Das beliebte KfW-Förderprogramm 455-B zur Barrierereduzierung ist seit dem 8. April 2026 wieder aktiv. Erfahren Sie, wie Sie bis zu 6.250 Euro Zuschuss erhalten, Fehler vermeiden und diesen clever mit der Pflegekasse kombinieren.
KfW 455-B ist zurück:
Was Pflegebedürftige jetzt wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 8. April 2026 können Privatpersonen wieder den KfW-Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung) beantragen. Das Bundesbauministerium stellt hierfür 50 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden bauliche Maßnahmen wie Badumbauten, Treppenlifte oder Rampen mit 10 % (Einzelmaßnahmen, max. 2.500 €) oder 12,5 % (Standard “Altersgerechtes Haus”, max. 6.250 €) der förderfähigen Kosten. Da die Mittel nach dem Windhundprinzip vergeben werden und erfahrungsgemäß schnell aufgebraucht sind, ist schnelles Handeln ratsam. Anträge müssen zwingend vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
| Kriterium | Einzelmaßnahme (z.B. Bad, Lift) | Standard “Altersgerechtes Haus” |
|---|---|---|
| Förderquote | 10,0 % der förderfähigen Kosten | 12,5 % der förderfähigen Kosten |
| Max. förderfähige Kosten |
25.000 Euro je Wohneinheit | 50.000 Euro je Wohneinheit |
| Maximaler Zuschuss | 2.500 Euro | 6.250 Euro |
| Mindest-Investition | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
| Pflegegrad nötig? | Nein, altersunabhängig für alle Privatpersonen |
Nein, altersunabhängig für alle Privatpersonen |
| Kombination mit Pflegekasse? |
Ja, über cleveres Maßnahmen Splitting |
Ja, über cleveres Maßnahmen Splitting |
| Antragsfrist | Zwingend vor Abschluss von Leistungsverträgen |
Zwingend vor Abschluss von Leistungsverträgen |
Was ist das KfW-Programm 455-B und warum ist es wieder da?
Das KfW-Programm 455-B (“Barrierereduzierung – Investitionszuschuss”) ist ein staatliches Förderprogramm, das den Abbau von Barrieren in bestehenden Wohngebäuden mit direkt ausgezahlten Zuschüssen unterstützt. Nach einer vorübergehenden Pause aufgrund ausgeschöpfter Bundesmittel wurde das Programm am 8. April 2026 mit einem Budget von 50 Millionen Euro durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) neu gestartet.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt diese Zuschüsse als reine Investitionszuschüsse. Das bedeutet, dass Sie das erhaltene Geld nach erfolgreicher Durchführung und Nachweis der Maßnahmen nicht zurückzahlen müssen. Das Programm ist deshalb so beliebt, weil es im Gegensatz zu reinen Förderkrediten (wie dem Programm KfW 159) eine direkte finanzielle Entlastung bietet.
Da die Nachfrage nach altersgerechtem Wohnraum in Deutschland aufgrund des demografischen Wandels kontinuierlich steigt, waren die Töpfe in den vergangenen Jahren meist innerhalb weniger Monate komplett leer. Das BMWSB hat deshalb reagiert und die Mittel für 2026 freigegeben, um pflegebedürftigen Menschen, Senioren und Familien ein barrierefreies Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Es gilt jedoch das strikte Windhundprinzip: Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, bis das Budget von 50 Millionen Euro aufgebraucht ist.
Wer ist anspruchsberechtigt für den KfW-Zuschuss 455-B?
Anspruchsberechtigt für den KfW-Zuschuss 455-B sind alle privaten Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aus Privatpersonen sowie Mieter von Wohnraum. Die Förderung ist vollkommen unabhängig vom Alter, einer Schwerbehinderung oder dem Vorliegen eines Pflegegrades.
Das bedeutet, dass auch junge Familien oder vorausschauende Immobilienbesitzer, die ihr Haus für die Zukunft fit machen wollen, antragsberechtigt sind.
Sprechen Sie vorab mit Ihrem Vermieter. Eine schriftliche Zustimmung ist nicht nur rechtlich ratsam, sondern für Mieter auch eine formale Voraussetzung im späteren Verlauf der KfW-Prüfung.
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Welche baulichen Maßnahmen werden durch die KfW gefördert?
Die KfW fördert eine breite Palette an baulichen Veränderungen, die in sieben spezifische Förderbereiche unterteilt sind. Dazu gehören unter anderem der altersgerechte Badumbau (z. B. bodengleiche Duschen), der Einbau von Treppenliften, die Verbreiterung von Türen sowie moderne Assistenz- und Notrufsysteme.
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Wege zum Gebäude: Verbreiterung von Gehwegen, Beseitigung von Stufen zum Hauseingang oder zu Stellplätzen.
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Eingangsbereich und Wohnungszugang: Abbau von Barrieren an der Haustür, Schaffung von Bewegungsflächen, Wetterschutz (Überdachungen).
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Überwindung von Treppen und Stufen: Einbau von Treppenliften (Sitz-, Plattform- oder Hublifte), Installation von Rampen oder Aufzugsanlagen.
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Raumaufteilung und Schwellen: Versetzen von Wänden für mehr Bewegungsfreiheit, Verbreiterung von Innentüren, Abbau von Türschwellen.
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Badezimmer: Einbau bodengleicher Duschen, Modernisierung von Sanitärobjekten (höhenverstellbare WCs, unterfahrbare Waschbecken).
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Orientierung, Kommunikation und Alltagshilfen: Installation von Notruf- und Sturzmeldesystemen, Smart Home-Anwendungen (automatische Tür- und Rollladensteuerungen), Halte- und Stützsysteme.
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Gemeinschaftsräume: Barrierefreie Umgestaltung von Treppenhäusern oder Gemeinschaftsräumen in Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten.
Wichtige Einschränkungen und technische Mindestanforderungen
Die KfW zahlt den Zuschuss nur aus, wenn die Arbeiten von einem zugelassenen Fachunternehmen durchgeführt werden und den strengen technischen Mindestanforderungen (TMA) der KfW entsprechen. Eigenleistungen (Heimwerken) sind von der Förderung komplett ausgeschlossen; es werden in diesem Fall auch keine Materialkosten erstattet. Zudem sind reine Einrichtungsgegenstände, Unterhaltungselektronik (wie Tablets für die Smart-Home-Steuerung) sowie der Einbau neuer Fenster und Fenstertüren (letztere werden über die Energieeffizienz-Programme gefördert) von der Förderung ausgeschlossen.
Wie lässt sich der KfW-Zuschuss legal mit dem Zuschuss der Pflegekasse kombinieren?
Die Kombination von KfW-Zuschuss und dem Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) ist legal möglich, wenn Sie ein sogenanntes Maßnahmen-Splitting durchführen. Da für dieselbe Maßnahme kein “Doppel-Sponsoring” erlaubt ist (Kumulierungsverbot), müssen die verschiedenen Arbeiten strikt aufgeteilt und separat in Rechnung gestellt werden.
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben Anspruch auf bis zu 4.180 Euro je Maßnahme von ihrer Pflegekasse. Zusammen mit dem KfW-Zuschuss für eine andere Maßnahme (bis zu 2.500 Euro bei Einzelmaßnahmen) ergibt sich so eine maximale Gesamtförderung von 6.680 Euro.
Das Konzept des Maßnahmen-Splittings am Praxisbeispiel
Wenn Sie Ihr Badezimmer barrierefrei umbauen und gleichzeitig einen Treppenlift installieren möchten, gehen Sie wie folgt vor:
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Maßnahme A (Badezimmer): Sie lassen die Badewanne in eine bodengleiche Dusche umbauen. Die Kosten belaufen sich auf 5.000 Euro. Diesen Umbau reichen Sie bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse übernimmt 4.180 Euro. Ihr Eigenanteil für das Bad beträgt 820 Euro.
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Maßnahme B (Treppenlift): Gleichzeitig lassen Sie einen Treppenlift für 6.000 Euro einbauen. Diesen Umbau beantragen Sie bei der KfW im Programm 455-B. Die KfW gewährt Ihnen 10 % Zuschuss auf die 6.000 Euro, also 600 Euro.
Durch dieses Splitting nutzen Sie beide Fördertöpfe optimal aus, ohne gegen das Kumulierungsverbot zu verstoßen, da für jede Maßnahme eine separate Rechnung des Fachbetriebs vorliegt.
Welche typischen Fehler kosten Sie den KfW-Zuschuss vollständig?
Der folgenschwerste Fehler ist der vorzeitige Vorhabensbeginn: Wer Handwerker beauftragt oder Liefer- und Leistungsverträge unterschreibt, bevor die schriftliche Zusage der KfW vorliegt, verliert jeglichen Anspruch auf den Zuschuss. Nachträgliche Anträge sind kategorisch ausgeschlossen.
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Vertragsabschluss vor Bewilligung: Reine Planungs- und Beratungsleistungen sowie das Einholen von Kostenvoranschlägen sind vorab erlaubt. Sobald Sie jedoch ein Angebot rechtsverbindlich unterschreiben, gilt das Vorhaben als begonnen und die Förderung ist verloren.
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Eigenleistungen einbringen: Die KfW fördert ausschließlich die Rechnungen von Fachunternehmen. Wer selbst Fliesen verlegt oder den Lift montiert, erhält keinen Cent – auch nicht für das gekaufte Material.
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Identitätsprüfung vergessen: Nach der Zusage der KfW müssen Sie Ihre Identität nachweisen (per Video Ident, PostIdent oder Schufa-Ident-Check). Ohne diesen Nachweis wird der Zuschuss nicht ausgezahlt.
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Fehlender Sachverständiger beim Standard “Altersgerechtes Haus”: Wer den erhöhten Fördersatz von 12,5 % (bis zu 6.250 €) beanspruchen möchte, muss zwingend einen qualifizierten Sachverständigen für die Planung und Abnahme einbinden. Ohne dessen Bestätigung stuft die KfW das Projekt auf die normalen 10 % zurück.
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Rechnungen ohne Überweisungsbeleg einreichen: Die KfW verlangt den Nachweis, dass die Handwerkerrechnung bargeldlos bezahlt wurde. Barzahlungen oder Quittungen werden nicht anerkannt.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie beantrage ich den KfW-Zuschuss 455-B richtig?
Der Antragsprozess muss streng chronologisch ablaufen. Er beginnt mit der detaillierten Planung und dem Einholen von Kostenvoranschlägen, gefolgt von der Online-Antragstellung im KfW-Zuschussportal, und endet erst nach der Zusage mit der Beauftragung der Handwerker und der anschließenden Auszahlung.
Folgen Sie dieser bewährten 5-Schritte-Anleitung, um Ihren Zuschuss sicher zu erhalten:
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Planung und Angebote einholen
Lassen Sie sich von Fachbetrieben beraten und fordern Sie detaillierte Kostenvoranschläge an. Achten Sie darauf, dass die technischen Mindestanforderungen der KfW im Angebot explizit erwähnt und eingehalten werden. Unterschreiben Sie die Angebote noch nicht! -
Antrag bei der Pflegekasse stellen (optional)
Falls ein Pflegegrad vorliegt, reichen Sie den entsprechenden Teil der Maßnahmen (z. B. das Bad) vorab bei Ihrer Pflegekasse ein. Fügen Sie den Kostenvoranschlag und eine kurze Begründung der Pflegesituation bei. -
KfW-Antrag online einreichen
Registrieren Sie sich im KfW-Zuschussportal (unter www.kfw.de/zuschussportal ). Tragen Sie diegeplanten förderfähigen Kosten für die verbleibenden Maßnahmen (z. B. den Treppenlift) ein und senden Sie den Antrag ab. In vielen Fällen erhalten Sie die Zusage vollautomatisch innerhalb weniger Minuten oder noch am selben Tag. -
Identitätsprüfung und Durchführung
Führen Sie die geforderte Identitätsprüfung (z. B. per Video-Ident) durch. Erst jetzt unterschreiben Sie die Handwerkerverträge und lassen den Umbau durchführen. -
Nachweise einreichen und Auszahlung erhalten
Nach Abschluss der Arbeiten laden Sie die finale Handwerkerrechnung sowie den bargeldlosen Zahlungsnachweis (Kontoauszug) im KfW-Zuschussportal hoch. Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen der Zuschuss direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Die häufigsten Fragen
Ja, der KfW-Zuschuss 455-B ist vollkommen unabhängig von einem Pflegegrad oder dem Alter des Antragstellers. Er kann von jedem privaten Eigentümer oder Mieter beantragt werden, der Barrieren abbauen möchte. Ein Pflegegrad ist lediglich für den zusätzlichen Zuschuss der Pflegekasse (§ 40 SGB XI) erforderlich.
Sobald die Bundesmittel erschöpft sind, stellt die KfW die Antragsannahme für das laufende Jahr ein. In diesem Fall können keine neuen Zuschüsse mehr bewilligt werden. Als Alternative bleibt dann nur der zinsgünstige Förderkredit KfW 159 (Altersgerecht Umbauen – Kredit), der ganzjährig unbudgetunabhängig zur Verfügung
steht.
Nein, die KfW fördert im Programm 455-B ausdrücklich keine Eigenleistungen. Alle Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und per Rechnung nachgewiesen werden. Materialkosten für selbst durchgeführte Arbeiten sind ebenfalls nicht förderfähig.
Nach Erhalt der Zusage ist die Gültigkeit der Förderung zeitlich begrenzt. Das genaue Ablaufdatum, bis zu dem das Vorhaben abgeschlossen und die Nachweise eingereicht sein müssen, ist in Ihrem KfW-Zusagebescheid unter dem Punkt „Wie geht es weiter“ vermerkt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum 36 Monate.
Ja, als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses oder als Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie den Zuschuss für mehrere Wohneinheiten beantragen. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 25.000 Euro (Einzelmaßnahmen) bzw. 50.000 Euro (Standard “Altersgerechtes Haus”) gilt jeweils pro Wohneinheit.