Badumbau in der Mietwohnung:

Rechte, Genehmigung & Förderung 2026

Sebastian Neugart

Das Wichtigste in Kürze

Darf ich als Mieter mein Bad barrierefrei umbauen?
Ja. Gemäß § 554 BGB haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters für einen barrierefreien Badumbau, wenn ein berechtigtes Interesse (z. B. Pflegegrad oder Behinderung) vorliegt. Der Vermieter darf nur bei unzumutbarer Härte ablehnen, kann aber eine zusätzliche Kaution für den späteren Rückbau verlangen. Die Kosten tragen Mieter grundsätzlich selbst, können aber bis zu 4.180 Euro von der Pflegekasse erhalten. Der KfW-Zuschuss 455-B gilt ebenfalls für Mietwohnungen.

Muss der Vermieter zustimmen? §554 BGB

Ein Vermieter muss dem barrierefreien Badumbau in der Regel zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse (wie Alter, Krankheit oder Behinderung) nachweisen kann. Das Gesetz räumt dem Mieter hier klare Rechte ein, solange der Umbau fachgerecht erfolgt und keine Gefahr für das Gebäude darstellt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies seit der Reform im Dezember 2020 eindeutig in § 554 BGB (ehemals § 554a BGB). Demnach können Mieter bauliche Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind.
Der Anspruch auf Zustimmung ist an ein „berechtigtes Interesse“ gebunden. Ein anerkannter Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis gelten vor Gericht als starker Nachweis. Der Vermieter darf die Zustimmung nur dann verweigern, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist – beispielsweise, wenn die Statik des Gebäudes massiv gefährdet wird oder der Eingriff in die Bausubstanz extrem ist. In der Praxis entscheiden Gerichte bei medizinischer Notwendigkeit jedoch häufig zugunsten der Mieter.
Checkliste: Wann der Vermieter zustimmen muss:
  • Ein berechtigtes Interesse (z. B. ärztliches Attest, Pflegegrad) liegt vor.
  • Die geplanten Maßnahmen sind technisch sicher und fachgerecht (DIN 18040-2).
  • Es besteht keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer Mieter oder der Bausubstanz.
  • Der Mieter verpflichtet sich zum Rückbau bei Auszug (falls gefordert).

Rückbaupflicht: Muss ich das Bad beim Auszug zurückbauen?

Ja, grundsätzlich besteht eine Pflicht zum Rückbau. Wenn Sie ausziehen, kann der Vermieter verlangen, dass Sie die Umbauten entfernen und das Bad in den ursprünglichen Zustand versetzen. Um diese Kosten abzusichern, darf er vorab eine zusätzliche Kaution verlangen.
Der Vermieter hat das Recht, eine zusätzliche Sicherheitsleistung zu fordern, die über die reguläre Mietkaution von drei Monatskaltmieten hinausgeht. Diese Zusatzkaution muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Rückbaukosten stehen.
Praxis-Tipp:

Verhandeln Sie mit Ihrem Vermieter einen schriftlichen Rückbauverzicht. Ein modernes, barrierefreies Bad wertet die Wohnung auf und ist bei einer Neuvermietung an ältere Menschen ein großer Vorteil. Oft lassen sich Vermieter darauf ein, wenn der Umbau durch einen Fachbetrieb durchgeführt wird.

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Förderung: Wer zahlt den Badumbau in der Mietwohnung?

Der Mieter trägt die Kosten für den Umbau selbst, da der Vermieter gesetzlich nicht zur Kostenbeteiligung verpflichtet ist. Allerdings können Mieter starke staatliche Förderungen nutzen, wie den Pflegekassen-Zuschuss (bis zu 4.180 Euro) oder den KfW-Zuschuss 455-B.
Glücklicherweise gibt es Programme, die Mieter finanziell massiv entlasten:
Pflegekassen-Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Liegt mindestens Pflegegrad 1 vor, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro als Zuschuss für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Dieser Zuschuss gilt ausdrücklich auch für Mieter und muss nicht zurückgezahlt werden. Wichtig: Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden.
KfW-Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung)
Viele glauben fälschlicherweise, KfW-Förderungen seien nur für Eigentümer. Das ist falsch! Auch Mieter können den KfW-Zuschuss 455-B beantragen (mit Zustimmung des Vermieters). Die KfW erstattet 10 % bis 12,5 % der förderfähigen Kosten (maximal 6.250 Euro). Ein Pflegegrad ist hierfür nicht erforderlich, was diese Förderung ideal für vorausschauende Umbauten macht.
Krankenkasse für Hilfsmittel
Benötigen Sie lediglich mobile Haltegriffe, einen Duschsitz oder einen Badewannenlifter, zahlt dies die Krankenkasse, sofern ein ärztliches Rezept vorliegt. Die Zuzahlung beträgt maximal 10 Euro.
Förderung
Betrag 2026 Voraussetzung Gilt für Mieter?
Pflegekasse
Bis zu 4.180 € Pflegegrad ab 1 Ja
KfW 455-B (Zuschuss)
10–12,5 % (max. 6.250 €) Kein Pflegegrad nötig Ja
Krankenkasse
Kostenübernahme Ärztliches Rezept Ja
Steuer § 35a EStG
20 % der Arbeitskosten Banküberweisung Ja

In 4 Schritten zum barrierefreien Bad

Um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden und Fördermittel nicht zu gefährden, müssen Planung, Genehmigung und Beantragung in der richtigen Reihenfolge erfolgen. Der häufigste Fehler ist ein zu früher Baubeginn.
  1. Planung und Kostenvoranschlag: Holen Sie sich ein detailliertes Angebot von einem Fachbetrieb ein. Das Angebot sollte die Vorgaben der DIN 18040-2 berücksichtigen.
  2. Zustimmung des Vermieters einholen: Reichen Sie das Angebot zusammen mit einem schriftlichen Antrag und medizinischen Nachweisen beim Vermieter ein. Verweisen Sie auf § 554 BGB.
  3. Fördermittel beantragen: Stellen Sie die Anträge bei der Pflegekasse oder der KfW. Warten Sie zwingend die schriftliche Bewilligung ab!
  4. Umbau starten: Erst wenn Vermieter und Förderstellen grünes Licht gegeben haben, dürfen Sie den Handwerker beauftragen.

Fazit: Als Mieter haben Sie mehr Rechte, als die meisten denken

Als Mieter sind Sie nicht gezwungen, in einer Wohnung mit gefährlichen Barrieren zu leben. Das Gesetz (§ 554 BGB) steht auf Ihrer Seite und sichert Ihnen das Recht auf einen barrierefreien Badumbau zu. Zwar tragen Sie die Kosten und das Risiko des Rückbaus, doch durch die Kombination von Pflegekassen-Zuschüssen und KfW-Programmen wie dem 455-B lässt sich die finanzielle Belastung massiv reduzieren. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Vermieter und klären Sie die Fördermöglichkeiten, bevor Sie den ersten Handwerker beauftragen.

FAQ

Die häufigsten Fragen

Nein, nicht wenn ein berechtigtes Interesse (z. B. Pflegegrad oder Behinderung) vorliegt. Er kann die Zustimmung nur bei unzumutbarer Härte verweigern. Verweigert er trotzdem, kann der Mieter die Zustimmung gerichtlich einklagen.

Ja. Die KfW-Förderung ist unabhängig von Alter und Pflegegrad. Auch wer vorausschauend umbauen möchte, ist antragsberechtigt – das ist ein entscheidender Vorteil gegenüber dem Pflegekassen-Zuschuss.

Nicht zwingend, aber es ist empfehlenswert. Wenn der Vermieter weiß, dass der Umbau fachgerecht und gefördert durchgeführt wird, ist er oft kooperativer.

1 Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 554 Barrierefreiheit.
2 SWR. Barrierefreier Umbau der Mietwohnung: Wer zahlt? (23.03.2026 )
3 KfW. Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B ).