Der unterschätzte Pflegegrad-Vorteil:

Wie Pflegebedürftige bis zu 4.180 Euro für den Badumbau bekommen und mit der KfW kombinieren (2026)

Sebastian Neugart

 

Viele Familien in Deutschland stehen vor einer großen Herausforderung, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird oder im Alter an Mobilität verliert. Das Badezimmer, das eigentlich ein Ort der Entspannung sein sollte, verwandelt sich durch hohe Badewannenränder, rutschige Fliesen und enge Durchgänge schnell in eine gefährliche Stolperfalle. Die Kosten für eine altersgerechte Badsanierung etwa der Umbau zu einer bodengleichen Dusche – schrecken jedoch viele Betroffene ab. Was die wenigsten wissen: Neben den bekannten Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hält die Pflegekasse einen massiven, oft völlig unterschätzten finanziellen Vorteil bereit.

Über die sogenannten “wohnumfeldverbessernden Maßnahmen” nach § 40 Abs. 4 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für den barrierefreien Umbau. Das Besondere daran: Dieser Zuschuss steht Versicherten bereits ab Pflegegrad 1 zu und lässt sich hervorragend mit den frisch reaktivierten Programmen der KfW kombinieren. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen im Detail, wie Sie die maximale Förderung für Ihr barrierefreies Badezimmer im Jahr 2026 sichern und welche rechtlichen sowie praktischen Vorgaben Sie unbedingt beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für den Badumbau im Jahr 2026 und kann er mit der KfW kombiniert werden?

Die Pflegekasse zahlt bereits ab Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie den Badumbau. Dieser Zuschuss lässt sich direkt mit dem am 8. April 2026 neu gestarteten KfW Investitionszuschuss 455-B (10 bis 12,5 Prozent Förderung, maximal 6.250 Euro) oder dem KfW Förderkredit 159 (bis zu 50.000 Euro) kombinieren, sofern die Förderungen für unterschiedliche Kostenanteile beantragt oder die KfW-Förderung auf die verbleibenden Restkosten angewendet wird.

 

Förderquelle /
Kostenträger 
Maximale Förderhöhe 2026 Wichtigste Voraussetzungen
Pflegekasse (§ 40
Abs. 4 SGB XI)
Bis zu 4.180 € pro Person
(max. 16.720 € pro
Haushalt)
Vorliegen von Pflegegrad 1 bis 5;
Maßnahme erleichtert Pflege oder stellt
Selbstständigkeit wieder her
KfW-Zuschuss
(Programm 455
B)
10 % bis 12,5 % der Kosten
(max. 6.250 €)
Antragstellung im KfW-Zuschussportal seit
dem Neustart am 8. April 2026; kein
Pflegegrad erforderlich
KfW-Kredit
(Programm 159)
Bis zu 50.000 €
zinsgünstiges Darlehen
Unabhängig von Alter und Pflegegrad;
Beantragung über die Hausbank vor
Baubeginn
Finanzamt (§ 35a
EStG)
20 % der Arbeitskosten
(max. 1.200 € pro Jahr)
Handwerkerrechnung mit ausgewiesenen
Lohnkosten; Zahlung per
Banküberweisung
Finanzamt (§ 33
EStG)
Gesamte Umbaukosten
steuerlich absetzbar
Nachweis der medizinischen
Notwendigkeit durch amtsärztliches Attest
vor Baubeginn; Abzug der zumutbaren
Belastung
Krankenkasse (§
33 SGB V)
Kostenübernahme für
Hilfsmittel (z. B. Haltegriffe,
Duschsitz)
Ärztliche Verordnung (Rezept); Hilfsmittel
im Hilfsmittelverzeichnis gelistet; max. 10
€ gesetzliche Zuzahlung

Warum wird der Pflegekassen-Zuschuss für den Badumbau so oft unterschätzt?

Warum wissen viele Familien nicht, dass ihnen bis zu 4.180 Euro von der Pflegekasse zustehen?

Viele Betroffene und pflegende Angehörige unterliegen dem Irrtum, dass Leistungen der Pflegekasse erst bei schweren Beeinträchtigungen (ab Pflegegrad 2 oder 3) oder ausschließlich für Pflegesachleistungen und Pflegegeld gewährt werden. Zudem hält sich das Gerücht hartnäckig, dass es sich bei dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen um eine einmalige Leistung im Leben handelt, die nach einer Bewilligung für immer erloschen ist.

In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass der Gesetzgeber mit dem § 40 Abs. 4 SGB XI ein mächtiges Instrument geschaffen hat, um die Pflege im eigenen Zuhause langfristig zu sichern. Dass dieser Zuschuss bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden kann, überrascht viele Familien. Gerade bei Pflegegrad 1, bei dem es noch kein monatliches Pflegegeld gibt, ist dieser Einmalzuschuss von bis zu 4.180 Euro die finanziell bedeutendste Leistung überhaupt.

Ein weiterer unterschätzter Aspekt ist die Flexibilität des Zuschusses bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Wichtig für die Praxis:

Der Zuschuss ist keineswegs eine “Einmal-im-Leben-Leistung”. Sollte sich die Pflegesituation zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblich verändern – beispielsweise, weil der Pflegebedürftige nun dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist und das Badezimmer weiter angepasst werden muss –, kann für diese neue Maßnahme erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro beantragt und bewilligt werden.

Wie hoch ist der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI im Jahr 2026?

Wie viel Geld zahlt die Pflegekasse konkret für eine Badsanierung und welche Kosten werden berücksichtigt?

Die Pflegekasse übernimmt für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme bis zu 4.180 Euro der tatsächlich entstandenen Kosten. Liegen die Gesamtkosten des Umbaus unter diesem Betrag, wird die Maßnahme zu 100 Prozent gefördert; übersteigen die Kosten den Betrag, muss der Differenzbetrag vom Versicherten selbst getragen oder über andere Förderquellen finanziert werden.

Seit der gesetzlichen Anpassung beträgt der Höchstsatz 4.180 Euro (bis Dezember 2024 lag die Grenze bei 4.000 Euro). Dieser Betrag versteht sich als Bruttobetrag und umfasst alle mit der Maßnahme direkt verbundenen Kosten:

  • Materialkosten: Fliesen, Sanitärobjekte (z. B. barrierefreie Duschtasse, erhöhtes WC), Armaturen, rutschhemmende Bodenbeläge.

  • Handwerkerleistungen: Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenmiete der ausführenden Fachbetriebe.

  • Eigenleistungen: Führen Angehörige, Freunde oder Nachbarn den Umbau in Eigenregie durch, erstattet die Pflegekasse die Materialkosten sowie nachgewiesene Aufwendungen der Helfer (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) bis zum Höchstsatz.

Der Wohngruppen-Vorteil: Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung oder einer ambulant betreuten Wohngruppe, können die individuellen Ansprüche addiert werden. Bei zwei Personen mit Pflegegrad (z. B. einem Ehepaar) steigt der maximale Zuschuss auf 8.360 Euro. Bei bis zu vier anspruchsberechtigten Personen in einem Haushalt liegt die absolute Obergrenze bei 16.720 Euro pro Maßnahme.

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Wie lässt sich der Pflegekassen-Zuschuss mit der KfW-Förderung 455-B kombinieren?

Wie funktioniert die Kombination aus dem Pflegekassen-Zuschuss und den KfW-Förderungen im Detail?

Eine Kombination der beiden Förderungen ist rechtlich ausdrücklich zulässig und stellt die wirtschaftlich attraktivste Lösung für eine Badsanierung dar. Die wichtigste Grundregel lautet jedoch, dass dieselben Kostenanteile nicht doppelt bezuschusst werden dürfen – die Summe aller Förderungen darf die tatsächlichen Gesamtkosten des Umbaus nicht übersteigen.

Am 8. April 2026 ist das extrem beliebte KfW-Programm 455-B (“Barrierereduzierung Investitionszuschuss”) mit neuen Bundesmitteln neu gestartet. Dies eröffnet hervorragende Kombinationsmöglichkeiten für Familien:

  1. Das Erstattungs-Splitting (Rechnungstrennung): Bei einem größeren Badumbau, der beispielsweise 15.000 Euro kostet, können Sie die Rechnungen aufteilen. Sie beantragen bei der Pflegekasse den Zuschuss für den eigentlichen barrierefreien Umbau (z. B. Umbau Wanne zur bodengleichen Dusche für 6.000 Euro) und erhalten hierfür die maximalen 4.180 Euro. Für die verbleibenden Maßnahmen (z. B. rutschfeste Fliesen, Türverbreiterung, schwellenfreier Zugang für 9.000 Euro) beantragen Sie den KfW-Zuschuss 455-B. Die KfW erstattet hierbei 10 Prozent der förderfähigen Kosten (in diesem Fall 900 Euro).

  2. Kombination mit dem KfW-Kredit 159: Da eine umfassende Badsanierung oft Kosten zwischen 12.000 und 25.000 Euro verursacht, reicht der Zuschuss der Pflegekasse allein meist nicht aus. Sie können den Pflegekassen-Zuschuss von 4.180 Euro als direkte Anzahlung nutzen und die verbleibende Summe über das KfW-Programm 159 (“Altersgerecht Umbauen – Kredit”) mit einem extrem zinsgünstigen Darlehen von bis zu 50.000 Euro finanzieren.

Achtung bei der Reihenfolge:

Sowohl für die Pflegekasse als auch für die KfW gilt das strikte Vorab-Prinzip. Sie müssen beide Anträge zwingend einreichen und die schriftliche Bewilligung bzw. Zusage abwarten, bevor Sie den Handwerksbetrieb beauftragen oder mit den Arbeiten beginnen. Ein nachträglicher Antrag nach Baubeginn wird von beiden Institutionen ausnahmslos abgelehnt.

Welche weiteren Fördermittel und Steuervorteile gibt es für die Badsanierung?

Welche zusätzlichen finanziellen Entlastungen können genutzt werden, wenn die Zuschüsse nicht ausreichen?

Wenn nach Abzug der Zuschüsse von Pflegekasse und KfW noch ein Eigenanteil verbleibt, greift der Staat den Steuerzahlern über die Einkommensteuererklärung unter die Arme. Hierbei stehen zwei steuerliche Wege zur Verfügung, die jedoch streng voneinander getrennt werden müssen.

  1. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

    Jeder Steuerzahler kann 20 Prozent der reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von Handwerkern direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Materialkosten sind hiervon ausgeschlossen. Der maximale Steuerabzug beträgt 1.200 Euro pro Jahr (was Arbeitskosten von maximal 6.000 Euro entspricht).

    • Voraussetzung: Eine ordnungsgemäße Rechnung, in der Arbeits- und Materialkosten separat ausgewiesen sind, sowie der Nachweis der Zahlung per Banküberweisung (Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt).
    • Einschränkung: Sie dürfen diesen Steuerbonus nur für Kostenanteile nutzen, für die Sie keine öffentlichen Zuschüsse (wie von der Pflegekasse oder der KfW) erhalten haben.
  2. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

    Liegt eine nachgewiesene medizinische Notwendigkeit für den Badumbau vor, können die gesamten Umbaukosten (inklusive Material) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

    • Voraussetzung: Sie müssen ein amtsärztliches Attest des Gesundheitsamtes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MD) vorlegen, das vor Beginn der Baumaßnahme ausgestellt wurde.
    • Berechnung: Das Finanzamt zieht von den Gesamtkosten Ihre individuelle “zumutbare Eigenbelastung” ab (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl). Der darüber hinausgehende Betrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
  3. Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V

    Nicht jeder Umbau erfordert schwere bauliche Eingriffe. Für mobile oder leicht zu montierende Elemente ist nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zuständig. Wenn der behandelnde Arzt ein Rezept für Hilfsmittel wie einen Duschhocker, eine Toilettensitzerhöhung oder an die Wand geschraubte Haltegriffe ausstellt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten bis auf die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro.

Welche technischen Vorgaben der DIN 18040-2 müssen beachtet werden?

Wann gilt ein Badezimmer rechtlich als barrierefrei und welche Normen müssen für Förderungen eingehalten werden?

Für die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel – insbesondere der KfW-Programme – ist die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der deutschen Planungsnorm DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) zwingende Voraussetzung. Die Norm unterscheidet dabei zwischen “barrierefrei nutzbaren” Wohnungen und “rollstuhlgerechten” Wohnungen.

Für ein barrierefreies Badezimmer gelten nach DIN 18040-2 folgende Kernvorgaben:

  • Bewegungsflächen: Vor dem Waschbecken, vor dem WC und im Duschbereich muss eine freie Bewegungsfläche von mindestens 120 x 120 cm gewährleistet sein. Soll das Bad rollstuhlgerecht sein, erhöht sich dieses Maß auf 150 x 150 cm. Diese Flächen dürfen sich gegenseitig überlagern.

  • Die Dusche: Der Duschbereich muss absolut schwellenlos und bodengleich ausgeführt sein. Eine Absenkung von maximal 2 cm ist nur dann zulässig, wenn sie technisch absolut unvermeidbar ist. Der Bodenbelag im Duschbereich muss eine Rutschfestigkeitsklasse von mindestens R10/B (nach DIN 51097) aufweisen, um Stürze bei Nässe zu verhindern.

  • Das Waschbecken: Der Waschtisch muss so konstruiert sein, dass er im Sitzen genutzt werden kann. Das bedeutet, dass er unterfahrbar sein muss Flachaufputzsiphon oder Unterputzsiphon) und die Armatur als Einhebelmischer mit verlängertem Hebel ausgeführt ist.

  • Die Badezimmertür: Die lichte Durchgangsbreite der Tür muss mindestens 80 cm (rollstuhlgerecht 90 cm) betragen. Es dürfen keine Schwellen vorhanden sein. Besonders wichtig für die Sicherheit: Die Tür muss zwingend nach außen aufschlagen oder als Schiebetür ausgeführt sein. Stürzt der Pflegebedürftige im Badezimmer und bleibt vor der Tür liegen, kann diese von außen blockiert werden, wenn sie nach innen öffnet.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie beantrage ich die Förderung richtig?

Der Weg zum geförderten Traumbad erfordert eine präzise Einhaltung der bürokratischen Reihenfolge. Wer voreilig Verträge unterschreibt, verliert bares Geld. Nutzen Sie diese praxiserprobte Checkliste für einen reibungslosen Ablauf:

01.
Unabhängige Wohnberatung nutzen

Bevor Sie Handwerker kontaktieren, sollten Sie eine kostenlose und neutrale Wohnberatungsstelle (oft von Kommunen oder Wohlfahrtsverbänden angeboten) oder einen zertifizierten Fachberater für barrierefreies Bauen kontaktieren. Diese Experten analysieren Ihre Wohnsituation vor Ort und erstellen ein detailliertes Anforderungsprofil, das exakt auf Ihre gesundheitlichen Einschränkungen abgestimmt ist.

02.
Detaillierte Kostenvoranschläge einholen

Lassen Sie sich von spezialisierten Fachbetrieben (Sanitär-Fachbetriebe mit Schwerpunkt Barrierefreiheit) Angebote erstellen.

Tipp für das Angebot: Weisen Sie den Handwerker ausdrücklich darauf hin, dass im Angebot die Einhaltung der technischen Vorgaben der DIN 18040-2 schriftlich bestätigt werden muss. Das erleichtert die Bewilligung bei der KfW und der Pflegekasse enorm. Lassen Sie Material- und Lohnkosten im Angebot strikt trennen.

03.
Anträge parallel einreichen

Senden Sie den formlosen Antrag auf “Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI” an Ihre Pflegekasse. Legen Sie das Handwerkerangebot und eine kurze, persönliche Begründung bei, warum der Umbau die Pflege erleichtert oder Ihre Selbstständigkeit sichert. Parallel dazu registrieren Sie sich im KfW-Zuschussportal und stellen dort den Antrag für das Programm 455-B (bzw. über Ihre Hausbank für das Programm 159).

04.
Schriftliche Zusagen abwarten

Beginnen Sie unter keinen Umständen vorab mit den Arbeiten. Die Pflegekasse hat gesetzlich eine Bearbeitungsfrist von maximal drei Wochen (bzw. fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst für ein Gutachten eingeschaltet wird). Die Zusage der KfW erfolgt im Online-Portal oft sehr schnell, muss aber ebenfalls schriftlich vorliegen.

05.
Handwerker beauftragen, umbauen und abrechnen

Nach Erhalt der schriftlichen Zusagen erteilen Sie den schriftlichen Auftrag an den Handwerksbetrieb. Nach erfolgreichem Umbau reichen Sie die Abschlussrechnungen und die Zahlungsnachweise (Banküberweisungen) bei der Pflegekasse und der KfW zur Auszahlung der Fördergelder ein.

Fazit: Sicherheit im Bad ohne finanzielle Überlastung

Ein barrierefreies Badezimmer ist keine Frage des Luxus, sondern eine fundamentale Investition in die persönliche Sicherheit, die Würde und das selbstbestimmte Leben im eigenen Zuhause. Die Angst vor den hohen Kosten einer Badsanierung ist im Jahr 2026 unbegründet, wenn man die vorhandenen Fördertöpfe strategisch nutzt.

Der Schlüssel liegt in der intelligenten Kombination der Kräfte: Der Pflegekassen-Zuschuss von bis zu 4.180 Euro bildet das solide finanzielle Fundament für jeden Versicherten mit Pflegegrad. Durch den erfolgreichen Neustart des KfW-Zuschussprogramms 455-B im April 2026 und die flankierenden steuerlichen Absetzmöglichkeiten lässt sich die finanzielle Eigenbelastung für Familien auf ein
absolutes Minimum reduzieren [2] [4]. Gehen Sie den Weg strukturiert und in der richtigen Reihenfolge an – Ihr sicheres Wohlfühlbad ist greifbar nah.

FAQ

Die häufigsten Fragen

Ja, der Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist völlig unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Auch als Mieter steht Ihnen die Förderung in voller Höhe zu. Allerdings müssen Sie zwingend die schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters für den baulichen Eingriff einholen. Der Vermieter darf die Zustimmung bei berechtigtem Interesse (wie einer Pflegebedürftigkeit) in der Regel nicht verweigern, kann aber verlangen, dass bei einem eventuellen Auszug die Kosten für einen späteren Rückbau durch den Mieter abgesichert werden (z. B. durch eine Kaution).

Nein. Bei dem Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI handelt es sich um eine reine Schenkung (einen verlorenen Zuschuss) der Pflegekasse, nicht um ein Darlehen. Es besteht keinerlei Rückzahlungspflicht, selbst wenn der Pflegebedürftige zu einem späteren Zeitpunkt in ein Pflegeheim umzieht oder sich der Pflegegrad verringert.

Die Pflegekasse bewilligt den Zuschuss bis zu einer Obergrenze von 4.180 Euro auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags. Sollten die tatsächlichen Kosten der Handwerkerrechnung höher ausfallen, übernimmt die Pflegekasse die Mehrkosten automatisch bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstgrenze von 4.180 Euro. Kosten, die über diesen Höchstbetrag hinausgehen, müssen Sie selbst tragen oder über andere Programme (wie KfW oder Steuervorteile) finanzieren. Eine nachträgliche Erhöhung des bewilligten Zuschusses über die 4.180 Euro hinaus ist ausgeschlossen.

Der gesamte Umbau des Badezimmers zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt rechtlich als eine einzige zusammenhängende Maßnahme, für die maximal 4.180 Euro gewährt werden. Es ist nicht zulässig, den Umbau künstlich in Einzelschritte aufzuteilen (z. B. “Schritt 1: Wanne entfernen” und “Schritt 2: Dusche einbauen”), um den Zuschuss mehrfach zu kassieren. Erst wenn sich die Pflegesituation nachweislich und gravierend verschlechtert (z. B. durch den plötzlichen Bedarf eines Rollstuhls) und dadurch neue, zusätzliche Umbauten im Bad notwendig werden, liegt eine neue Maßnahme vor.

Für einen elektrischen oder mechanischen Badewannenlifter ist in der Regel die Krankenkasse zuständig, da es sich hierbei um ein medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V handelt. Sie benötigen hierfür ein ärztliches Rezept, mit dem Sie direkt zu einem Sanitätshaus gehen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschaffung und den Verleih des Geräts; Ihre Eigenbeteiligung ist auf die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro begrenzt. Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bleibt hiervon völlig unberührt und steht in voller Höhe für bauliche Veränderungen zur Verfügung.

1 Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 554 Barrierefreiheit.
2 SWR. Barrierefreier Umbau der Mietwohnung: Wer zahlt? (23.03.2026 )
3 KfW. Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B ).