Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse bei ambulanter Pflege?
Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 entweder Pflegesachleistungen für den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes (§ 36 SGB XI) oder ein monatliches Pflegegeld (§ 37 SGB XI), wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer durchgeführt wird. Zudem können beide Leistungsarten flexibel miteinander kombiniert werden.
Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Beträge zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Für das Jahr 2026 sind gesetzlich keine weiteren pauschalen Erhöhungen der Leistungsbeträge vorgesehen. Die Beträge bleiben somit auf dem Niveau des Vorjahres stabil.
Zusätzlich zu den Kernleistungen erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 den sogenannten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für anerkannte Alltagshelfer, Betreuungsgruppen oder auch zur anteiligen Finanzierung des Pflegedienstes eingesetzt werden.