Badumbau als Mieter 2026:

Darf ich das und wer zahlt?

Sebastian Neugart

 

Ein barrierefreier Badumbau ist auch in der Mietwohnung möglich. Erfahren Sie alles zu Ihren Rechten nach § 554 BGB, Vermieter-Zustimmung und Zuschüssen der
Pflegekasse.

Ein barrierefreies Badezimmer ist für viele Senioren und pflegebedürftige Menschen die Grundvoraussetzung, um weiterhin selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben zu können. Doch was tun, wenn einem die Wohnung gar nicht gehört? Viele Mieter befürchten, dass ein altersgerechter Badumbau – etwa der Einbau einer bodengleichen Dusche – am Veto des Vermieters scheitert oder unbezahlbar ist.

Die gute Nachricht für 2026: Das Mietrecht stärkt Ihre Position massiv. Mit dem § 554 BGB haben Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen echten rechtlichen Anspruch auf bauliche Veränderungen für mehr Barrierefreiheit. Zudem fließen die Zuschüsse der Pflegekasse in Höhe von bis zu 4.180 Euro auch in Mietwohnungen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie die Zustimmung Ihres Vermieters erhalten, wer die Kosten trägt und wie Sie sich vor teuren Rückbauforderungen beim Auszug schützen.

Das Wichtigste in Kürze

Darf ich als Mieter das Badezimmer barrierefrei umbauen lassen?

Ja, gemäß § 554 BGB haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zu einem barrierefreien Umbau, wenn ein berechtigtes Interesse (z.B. durch Pflegegrad oder Behinderung) vorliegt. Der Vermieter darf nur bei unzumutbaren Nachteilen für das Gebäude ablehnen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Mieter, er kann jedoch bis zu 4.180 Euro Zuschuss von der Pflegekasse erhalten.

Wichtige Fakten zum Badumbau als Mieter Regelung 2026
Rechtsgrundlage  § 554 BGB (Anspruch auf barrierefreien Umbau)
Zustimmungspflicht  Vermieter muss i.d.R. zustimmen bei medizinischer Notwendigkeit
Kostenübernahme Grundsätzlich Mieter (Vermieter kann sich freiwillig beteiligen)
Pflegekassen-Zuschuss  Bis zu 4.180 € ab Pflegegrad 1 (auch für Mieter!)
Rückbaupflicht  Ja, bei Auszug (außer es wird vertraglich anders
geregelt)

Zustimmung des Vermieters: Wann muss er den Badumbau erlauben?

Muss der Vermieter dem barrierefreien Badumbau zustimmen?

Ja, der Vermieter muss bauliche Veränderungen dulden, wenn diese für eine behindertengerechte oder pflegegerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind. Das regelt der § 554 BGB. Er darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist, beispielsweise weil die Statik des Gebäudes gefährdet wird.

Damit Sie Ihren Anspruch durchsetzen können, müssen Sie ein “berechtigtes Interesse” nachweisen. Dies gelingt am besten durch:

  • Einen anerkannten Pflegegrad (ab Pflegegrad 1)

  • Einen Schwerbehindertenausweis

  • Ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit des Umbaus (z.B. einer bodengleichen Dusche) bestätigt

Wichtig:

Sie dürfen niemals ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters mit dem Umbau beginnen! Ein eigenmächtiger Eingriff in die Bausubstanz kann ein Kündigungsgrund sein. Stellen Sie den Antrag auf Umbau schriftlich und legen Sie medizinische Nachweise sowie konkrete Kostenvoranschläge bei.

Ohne Genehmigung: Was darf ich als Mieter im Bad selbst verändern?

Nicht für jede kleine Anpassung im Badezimmer müssen Sie den Vermieter um Erlaubnis fragen. Es gibt einen klaren Unterschied zwischen baulichen Eingriffen und reiner Möblierung.

Welche Anpassungen im Bad darf ich als Mieter ohne Erlaubnis vornehmen?

Alle Veränderungen, die nicht fest mit der Bausubstanz verbunden sind und sich beim Auszug spurlos wieder entfernen lassen, benötigen keine Genehmigung. Dazu gehören das Anbringen von Haltegriffen (sofern nicht tief in die Fliesen gebohrt wird, sondern z.B. mit Spezialkleber gearbeitet wird), der Austausch des WC-Sitzes (z.B. gegen eine Toilettensitzerhöhung) oder das Aufstellen eines Duschhockers.

Für diese Maßnahmen brauchen Sie zwingend eine Genehmigung:
  • Umbau der Badewanne zur Dusche

  • Einbau einer Badewanne mit Einstiegstür

  • Absenken der Duschtasse für einen bodengleichen Einstieg

  • Fliesenarbeiten und Durchbrüche (z.B. zur Türverbreiterung)

  • Austausch von fest installierten Waschbecken oder Toiletten

Pflege.net Jetzt Anbieter in Ihrer Region vergleichen

100% kostenlos und unverbindlich

Pflegekasse & KfW: Wer zahlt den barrierefreien Umbau in der Mietwohnung?

Die größte Hürde für Mieter sind oft die Kosten, denn das Gesetz verpflichtet den Vermieter zwar zur Zustimmung, aber nicht zur Bezahlung des Umbaus. Die Finanzierung liegt in der Verantwortung des Mieters.

Bekomme ich als Mieter Zuschüsse für den Badumbau?

Ja, Mieter haben genau denselben Anspruch auf staatliche Förderungen wie Eigentümer. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro als Zuschuss für “wohnumfeldverbessernde Maßnahmen”. Alternativ oder ergänzend können Mieter die Förderprogramme der KfW (z.B. den Kredit 159 oder den Zuschuss 455-B) nutzen.

So finanzieren Sie den Umbau:

  1. Pflegekasse: Beantragen Sie die 4.180 Euro unbedingt vor Baubeginn. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

  2. Krankenkasse: Hilfsmittel wie Haltegriffe oder ein Badewannenlifter werden bei ärztlicher Verordnung oft von der Krankenkasse übernommen (Zuzahlung max. 10 Euro).

  3. Vermieterbeteiligung: Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter! Ein barrierefreies Bad ist eine deutliche Wertsteigerung für die Immobilie. Oft lassen sich Vermieter auf einen Kompromiss ein (z.B. Kostenteilung oder der Vermieter zahlt den Umbau und legt 8% der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete um).

Rückbaupflicht beim Auszug: Wer trägt die Kosten?

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die Frage, was mit dem neuen Badezimmer passiert, wenn der Mieter auszieht.

Muss ich das barrierefreie Bad beim Auszug wieder zurückbauen?

Grundsätzlich ja. Wenn im Mietvertrag oder in der Umbau-Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, hat der Vermieter das Recht, bei Ihrem Auszug die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (den sogenannten Rückbau) zu verlangen. Die Kosten dafür tragen Sie als Mieter. Der Vermieter darf sogar schon bei der Erteilung der Umbau-Genehmigung eine zusätzliche Sicherheitsleistung (Kaution) von Ihnen fordern, um die voraussichtlichen Rückbaukosten abzusichern.

Tipp für die Praxis:

Versuchen Sie, mit dem Vermieter einen schriftlichen Verzicht auf die Rückbaupflicht zu vereinbaren. Argumentieren Sie, dass eine moderne, bodengleiche Dusche heutzutage bei allen Mieter-Generationen sehr beliebt ist und die Wohnung dadurch künftig leichter und lukrativer weitervermietet werden kann.

Checkliste: In 4 Schritten zum barrierefreien Bad in der Mietwohnung

Ein strukturierter Ablauf schützt Sie vor rechtlichen und finanziellen Fehlern.

Wie gehe ich beim Badumbau in der Mietwohnung richtig vor?
  • Planung & Kostenvoranschlag: Lassen Sie sich von einer Fachfirma beraten und einen detaillierten Kostenvoranschlag für den Umbau (z.B. Wanne zur Dusche) erstellen.

  • Vermieter informieren: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an Ihren Vermieter. Legen Sie den Kostenvoranschlag, Nachweise über Ihre Einschränkung (z.B. Pflegegrad) und Pläne bei. Klären Sie direkt die Frage der Rückbaupflicht!

  • Förderung beantragen: Reichen Sie den Kostenvoranschlag zusammen mit der (idealerweise bereits vorliegenden) Genehmigung des Vermieters bei Ihrer Pflegekasse ein.

  • Umbau starten: Erst wenn Sie die schriftliche Zusage der Pflegekasse haben, dürfen Sie die Handwerker beauftragen.

Fazit: Rechtssicher und gefördert umbauen

Ein barrierefreier Badumbau ist auch in der Mietwohnung problemlos möglich und rechtlich durch den § 554 BGB gut abgesichert. Vermieter müssen bauliche Veränderungen dulden, wenn sie für Sie medizinisch oder pflegerisch notwendig sind.

Wichtig ist, dass Sie die Kommunikation mit dem Vermieter frühzeitig und transparent gestalten. Holen Sie immer eine schriftliche Genehmigung ein und versuchen Sie, die Rückbaupflicht vertraglich auszuschließen. Da Sie als Mieter vollen Zugriff auf die 4.180 Euro Förderung der Pflegekasse haben, lässt sich der Traum vom sicheren, altersgerechten Badezimmer oft mit sehr geringem Eigenanteil realisieren.

FAQ

Die häufigsten Fragen

Nein, in der Regel nicht. Wenn Sie einen Pflegegrad oder ein ärztliches Attest haben, das die Notwendigkeit belegt, muss der Vermieter nach § 554 BGB zustimmen. Eine Ablehnung ist nur bei massiven statischen oder baulichen Problemen zulässig, die den Umbau unzumutbar machen.

Das hängt von der Vereinbarung ab. Haben Sie den Umbau selbst bezahlt und beauftragt, sind Sie auch für Wartung und Reparatur der neuen Elemente zuständig. Hat der Vermieter den Umbau übernommen (z.B. als Modernisierung mit anschließender Mieterhöhung), ist er für die Instandhaltung verantwortlich.

Ja, absolut. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist an die pflegebedürftige Person gebunden, nicht an Eigentum. Er gilt für Mietwohnungen genauso wie für Eigenheime.

Nein. Sie haben das Badezimmer im besichtigten Zustand angemietet. Dass es im Alter nicht mehr Ihren Bedürfnissen entspricht, ist kein Mangel an der Mietsache, der zu einer Mietminderung berechtigt. Sie haben lediglich das Recht, auf eigene Kosten umzubauen.

1 Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 554 Barrierefreiheit.
2 SWR. Barrierefreier Umbau der Mietwohnung: Wer zahlt? (23.03.2026 )
3 KfW. Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B ).