Die Krankenkasse übernimmt 2026 die Kosten für einen Rollator – ohne Pflegegrad, mit nur 5 bis 10 Euro Zuzahlung. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und welche Modelle die Kasse bezahlt.
Wer zahlt, was kostet ein Rollator und wie läuft der Antrag bei der Krankenkasse ab?
Die Krankenkasse übernimmt 2026 die Kosten für einen Rollator – ohne Pflegegrad, mit nur 5 bis 10 Euro Zuzahlung. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und welche Modelle die Kasse bezahlt.
Wer sich im Alltag nicht mehr sicher auf den Beinen fühlt, braucht schnell Unterstützung – und der erste Gedanke vieler Betroffener und ihrer Angehörigen lautet: Wer zahlt das eigentlich? Die gute Nachricht: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt in Deutschland die Kosten für einen Rollator, wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Einen Pflegegrad braucht man dafür ausdrücklich nicht. Dieser Ratgeber erklärt, welche Voraussetzungen gelten, wie der Antrag konkret abläuft und welche Kosten dennoch auf Sie zukommen können.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Standardmodell vollständig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 und maximal 10 Euro. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wer ein höherwertiges Modell wählt, erhält einen Kassenzuschuss von ca. 60 bis 100 Euro und trägt die Differenz selbst.
| Modell-Typ | Marktpreis | Kassenzuschuss | Ihr Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Standard-Rollator (Stahl/Alu, 9–12 kg) | 60–150 Euro | Vollständige Übernahme | 5–10 Euro (gesetzliche Zuzahlung) |
| Leichtgewicht-Rollator (Alu/Carbon, 5–8 kg) | 150–500 Euro | ca. 60–100 Euro Festbetrag | 5–10 Euro Zuzahlung + Differenz |
| Outdoor-/Gelände-Rollator | 300–800 Euro | ca. 60–100 Euro Festbetrag | 5–10 Euro Zuzahlung + Differenz |
| Elektrischer Rollator | ab 3.000 Euro | Keine (Ausnahmen möglich) | Vollkosten privat |
Ein Rollator ist eine fahrbare Gehhilfe mit vier Rädern, zwei Handgriffen und feststellbaren Bremsen, die Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicheres und selbstständiges Gehen ermöglicht. Anders als ein Gehstock oder Unterarmstützen muss der Rollator zu keinem Zeitpunkt vom Boden abgehoben werden – er bietet eine kontinuierliche Stütze beim Gehen.
In Deutschland nutzen schätzungsweise drei Millionen Menschen einen Rollator als tägliche Gehhilfe, Tendenz steigend. Das Gerät ist im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter der Produktgruppe 10 (“Gehhilfen”) gelistet und damit grundsätzlich ein Kassenleistungsanspruch nach § 33 SGB V.
Standardrollator: Robuste Stahl- oder Aluminiumkonstruktion, 9–12 kg, für drinnen und draußen geeignet, mit Sitz und Korb.
Leichtgewichtrollator: Rahmen aus Aluminium oder Carbon, 5–8 kg, ideal für Personen mit eingeschränkter Kraft oder häufigem Transport.
Indoor-Rollator: Schmal und wendig, für enge Wohnräume, meist ohne Hilfsmittelnummer und daher selten kassenfinanziert.
Outdoor-/Geländerollator: Große, profilierte Räder mit Luftbereifung für unebenes Terrain; wird von der Kasse nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Elektrischer Rollator: Motor-unterstützt, ab ca. 3.000 Euro; Kassenübernahme nur in begründeten Einzelfällen.
Anspruch auf einen Rollator auf Rezept hat jede gesetzlich versicherte Person, bei der ein Arzt die medizinische Notwendigkeit feststellt. Ein Pflegegrad ist ausdrücklich keine Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Entscheidend ist allein, dass das Hilfsmittel benötigt wird, um eine Behinderung auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Starke Gleichgewichtsstörungen oder erhöhte Sturzgefahr
Eingeschränkte Mobilität nach Schlaganfall, Hüft- oder Knieoperation
Multiple Sklerose oder andere neurologische Erkrankungen
Schwere Atemnot (COPD, Herzinsuffizienz), die das Gehen ohne Stütze erschwert
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der gesetzlichen Zuzahlung vollständig befreit. Erwachsene können eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, wenn ihre jährlichen Zuzahlungen 2 Prozent des Bruttoeinkommens übersteigen (bei chronisch Kranken: 1 Prozent).
Die Krankenkasse übernimmt 2026 die vollständigen Kosten für ein Standardmodell, das der ärztlichen Verordnung entspricht – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 5 bis 10 Euro. Entscheiden Sie sich für ein teureres Wunschmodell, legt die Kasse einen Festbetrag (ca. 60–100 Euro) zugrunde; die Differenz zahlen Sie als sogenannte wirtschaftliche Aufzahlung selbst.
Das Standardmodell wird Ihnen in der Regel leihweise vom Sanitätshaus überlassen und verbleibt im Eigentum der Krankenkasse. Leisten Sie eine wirtschaftliche Aufzahlung für ein höherwertiges Modell, geht dieses in Ihr Eigentum über und muss nicht zurückgegeben werden.
Der Antrag für einen Rollator bei der Krankenkasse läuft in drei Schritten ab und ist in der Regel innerhalb weniger Tage abgeschlossen. Das Sanitätshaus übernimmt dabei den größten Teil der bürokratischen Abwicklung.
Vereinbaren Sie einen Termin beim Hausarzt oder einem Facharzt (z.B. Orthopäde, Neurologe). Der Arzt prüft die medizinische Notwendigkeit und stellt bei Bedarf eine Verordnung für eine “Vierrädrige Gehhilfe” aus. Achten Sie darauf, dass auf dem Rezept alle relevanten Anforderungen vermerkt sind: Wenn Sie aus medizinischen Gründen zwingend ein leichtes Modell benötigen (z.B. bei schwerer Atemnot oder Muskelerkrankung), muss der Arzt “Leichtgewichtrollator” und idealerweise die Hilfsmittelnummer aus dem GKV-Verzeichnis explizit eintragen. Einen konkreten Markennamen darf er nicht nennen.
Gehen Sie mit dem Rezept zu einem Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Die Liste der Vertragspartner finden Sie auf der Website Ihrer Kasse oder erhalten sie telefonisch. Lassen Sie sich vor Ort beraten und testen Sie verschiedene Modelle. Das Sanitätshaus reicht Rezept und Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein.
Bei einem Standardmodell können Sie den Rollator bei vielen Kassen (z.B. TK, BARMER, DAK) direkt ohne vorherige Genehmigung mitnehmen. Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung von 5 bis 10 Euro direkt im Sanitätshaus. Bei einem höherwertigen Modell mit Aufzahlung schließen Sie einen Mehrkostenvertrag ab und zahlen die Differenz ebenfalls vor Ort.
Informieren Sie sich vor dem Termin im Sanitätshaus kurz bei Ihrer Krankenkasse, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Bei den meisten großen Kassen ist das nicht nötig, aber die Regelungen können je nach Kasse abweichen.
Nein – die Pflegekasse übernimmt grundsätzlich keine Kosten für einen Rollator. Da der Rollator im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelistet ist, fällt er in die alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die Pflegekasse nach SGB XI ist für andere Leistungen zuständig: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) werden mit bis zu 42 Euro pro Monat bezuschusst, und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z.B. Treppenlifte, Badumbauten) werden mit bis zu 4.180 Euro gefördert – beides setzt jedoch einen anerkannten Pflegegrad voraus.
Auch wenn Sie einen Pflegegrad 1 bis 5 haben, müssen Sie das Rezept für den Rollator bei der Krankenkasse einreichen, nicht bei der Pflegekasse.
Ja, das ist über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V möglich – birgt aber finanzielle Risiken, wenn Sie nicht korrekt vorgehen. Kaufen Sie einen Rollator auf eigene Faust im Internet, ohne vorherige Absprache mit Ihrer Kasse, lehnen viele gesetzliche Krankenkassen die nachträgliche Erstattung ab.
Wenn Sie diesen Weg gehen möchten, gehen Sie so vor: Holen Sie zunächst das Rezept vom Arzt, informieren Sie Ihre Krankenkasse vorab schriftlich über Ihr Vorhaben und bitten Sie um eine Genehmigung. Nach dem Kauf reichen Sie Rezept, Rechnung und Ihre IBAN bei der Kasse ein. Die Kasse erstattet dann ihren Festbetrag (ca. 60–100 Euro) auf Ihr Konto. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen.
Ein vollständig von der Krankenkasse bezahltes Standardmodell verbleibt im Eigentum der Kasse und muss zurückgegeben werden, wenn er nicht mehr benötigt wird. Das Sanitätshaus oder die Krankenkasse nimmt das Gerät zurück. Üblicherweise gilt ein Überlassungszeitraum von drei bis fünf Jahren; danach kann bei fortbestehendem Bedarf eine Neuversorgung beantragt werden.
Haben Sie eine wirtschaftliche Aufzahlung für ein höherwertiges Modell geleistet, gehört der Rollator Ihnen. In diesem Fall besteht keine Rückgabepflicht.
Der Weg zum Rollator auf Kassenkosten ist 2026 unkomplizierter als viele denken. Entscheidend ist die ärztliche Verordnung – einen Pflegegrad braucht es dafür nicht. Wer sich für das Standardmodell entscheidet, zahlt lediglich 5 bis 10 Euro Zuzahlung und erhält den Rollator in der Regel innerhalb weniger Tage über ein Vertragssanitätshaus. Wer mehr Komfort und ein leichteres Modell wünscht, kann mit einem Kassenzuschuss von 60 bis 100 Euro rechnen und zahlt die Differenz selbst.
Sprechen Sie Ihren Arzt aktiv auf Ihre Bedürfnisse an und schildern Sie genau, warum ein bestimmtes Modell medizinisch sinnvoll ist. Je präziser die Verordnung, desto reibungsloser verläuft die Genehmigung. Wenn Sie unsicher sind, welches Modell zu Ihrer Situation passt oder welche weiteren Hilfsmittel Ihnen zustehen, lohnt sich eine kostenlose Pflegeberatung.
Ja, sofern Sie nicht durch einen Befreiungsausweis von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Kassenpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich befreit. Erwachsene können eine Befreiung beantragen, wenn ihre Gesamtzuzahlungen im Jahr 2 Prozent des Bruttoeinkommens übersteigen (bei chronisch Kranken: 1 Prozent).
Der Arzt darf keine konkreten Markennamen oder Herstellermodelle auf dem Rezept nennen. Er kann jedoch spezifische Eigenschaften wie “Leichtgewichtrollator” oder die siebenstellige Hilfsmittelnummer aus dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis eintragen. Je genauer die Verordnung, desto besser sind Ihre Chancen auf eine Kostenübernahme des gewünschten Modells.
Es gibt keine starre gesetzliche Frist. Ein Anspruch auf Neuversorgung besteht, wenn der alte Rollator irreparabel defekt ist, aus medizinischen Gründen nicht mehr ausreicht oder der vertragliche Überlassungszeitraum (meist 3 bis 5 Jahre) abgelaufen ist. Eine erneute ärztliche Verordnung ist in der Regel erforderlich.
Die Kasse bezahlt nur Zubehör, das medizinisch zwingend notwendig ist, zum Beispiel eine Einhandbremse bei Halbseitenlähmung oder spezielle Unterarmauflagen bei Arthrose. Komfort-Zubehör wie Regenschirme, Beleuchtung, Klingeln oder geschlossene Einkaufstaschen müssen privat bezahlt werden.
Ein vollständiges Rezept enthält: die Diagnose (ICD-Code), die Bezeichnung des Hilfsmittels (“Vierrädrige Gehhilfe” bzw. “Leichtgewichtrollator”), die Hilfsmittelnummer aus dem GKV-Verzeichnis (sofern bekannt), besondere Anforderungen (z.B. maximales Gewicht, Ankipphilfe) sowie Arztunterschrift und Stempel.
Ja, Sie dürfen Ihren Rollator im Urlaub und auf Reisen innerhalb der EU und weltweit nutzen. Die Krankenkasse macht keine geografischen Einschränkungen für die Nutzung. Für Flugreisen empfiehlt sich ein faltbares Modell, das als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck mitgenommen werden kann.