshaus
    Mit der Verordnung wenden Sie sich an ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer
    Krankenkasse ist. Lassen Sie sich ausführlich beraten und machen Sie unbedingt eine Probefahrt. Nur so lässt sich feststellen, ob Sie mit der Steuerung (meist ein Joystick) zurechtkommen und ob das Modell zu Ihrem Wohnumfeld passt (z. B. Wendekreis in engen Fluren, faltbare Modelle für den Transport im Auto).

  3. Erstellung des Kostenvoranschlags
    Das Sanitätshaus wählt ein passendes Modell aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 18 “Krankenfahrzeuge”) aus. Es erstellt einen detaillierten Kostenvoranschlag und reicht diesen zusammen mit der ärztlichen oder pflegerischen Verordnung direkt bei Ihrer Krankenkasse ein. Sie müssen sich in der Regel nicht selbst um den bürokratischen Postweg kümmern.

  4. Bewilligung und Lieferung
    Die Krankenkasse prüft den Antrag. Nach der Genehmigung liefert das Sanitätshaus den Elektrorollstuhl zu Ihnen nach Hause, stellt ihn individuell auf Ihre Körpermaße ein und weist Sie ausführlich in die sichere Bedienung ein.

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Welche Kosten und Zuzahlungen kommen auf Sie zu?

Bei einer regulären Bewilligung zahlen gesetzlich versicherte Erwachsene lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. Höhere Kosten entstehen nur dann, wenn Sie sich bewusst für ein Premiummodell entscheiden, das über die medizinisch notwendige Grundversorgung hinausgeht.
Die Kostenstruktur bei der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl gliedert sich in drei Bereiche:
  1. Gesetzliche Zuzahlung
    Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V müssen Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10 Prozent des von der Krankenkasse übernommenen Betrags, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind komplett von der Zuzahlung befreit.

  2. Wirtschaftliche Aufzahlung (Eigenanteil)
    Die Krankenkasse ist gesetzlich nur verpflichtet, die Kosten für eine “ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche” Versorgung zu übernehmen. Das bedeutet, dass Ihnen ein funktionales Standardmodell aus dem Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung gestellt wird. Möchten Sie jedoch ein Premiummodell mit besonderen Komfortfunktionen, einem exklusiven Design, einem extrem leichten Faltmechanismus für Reisen (z. B. Modelle von ergoflix oder WHILL) oder einer besonders hohen Reichweite, müssen Sie die Mehrkosten – die sogenannte wirtschaftliche Aufzahlung – selbst tragen. Das Sanitätshaus rechnet in diesem Fall den Krankenkassen-Zuschuss an, und Sie zahlen lediglich die Differenz privat.

  3. Laufende Stromkosten (Stromkostenpauschale)
    Ein oft übersehener Vorteil: Da der Akku des Elektrorollstuhls über den Hausstrom geladen werden muss, entstehen Ihnen laufende Stromkosten. Diese Kosten können Sie sich von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Die meisten Kassen zahlen hierfür eine unbürokratische monatliche Stromkostenpauschale auf Antrag.

Wie lange dauert die Genehmigung durch die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse hat in der Regel drei Wochen Zeit, um über Ihren Hilfsmittelantrag zu entscheiden. Wird der Medizinische Dienst (MD) für ein Gutachten eingeschaltet, verlängert sich diese Frist auf maximal fünf Wochen.
Der Gesetzgeber schützt Versicherte vor unnötig langen Wartezeiten durch klare Fristen in § 13 Abs. 3a SGB V [3]:
  • 3-Wochen-Frist: Standardmäßig muss die Krankenkasse innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags (inkl. Kostenvoranschlag des Sanitätshauses) eine Entscheidung treffen.

  • 5-Wochen-Frist: Muss die Krankenkasse zur medizinischen Klärung den Medizinischen Dienst (MD) hinzuziehen, verlängert sich die Frist auf 35 Tage. Die Krankenkasse muss Sie darüber vorab schriftlich informieren.

  • Genehmigungsfiktion: Verstreichen diese Fristen, ohne dass die Krankenkasse Ihnen eine begründete Zwischenmitteilung sendet, gilt der Antrag gesetzlich als bewilligt. Sie dürfen sich das Hilfsmittel dann selbst beschaffen und die Kostenerstattung einfordern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja. Für die Bewilligung eines Elektrorollstuhls durch die gesetzliche Krankenkasse ist kein Pflegegrad erforderlich. Einzig entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit, die durch eine Geh- und Armkraftminderung begründet und per Rezept nachgewiesen wird.

Die Krankenkasse. Da der Elektrorollstuhl dem Versicherten in der Regel leihweise überlassen wird, bleibt die Krankenkasse Eigentümerin des Hilfsmittels. Sie übernimmt über Pauschalverträge mit dem Sanitätshaus sämtliche Kosten für notwendige Wartungen, technische Sicherheitskontrollen sowie anfallende Reparaturen. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Modelle, die schneller als 6 km/h fahren, wird in der Regel von der Kasse getragen.

Widerspruch einlegen. Sollte Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnen, haben Sie ab Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Nutzen Sie hierfür die Unterstützung Ihres behandelnden Arztes, der verordnenden Pflegekraft, des Sanitätshauses oder von Sozialverbänden wie dem VdK. Oft führt eine detailliertere medizinische Begründung im Widerspruchsverfahren doch noch zur Bewilligung.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Viele moderne, faltbare Elektrorollstühle sind speziell für Reisen konzipiert [3]. Entscheidend ist hierbei der Akku: Lithium-Ionen-Akkus müssen für den Lufttransport zertifiziert sein (IATA-Richtlinien) und dürfen eine bestimmte Kapazität (meist 300 Wh) nicht überschreiten. Klären Sie dies unbedingt vor dem Kauf mit dem Sanitätshaus und vor dem Flug mit Ihrer Fluggesellschaft ab.

1 ergoflix Ratgeber: Elektrischer Rollstuhl von der Krankenkasse: Antrag, Kosten, Zuzahlung & Beispiele.
2 joviva Ratgeber: Elektrischer Rollstuhl Krankenkasse: Kosten & Antrag.
3 immer-mobil: Finanzierung und Kostenübernahme Ihres Elektro-Rollstuhls.
4 GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 18 (Kranken-/Behindertenfahrzeuge