Gibt es außer Sozialhilfe weitere Entlastungen beim Eigenanteil? Ja. Je nach Bundesland und persönlicher Situation kommen Pflegewohngeld für die Investitionskosten, reguläres Wohngeld als Zuschuss zu den Unterkunftskosten sowie die steuerliche Absetzbarkeit der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Das Pflegewohngeld ist die wichtigste und am häufigsten übersehene Option. Es wird in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gewährt, wenn Heimbewohner die Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Entscheidend ist: Hier gelten andere und großzügigere Vermögensgrenzen als bei der Hilfe zur Pflege. Voraussetzungen und Höhe regeln die jeweiligen Landesgesetze; erkundigen Sie sich möglichst vor dem Einzug beim örtlichen Sozialhilfeträger.
Das reguläre Wohngeld kommt in Betracht, wenn der Heimplatz knapp aus eigenen Mitteln finanzierbar ist und keine Sozialhilfe bezogen wird. Es bezuschusst die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Bei der Steuer lassen sich die selbst getragenen Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, soweit sie die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Haushaltsersparnis für den aufgegebenen eigenen Haushalt wird dabei gegengerechnet. Eine private Pflegezusatzversicherung schließt die Lücke nur dann, wenn sie rechtzeitig vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit abgeschlossen wurde.
Ebenso wichtig sind die Rechte gegenüber der Einrichtung selbst. Eine Preiserhöhung muss das Heim mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich und detailliert begründet ankündigen; zudem müssen die neuen Entgelte vorab mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart worden sein. Für die Reservierung eines Heimplatzes darf keine Gebühr verlangt werden, und eine Unterbringung im Einzelzimmer darf in der Regel nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Zusatzkosten für Komfortleistungen wie Wäscheservice sind nur wirksam, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.