Badumbau in der Mietwohnung 2026:

Zustimmung des Vermieters anfordern – mit Musterschreiben

Luisa Scholz

 

Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter barrierefreie Umbauten erlaubt. Dieser Ratgeber erklärt Reichweite und Grenzen des Anspruchs, die Frage des Rückbaus und liefert ein vollständiges Musterschreiben.

Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland wohnt zur Miete – und viele davon in Wohnungen, deren Bad für Menschen mit Einschränkungen nicht nutzbar ist. Die zentrale Frage lautet dann nicht, ob ein Umbau technisch möglich ist, sondern ob der Vermieter zustimmen muss.

Die Antwort ist deutlicher, als viele Mieter erwarten: Seit der Reform des § 554 BGB haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihnen bauliche Veränderungen erlaubt werden, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch ist nicht abdingbar. Praktisch entscheidend ist aber, wie Sie ihn geltend machen und was in der Vereinbarung mit dem Vermieter geregelt wird. Dieser Ratgeber führt beides zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

Muss der Vermieter einem barrierefreien Badumbau zustimmen?

Grundsätzlich ja. Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Der Mieter kann sich zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten.

Punkt Regelung Grundlage
Anspruch auf Erlaubnis ja, für Veränderungen zum Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen § 554 Abs. 1 S. 1 BGB
Grenze Unzumutbarkeit für den Vermieter unter Würdigung der Mieterinteressen § 554 Abs. 1 S. 2 BGB
Abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam § 554 Abs. 2 BGB
Besondere Sicherheit Mieter kann sich zur Leistung verpflichten; § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend § 554 Abs. 1 S. 3 BGB
Kosten trägt grundsätzlich der Mieter Rechtsprechung zu § 554 BGB
Rückbau in der Regel bei Auszug, sofern nichts anderes vereinbart Vereinbarung
KfW-Kredit 159 auch für Mieter beantragbar, bis 50.000 Euro je Wohneinheit KfW
Pflegekassenzuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme, unabhängig von Eigentum § 40 Abs. 4 SGB XI

Habe ich als Mieter einen Anspruch auf den barrierefreien Umbau?

Kann ich als Mieter einen barrierefreien Badumbau durchsetzen? Ja, § 554 BGB gibt Ihnen einen einklagbaren Anspruch auf die Erlaubnis. Die Norm trägt die Überschrift “Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte” und bestimmt in Absatz 1 Satz 1:

Wichtig:

Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.

Drei Punkte sind daran praktisch bedeutsam.
  1. Es geht um die Erlaubnis, nicht um die Ausführung. Der Vermieter muss den Umbau erlauben, nicht selbst durchführen oder bezahlen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Mieter, der die Maßnahme wünscht.

  2. Der Anspruch knüpft an den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen an, nicht an einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis. Auch altersbedingte Einschränkungen können erfasst sein, wenn sie den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigen. Ein Nachweis der Einschränkung – etwa ein ärztliches Attest, ein Pflegegradbescheid oder ein Schwerbehindertenausweis – stärkt Ihre Position dennoch erheblich.

  3. Der Anspruch ist nicht abdingbar. § 554 Abs. 2 BGB bestimmt, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die bauliche Veränderungen generell ausschließt, kann Ihrem Anspruch aus § 554 BGB also nicht entgegengehalten werden.

Wichtig:

Bauen Sie nicht ohne Erlaubnis. Der Anspruch gibt Ihnen ein Recht auf die Erlaubnis, aber nicht das Recht, ohne sie zu handeln. Wer eigenmächtig umbaut, riskiert Schadensersatzforderungen und im Extremfall eine Kündigung. Fordern Sie die Zustimmung stattdessen schriftlich an und setzen Sie eine angemessene Frist.

Wann darf der Vermieter die Zustimmung verweigern?

Unter welchen Umständen kann der Vermieter Nein sagen?

Nur bei Unzumutbarkeit. § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt: “Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.” Es ist also eine Abwägung vorzunehmen, in die Ihr Interesse ausdrücklich einzubeziehen ist.

Praktisch relevante Gründe, die eine Unzumutbarkeit begründen können, sind Eingriffe in die Bausubstanz oder Statik, denkmalschutzrechtliche Hindernisse, unverhältnismäßige Beeinträchtigungen anderer Mietparteien und Maßnahmen, die den Wohnwert dauerhaft und erheblich mindern. Umgekehrt sprechen für Ihren Anspruch die Schwere der Einschränkung, das Fehlen zumutbarer Alternativen, die fachgerechte Ausführung, die Zusage des Rückbaus und die angebotene Sicherheitsleistung.

Argument des Vermieters Ihre Gegenposition
“Eingriff in die Bausubstanz” Stellungnahme des Fachbetriebs zu Umfang und Reversibilität vorlegen
“Wohnwert wird gemindert” bodengleiche Duschen gelten als zeitgemäße, wertsteigernde Ausstattung
“Rückbau ist unklar” Rückbau ausdrücklich zusagen, Kostenschätzung beilegen
“Kosten könnten auf mich zukommen” Kostenübernahme schriftlich erklären, Sicherheitsleistung anbieten
“Andere Mieter werden gestört” Bauzeitraum und Arbeitszeiten benennen, Dauer meist drei bis fünf Arbeitstage
“Mietvertrag verbietet Umbauten” § 554 Abs. 2 BGB: abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam
Quelle: DIN 18040-2 und VDI 6000 Blatt 1 in der Zusammenstellung von nullbarriere.de

Das Argument der Wertminderung greift bei barrierefreien Bädern selten. Ein bodengleicher Duschplatz entspricht dem aktuellen Standard und ist für die Mehrheit der Mietinteressenten attraktiv. Argumentieren Sie deshalb offensiv damit, dass die Maßnahme die Vermietbarkeit erhöht – und belegen Sie mit dem Angebot des Fachbetriebs, dass fachgerecht nach den einschlägigen Regeln gearbeitet wird, insbesondere mit einer Abdichtung nach DIN 18534.

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Muss ich den Umbau am Ende zurückbauen?

Wer muss die Wohnung nach dem Auszug in den alten Zustand versetzen?

Grundsätzlich der Mieter, sofern nichts anderes vereinbart wird. Genau deshalb ist die schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter der wichtigste Teil des Vorgangs: Dort wird geregelt, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen zurückgebaut wird.

In der Praxis haben sich drei Varianten etabliert:
01.
Rückbauverzicht.

Der Vermieter verzichtet auf den Rückbau, weil der Umbau den Wohnwert erhöht. Das ist für Sie die günstigste Lösung und bei bodengleichen Duschen häufig durchsetzbar, weil ein Rückbau zur alten Wanne wirtschaftlich unsinnig wäre.

02.
Rückbau nur für bestimmte Elemente.

Der bodengleiche Duschplatz bleibt, aber Haltegriffe, Duschsitz und WC-Erhöhung werden entfernt. Diese Abgrenzung ist praktikabel, weil sich montierte Elemente leicht demontieren lassen, bauliche Veränderungen dagegen nicht.

03.
Vollständiger Rückbau gegen Sicherheitsleistung.

Der Vermieter verlangt die Rückführung in den Ursprungszustand und lässt sich das durch eine Sicherheitsleistung absichern.

Bauteil Rückbau sinnvoll? Begründung
Bodengleicher Duschplatz in der Regel nein Rückbau wäre teurer als der Erhalt und mindert den Wohnwert
Rutschhemmender Bodenbelag nein zeitgemäße Ausstattung
Verbreiterte Tür einzelfallabhängig Rückbau nur bei erheblicher Beeinträchtigung sinnvoll
Haltegriffe und Stützklappgriffe häufig ja leicht demontierbar, Wandflächen sind auszubessern
Duschklappsitz häufig ja leicht demontierbar
WC-Erhöhung ja, bei Aufsatzlösung Hilfsmittel, kein Bauteil

Wichtig ist die Genauigkeit der Formulierung. Vereinbaren Sie nicht “Rückbau bei Auszug”, sondern benennen Sie die einzelnen Elemente. Andernfalls droht ein Streit darüber, ob auch die Fliesen und der Estrich erneuert werden müssen.

Was ist die besondere Sicherheitsleistung?

Kann der Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen?

Nicht einseitig – aber § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, dass der Mieter sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichtet. Für diese Sicherheit gilt § 551 Abs. 3 BGB entsprechend, der die Anlage und Verzinsung von Mietsicherheiten regelt.

Praktisch bedeutet das drei Dinge.
  1. Die Sicherheitsleistung ist ein Angebot, kein Zwang. Das Gesetz spricht davon, dass der Mieter sich verpflichten kann. Sie ist damit ein Verhandlungsinstrument, mit dem Sie Bedenken des Vermieters ausräumen können.

  2. Sie tritt neben die Kaution. Die reguläre Mietkaution ist nach § 551 BGB auf höchstens drei Monatsmieten begrenzt. Die besondere Sicherheit nach § 554 BGB ist davon unabhängig; über den Verweis auf § 551 Abs. 3 BGB gelten aber die Regeln zur getrennten Anlage und Verzinsung.

  3. Ihre Höhe sollte am Rückbauaufwand orientiert sein. Verlangt der Vermieter eine Summe, die deutlich über den geschätzten Rückbaukosten liegt, sollten Sie eine Kostenschätzung des Fachbetriebs vorlegen und die Summe entsprechend verhandeln.

Praxishinweis:

Bieten Sie die Sicherheitsleistung im Anschreiben von sich aus an, aber verbinden Sie sie mit einer Gegenleistung – etwa dem Verzicht auf den Rückbau des bodengleichen Duschplatzes. Diese Verknüpfung ist üblich und führt in der Praxis häufig zu einer schnellen Einigung.

Wie fordere ich die Zustimmung an? Musterschreiben

Wie formuliere ich die Anfrage an den Vermieter?

Schriftlich, mit Beschreibung der Einschränkung, der geplanten Maßnahme, des ausführenden Betriebs, der Kostenübernahme und einer angemessenen Frist. Verweisen Sie ausdrücklich auf § 554 BGB und bieten Sie Rückbau oder Sicherheitsleistung an.

Absender
Vor- und Nachname
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Empfänger
Name der Vermieterin oder des Vermieters oder der Hausverwaltung
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort

Ort, Datum

Antrag auf Erlaubnis einer baulichen Veränderung nach § 554 BGB – barrierefreier Umbau des Badezimmers

Mietobjekt: Straße, Hausnummer, Wohnungsnummer, PLZ und Ort
Mietvertrag vom: TT.MM.JJJJ

Sehr geehrte Frau … / Sehr geehrter Herr …,

ich bitte Sie um Ihre Erlaubnis für eine bauliche Veränderung des Badezimmers in der oben genannten Wohnung. Grundlage meines Antrags ist § 554 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter verlangen kann, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

1. Anlass der Maßnahme
Ich bin (oder: mein Ehepartner / meine Mutter, die mit mir in der Wohnung lebt) aufgrund von (Diagnose oder Funktionseinschränkung, z. B. eingeschränkter Beweglichkeit nach Hüftoperation, Gangunsicherheit, Nutzung eines Rollators) nicht mehr in der Lage, die vorhandene Badewanne mit einer Einstiegshöhe von … cm zu benutzen. Die Körperpflege ist derzeit nur mit Unterstützung möglich. (Falls zutreffend:) Am TT.MM.JJJJ ist es beim Verlassen der Badewanne zu einem Sturz gekommen. Ein Pflegegrad … ist mit Bescheid vom TT.MM.JJJJ festgestellt.

2. Geplante Maßnahme
Vorgesehen sind folgende Arbeiten:

– Rückbau der Badewanne und Einbau eines bodengleichen, schwellenfreien Duschplatzes mit rutschhemmendem Bodenbelag,
– fachgerechte Abdichtung des Bodens nach DIN 18534,
– Montage von Halte- und Stützgriffen an Dusche und WC einschließlich erforderlicher Wandverstärkung,
– Montage eines hochklappbaren Duschsitzes,
– (gegebenenfalls) Erhöhung des WC und Austausch der Armaturen.

Die Arbeiten werden ausschließlich von einem Fachbetrieb ausgeführt: Firma, Adresse, Telefonnummer. Der Kostenvoranschlag vom TT.MM.JJJJ liegt diesem Schreiben bei. Der voraussichtliche Ausführungszeitraum beträgt … Arbeitstage; als Termin ist … vorgesehen. Die Arbeiten finden an Werktagen zwischen … und … Uhr statt. In die Statik des Gebäudes wird nicht eingegriffen.

3. Kosten
Sämtliche Kosten der Maßnahme trage ich. Ihnen entstehen keine Kosten. Für die Finanzierung beantrage ich (gegebenenfalls) einen Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI sowie (gegebenenfalls) einen Kredit der KfW aus dem Programm “Altersgerecht Umbauen” (159).

4. Rückbau und Sicherheit
Ich schlage folgende Regelung vor: Die montierten Elemente – Halte- und Stützgriffe sowie Duschsitz – entferne ich bei Beendigung des Mietverhältnisses auf meine Kosten und stelle die Wandflächen fachgerecht wieder her. Auf den Rückbau des bodengleichen Duschplatzes bitte ich zu verzichten, da dieser dem heutigen Ausstattungsstandard entspricht, den Wohnwert der Wohnung erhöht und ein Rückbau wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.

Sofern Sie eine zusätzliche Absicherung wünschen, bin ich bereit, mich nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Leistung einer besonderen Sicherheit in Höhe der geschätzten Rückbaukosten zu verpflichten.

5. Bitte um Rückmeldung
Ich bitte Sie um Ihre schriftliche Zustimmung bis zum TT.MM.JJJJ (Frist von in der Regel zwei bis vier Wochen). Für ein Gespräch oder einen gemeinsamen Termin vor Ort stehe ich gerne zur Verfügung; gerne kann auch der ausführende Betrieb daran teilnehmen.

Anlagen
– Kostenvoranschlag der Firma … vom TT.MM.JJJJ
– Beschreibung der geplanten Ausführung
– (gegebenenfalls) Kopie des Pflegegradbescheids oder ärztliche Bescheinigung
– (gegebenenfalls) Kopie des Schwerbehindertenausweises

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Versenden Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben. Sie brauchen einen Nachweis über den Zugang, weil davon die Fristberechnung und ein späteres gerichtliches Vorgehen abhängen.

Was gehört in die schriftliche Vereinbarung?

Was sollte in der Zustimmung des Vermieters geregelt sein?

Umfang der genehmigten Maßnahme, ausführender Betrieb, Kostenträger, Rückbaupflichten im Detail, Sicherheitsleistung, Haftung und Versicherung sowie die Behandlung des Umbaus bei einem Eigentümerwechsel. Eine mündliche Zusage genügt nicht.

Regelungspunkt Empfehlung
Umfang der Erlaubnis Maßnahmen einzeln aufführen, nicht pauschal “Badumbau”
Ausführender Betrieb benennen, fachgerechte Ausführung nach den einschlägigen Regeln vereinbaren
Kostenträger ausdrücklich der Mieter, keine Beteiligung des Vermieters
Rückbau je Element festlegen: Rückbau, Verzicht oder Entscheidung bei Auszug
Sicherheitsleistung Höhe, Anlageform und Rückzahlung regeln, § 551 Abs. 3 BGB beachten
Haftung und Versicherung Nachweis der Betriebshaftpflicht des Betriebs, Regelung für Folgeschäden
Dokumentation Fotos der Abdichtungsebene vor dem Verfliesen, Abnahmeprotokoll
Eigentümerwechsel Fortgeltung der Vereinbarung gegenüber Rechtsnachfolgern festhalten
Mieterhöhung ausschließen, dass die Maßnahme als Modernisierung des Vermieters gewertet wird

Der letzte Punkt ist wichtiger, als er wirkt. Wenn Sie den Umbau selbst bezahlen, darf er nicht als Modernisierungsmaßnahme des Vermieters behandelt und zur Grundlage einer Mieterhöhung gemacht werden. Halten Sie das ausdrücklich fest.

Ebenso relevant ist die Fortgeltung bei einem Eigentümerwechsel. Verkauft der Vermieter die Wohnung, tritt der Erwerber in das Mietverhältnis ein. Eine schriftliche, klar formulierte Vereinbarung schützt Sie dann davor, dass ein neuer Eigentümer den Rückbau verlangt.

Bei Wohnungen in einer Eigentümergemeinschaft ist zu beachten, dass Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum – etwa in Leitungen, tragende Wände oder Abdichtungsebenen – zusätzlich einen Beschluss der Gemeinschaft erfordern können. Der Vermieter muss diese Zustimmung einholen; er darf Sie damit nicht allein lassen, sollte aber frühzeitig informiert werden, damit die Fristen der Beschlussfassung eingeplant werden können.

Welche Förderung können Mieter nutzen?

Bekommen Mieter Zuschüsse für den barrierefreien Badumbau?

Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ist nicht an Eigentum gebunden und steht Mietern mit Pflegegrad 1 bis 5 offen. Ebenso können Mieter den KfW-Kredit 159 mit bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit beantragen; antragsberechtigt sind Privatpersonen als Eigentümer und als Mieter, unabhängig vom Alter.

Weg Für Mieter nutzbar Besonderheit im Mietverhältnis
Pflegekassenzuschuss, § 40 Abs. 4 SGB XI ja, bei Pflegegrad 1 bis 5 Zustimmung des Vermieters dem Antrag beilegen
KfW-Kredit 159 ja, ausdrücklich auch für Mieter Antrag über die Hausbank vor Vorhabensbeginn
KfW-Zuschuss 455-B derzeit nicht beantragbar Mittel ausgeschöpft; Antragstellung ggf. wieder möglich bei neuen Bundesmitteln 2027
Steuerermäßigung, § 35a Abs. 3 EStG ja 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 Euro jährlich; nicht bei zinsverbilligten Darlehen
Hilfsmittel, § 33 SGB V ja mobile Hilfsmittel bedürfen keiner Vermieterzustimmung

Ein praktischer Hinweis zur Reihenfolge: Die Pflegekasse fragt bei Mietwohnungen regelmäßig nach der Zustimmung des Vermieters, weil sie die Umsetzbarkeit prüfen muss. Holen Sie die Zustimmung deshalb vor dem Antrag bei der Pflegekasse ein und legen Sie sie bei. Umgekehrt möchten Vermieter oft wissen, wie die Finanzierung gesichert ist – hier hilft der Kostenvoranschlag. Beide Schritte greifen ineinander; welche Unterlagen die Pflegekasse im Einzelnen erwartet, zeigt unser Ratgeber zum Antrag für den Badumbau bei der Pflegekasse.

Für mobile Hilfsmittel gilt eine Erleichterung: Duschhocker, Badewannenlifter oder eine Toilettensitzerhöhung sind keine baulichen Veränderungen und bedürfen daher keiner Zustimmung. Sie sind bei ärztlicher Verordnung über die Krankenkasse erhältlich, mit einer Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Wer schnell etwas verbessern muss, sollte diesen Weg parallel nutzen.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert oder ablehnt?

Wie gehe ich vor, wenn der Vermieter die Zustimmung verweigert? In drei Stufen: schriftliche Erinnerung mit Frist, Einholung von Unterstützung durch Mieterverein oder Rechtsanwalt, gegebenenfalls Klage auf Erteilung der Erlaubnis. Der Anspruch aus § 554 BGB ist gerichtlich durchsetzbar.

01.
Stufe 1 – Nachfassen mit Frist.

Reagiert der Vermieter nicht, setzen Sie schriftlich eine letzte Frist von etwa zwei Wochen und weisen Sie auf § 554 BGB hin. Fordern Sie im Fall einer Ablehnung eine schriftliche Begründung, weil Sie diese für die weitere Prüfung benötigen.

02.
Stufe 2 – Beratung einholen.

Ein örtlicher Mieterverein prüft die Rechtslage im Rahmen der Mitgliedschaft und schreibt den Vermieter an. Das genügt häufig, weil damit deutlich wird, dass der Anspruch bekannt ist. Alternativ hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

03.
Stufe 3 – Klage auf Erteilung der Erlaubnis.

Bleibt die Verweigerung bestehen, können Sie den Anspruch aus § 554 BGB gerichtlich durchsetzen. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Wohnung. Diese Verfahren dauern, weshalb Sie parallel prüfen sollten, welche Übergangslösungen möglich sind – etwa mobile Hilfsmittel oder ein Badewannenlifter.

Situation Empfohlenes Vorgehen
Keine Reaktion nach vier Wochen schriftliche Erinnerung mit Zwei-Wochen-Frist
Ablehnung ohne Begründung Begründung anfordern, auf § 554 Abs. 1 S. 2 BGB verweisen
Ablehnung mit Verweis auf Mietvertragsklausel auf § 554 Abs. 2 BGB hinweisen: Abweichung zum Nachteil des Mieters unwirksam
Ablehnung mit technischen Bedenken Stellungnahme des Fachbetriebs beibringen, Ortstermin anbieten
Ablehnung wegen Rückbaurisiko Rückbau zusagen, Sicherheitsleistung anbieten
Dauerhafte Blockade Mieterverein einschalten, Klage prüfen, Übergangslösung organisieren
Wichtig:

Beginnen Sie keine Arbeiten, solange die Erlaubnis nicht vorliegt – auch nicht, wenn Sie überzeugt sind, im Recht zu sein. Ein eigenmächtiger Umbau kann Schadensersatzansprüche und im Extremfall eine Kündigung auslösen. Zudem verlangen Pflegekasse und KfW regelmäßig, dass die Maßnahme vor der Bewilligung beziehungsweise Zusage noch nicht begonnen wurde.

Fazit: Der Anspruch besteht, die Vereinbarung entscheidet

Mieter sind beim barrierefreien Badumbau deutlich besser gestellt, als viele annehmen. § 554 BGB gibt Ihnen einen Anspruch auf die Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, und dieser Anspruch kann durch den Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Die Grenze liegt allein in der Unzumutbarkeit für den Vermieter, wobei Ihre Interessen ausdrücklich einzubeziehen sind.

Praktisch entscheidend ist deshalb nicht die Frage des Ob, sondern die Qualität der Vereinbarung. Regeln Sie schriftlich und elementweise, was zurückgebaut wird und was bleibt, halten Sie fest, dass Sie die Kosten tragen und die Maßnahme keine Mieterhöhung begründet, und sichern Sie die Fortgeltung bei einem Eigentümerwechsel.

Für den Ablauf hat sich diese Reihenfolge bewährt: Fachbetrieb und Kostenvoranschlag zuerst, dann die schriftliche Anfrage beim Vermieter mit Rückbauangebot, dann der Antrag bei der Pflegekasse mit beigefügter Zustimmung – und erst nach der Bewilligung die Auftragserteilung. Wer diese Reihenfolge einhält, sichert sich Zustimmung und Förderung gleichzeitig.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Grundsätzlich der Mieter, der die Maßnahme wünscht. Der Anspruch aus § 554 BGB richtet sich auf die Erlaubnis, nicht auf die Ausführung oder Finanzierung. Mieter können jedoch den Pflegekassenzuschuss von bis zu 4.180 Euro sowie den KfW-Kredit 159 nutzen und die Arbeitskosten nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich geltend machen.

Das hängt von der Vereinbarung ab. Ohne Regelung besteht grundsätzlich eine Rückbaupflicht. In der Praxis verzichten Vermieter häufig auf den Rückbau eines bodengleichen Duschplatzes, weil dieser dem heutigen Ausstattungsstandard entspricht und ein Rückbau wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Regeln Sie das schriftlich und elementweise.

§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB sieht vor, dass sich der Mieter zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten kann; für diese gilt § 551 Abs. 3 BGB entsprechend. Es handelt sich also um eine Möglichkeit der Verhandlung, nicht um ein einseitiges Recht des Vermieters. Die Höhe sollte sich an den geschätzten Rückbaukosten orientieren.

Brauche ich einen Pflegegrad, um den Umbau zu verlangen? an und nicht an einen Pflegegrad. Ein Pflegegradbescheid, ein Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest stärken Ihre Position jedoch erheblich, weil sie die Einschränkung belegen. Für den Pflegekassenzuschuss ist ein Pflegegrad allerdings zwingend.

Greift der Umbau in das Gemeinschaftseigentum ein, etwa in Leitungen oder tragende Bauteile, kann zusätzlich ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sein. Diese Zustimmung muss der Vermieter als Eigentümer einholen. Informieren Sie ihn deshalb früh, damit die Fristen der Beschlussfassung berücksichtigt werden können.