Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro richtig nutzen

So sichern Pflegebedürftige und Angehörige den monatlichen Zuschuss, rechnen Leistungen korrekt ab und vermeiden typische Fehler.

Sebastian Neugart
“Viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen lassen sich wertvolle Unterstützung entgehen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist keine Almose, sondern Ihr gesetzliches Recht, um den Pflegealltag zu Hause spürbar zu erleichtern.”
Luisa Scholz, zertifizierte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI

Das Wichtigste in Kürze

Der gesetzliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt im Jahr 2026 einheitlich 131 Euro pro Monat (bzw. 1.572 Euro pro Jahr). Er steht allen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 zu, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden.

Da es sich um eine zweckgebundene Erstattungsleistung handelt, wird der Betrag nicht direkt ausgezahlt, sondern muss über anerkannte Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Tages- oder Kurzzeitpflege) abgerechnet werden.

Nicht genutztes Budget verfällt nicht sofort, sondern kann angespart und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.

Schnellübersicht: Die wichtigsten Fakten zum Entlastungsbetrag 2026

Merkmal Detail / Regelung
Monatliches Budget 131,00 Euro (seit 01.01.2025 durch 4,5 % Erhöhung angehoben)
Jährliches Gesamtbudget 1.572,00 Euro
Anspruchsberechtigte Alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege
Zweckbindung Nur für qualitätsgesicherte, nach Landesrecht anerkannte Dienste
Übertragbarkeit Bis zum 30. Juni des Folgejahres (Stichtag für Verfall)
Auszahlungsart Kostenerstattungsprinzip (Rechnungen einreichen) oder Direktabrechnung via Abtretungserklärung
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Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch?

Wer hat Anspruch auf die 131 Euro Entlastungsleistung?

Jeder Pflegebedürftige in Deutschland, der einen anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 besitzt und zu Hause gepflegt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Die Leistung ist in § 45b SGB XI verankert und dient dem Zweck, pflegende Angehörige zu entlasten sowie die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.

Ein wichtiger Aspekt, den viele Betroffene nicht wissen: Für den Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige laufende Sachleistung der Pflegekasse. Während Personen mit Pflegegrad 1 noch kein reguläres Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, steht ihnen das Entlastungsbudget in voller Höhe zur Verfügung.

Die Krux an dieser wertvollen Finanzspritze: Sie wird laut einer aktuellen Erhebung von pflege.de und der Techniker Krankenkasse (TK) von nur etwa 36 bis 40 Prozent der Berechtigten tatsächlich genutzt. In manchen Bundesländern wie Bayern bleibt der Großteil des Budgets ungenutzt liegen, während in Sachsen immerhin 55 Prozent der Berechtigten die Hilfe in Anspruch nehmen. Dies liegt vor allem an mangelnder Aufklärung und den komplexen bürokratischen Hürden der einzelnen Bundesländer.

Hinweis zur Erhöhung:

Bis zum 31. Dezember 2024 lag der Entlastungsbetrag bei 125 Euro im Monat. Zum 1. Januar 2025 wurden die gesetzlichen Pflegeleistungen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) um 4,5 Prozent angehoben, wodurch der Betrag auf die aktuellen 131 Euro stieg.

Welche Leistungen können mit den 131 Euro finanziert werden?

Wofür darf der Entlastungsbetrag im Jahr 2026 verwendet werden?

Da der Entlastungsbetrag zweckgebunden ist, zahlt die Pflegekasse das Geld nicht einfach bar aus. Es darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Dienstleistungen verwendet werden, die zur Entlastung beitragen.

Das Gesetz definiert hierbei vier Kernbereiche:
  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI): Hierzu zählen haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Kochen, Bügeln), Alltagsbegleitung (z. B. Spaziergänge, Begleitung zum Arzt oder zu Behörden, Vorlesen) sowie Betreuungsgruppen (z. B. Demenz-Cafés).

  2. Tages- und Nachtpflege (teilstationär): Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden, um die Eigenanteile der Tagespflege zu decken. Besonders vorteilhaft: Auch die sogenannten “Hotelkosten” (Unterkunft und Verpflegung) sowie Investitionskosten, die normalerweise privat gezahlt werden müssen, können hierüber abgerechnet werden.

  3. Kurzzeitpflege (vollstationär): Ähnlich wie bei der Tagespflege lassen sich auch bei der Kurzzeitpflege die verbleibenden Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung über den Entlastungsbetrag finanzieren. Für Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf das reguläre Kurzzeitpflege-Budget haben, ist der Entlastungsbetrag die einzige Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege über die Kasse mitzufinanzieren.

  4. Leistungen ambulanter Pflegedienste: Der Betrag kann für Pflegedienste eingesetzt werden – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung je nach Pflegegrad.

Besonderheiten bei der ambulanten Pflege nach Pflegegraden:
  • Pflegegrad 1: Betroffene dürfen das Budget flexibel für alle Leistungen des Pflegedienstes nutzen, ausdrücklich auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (wie Hilfe beim Duschen oder Anziehen).

     

  • Pflegegrad 2 bis 5: Hier darf der Entlastungsbetrag nicht für die körperbezogene Selbstversorgung verwendet werden. Er ist in diesen Pflegegraden ausschließlich für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder die pflegefachliche Anleitung von Angehörigen reserviert.

Wie funktioniert das Ansparen und wann verfällt das Geld?

Wie lange kann man den Entlastungsbetrag ansparen?

Ein großer Vorteil des Entlastungsbetrags ist seine Flexibilität: Sie müssen die 131 Euro nicht zwingend in dem Monat ausgeben, in dem sie anfallen. Nicht genutzte Beträge werden automatisch auf die folgenden Monate übertragen und summieren sich auf.

  • Innerhalb des Kalenderjahres: Das Budget sammelt sich Monat für Monat an. Wenn Sie beispielsweise von Januar bis Oktober keinen Cent beansprucht haben, verfügen Sie im November über ein angespartes Budget von 1.441 Euro (11 Monate × 131 Euro).

  • Übertrag ins Folgejahr: Bleibt am Jahresende (31. Dezember) ein Restguthaben übrig, verfällt dieses nicht sofort. Sie dürfen das angesparte Budget des Vorjahres mit in das erste Halbjahr des neuen Jahres nehmen.

  • Die wichtigste Frist – 30. Juni: Alle angesparten Beträge aus dem Vorjahr müssen zwingend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse abgerechnet sein. Reichen Sie die Rechnungen bis zu diesem Stichtag nicht ein, verfällt das Guthaben des Vorjahres unwiderruflich.

Rechenbeispiel für das Ansparen:

Herr Müller nutzt im gesamten Jahr 2025 seine monatlichen 131 Euro nicht, da er im Krankenhaus war und seine Familie ihn versorgte. Am 31.12.2025 hat er ein Guthaben von 1.572 Euro. Im Jahr 2026 möchte er im Mai für eine Woche in die Kurzzeitpflege gehen. Die Hotelkosten belaufen sich auf 400 Euro. Herr Müller kann diese 400 Euro problemlos aus seinem “Sparschopf” von 2025 finanzieren, da die Frist zum 30. Juni 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt und abgerechnet?

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse?

Die gute Nachricht vorweg: Es ist kein separater Erstantrag für den Entlastungsbetrag erforderlich. Sobald ein Pflegegrad (1 bis 5) offiziell festgestellt wurde und die pflegebedürftige Person zu Hause lebt, steht das monatliche Budget von 131 Euro automatisch bereit.

Allerdings gilt in der Pflegeversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass Sie zunächst für die erbrachten Leistungen in Vorleistung treten müssen und das Geld anschließend von der Kasse zurückerstattet bekommen.

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Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abrechnung:
01.
Schritt 1: Anbieter auswählen

Stellen Sie sicher, dass der Dienstleister (z. B. Haushaltshilfe) nach Landesrecht anerkannt ist.

02.
Schritt 2: Leistung nutzen & bezahlen

Nehmen Sie die Dienstleistung in Anspruch und bezahlen Sie die Rechnung des Anbieters.

03.
Schritt 3: Belege sammeln

Sammeln Sie die detaillierten Rechnungen und Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge).

04.
Schritt 4: Einreichen bei der Pflegekasse

Senden Sie die Rechnungen zusammen mit einem formlosen Erstattungsantrag an die Pflegekasse.

05.
Schritt 5: Rückerstattung erhalten

Die Pflegekasse prüft die Belege und überweist den Erstattungsbetrag auf Ihr Konto.

Der einfachere Weg: Die Abtretungserklärung

Um nicht mühsam in Vorleistung treten zu müssen, bieten fast alle zugelassenen Pflegedienste und Betreuungsagenturen eine sogenannte Abtretungserklärung an. Mit diesem Dokument erlauben Sie dem Dienstleister, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.

Vorteil: Sie haben keinen bürokratischen Aufwand mit dem Einreichen von Belegen und müssen kein Geld vorstrecken.

Wichtiger Rat:

Lassen Sie sich dennoch regelmäßig (mindestens halbjährlich) einen Kontoauszug oder eine Leistungsübersicht vom Anbieter oder der Pflegekasse geben. Nur so behalten Sie den Überblick über Ihr verbleibendes Budget und vermeiden unerwartete Eigenanteile, falls das Budget überschritten wird.

Der “Power-Move”: Was ist der Umwandlungsanspruch?

Wie kann man Pflegesachleistungen in zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln?

Wenn die 131 Euro im Monat nicht ausreichen, um den tatsächlichen Bedarf an Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung zu decken, gibt es ab Pflegegrad 2 eine hochgradig effektive Möglichkeit: den sogenannten Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI.

Sie können bis zu 40 Prozent Ihrer monatlichen Pflegesachleistungen (das Budget für den professionellen Pflegedienst) in zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwidmen lassen, sofern Sie diese Sachleistungen nicht vollständig ausschöpfen.

Rechenbeispiele für die Budget-Maximierung im Jahr 2026:

Pflegegrad Reguläre Sachleistung Max. 40 % Umwandlung Regulärer Entlastungsbetrag Maximales Entlastungsbudget / Monat
PG 1 kein Anspruch 131,00 € 131,00 Euro
PG 2 796,00 € 318,40 € 131,00 € 449,40 Euro
PG 3 1.497,00 € 598,80 € 131,00 € 729,80 Euro
PG 4 1.859,00 € 743,60 € 131,00 € 874,60 Euro
PG 5 2.299,00 € 919,60 € 131,00 € 1.050,60 Euro
Praxis-Beispiel (Pflegegrad 3):

Frau Schmidt wird primär von ihrer Tochter gepflegt und bezieht Pflegegeld. Sie nutzt den ambulanten Pflegedienst nur selten (z. B. für ein wöchentliches Pflegebad), was monatlich 400 Euro der Sachleistungen verbraucht. Von den verbleibenden 1.032 Euro Sachleistung wandelt sie 40 % (das Maximum von 572,80 Euro) in Entlastungsleistungen um. Zusammen mit den regulären 131 Euro stehen ihr nun 703,80 Euro im Monat für eine professionelle polnische Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung zur Verfügung. Ihr verbleibendes Pflegegeld wird anteilig gekürzt, jedoch überwiegt der Nutzen der massiven Entlastung im Alltag bei weitem.

Häufige Fehler bei der Nutzung vermeiden

Um böse Überraschungen bei der Abrechnung zu vermeiden, sollten Sie diese fünf typischen Stolpersteine unbedingt umgehen:

01.
Nicht zugelassene Anbieter beauftragen:

Dies ist der häufigste Fehler. Die Pflegekasse erstattet die Kosten nur, wenn der Anbieter offiziell nach Landesrecht anerkannt ist. Nachbarschaftshilfe von Freunden oder Verwandten ist nur unter sehr strengen, länderspezifischen Auflagen erstattungsfähig. Fragen Sie vor Vertragsabschluss immer nach der offiziellen Zulassungsnummer für § 45b SGB XI.

02.
Die 30.-Juni-Frist verschlafen:

Jedes Jahr verfallen in Deutschland schätzungsweise hunderte Millionen Euro an Pflegebudgets, weil Rechnungen aus dem Vorjahr nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni eingereicht werden. Markieren Sie sich diesen Stichtag rot im Kalender.

03.
Mangelnde Transparenz bei Abtretung:

Wer eine Abtretungserklärung unterschreibt und die Abrechnung blind dem Pflegedienst überlässt, verliert schnell die Kontrolle über das Budget. Wenn der Dienst mehr Stunden abrechnet als das Budget hergibt, fordert er die Differenz von Ihnen privat ein.

04.
Keine Belege aufbewahren:

Auch bei formlosen Anträgen fordert die Pflegekasse stichprobenartig oder standardmäßig die Originalbelege an. Werfen Sie Rechnungen oder Quittungen niemals vorzeitig weg.

05.
Körperpflege über den Entlastungsbetrag abrechnen wollen (ab PG 2):

Pflegedienste dürfen ab Pflegegrad 2 die klassische Grundpflege (Waschen, Toilettengang) nicht über die 131 Euro abrechnen. Dafür müssen die regulären Pflegesachleistungen genutzt werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein, der Entlastungsbetrag steht ausschließlich Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu. Sobald eine Person dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) lebt, erlischt der Anspruch, da die Betreuung und Haushaltsführung über die Heimpauschale abgedeckt sind.

Nein, eine direkte Barauszahlung wie beim Pflegegeld ist ausgeschlossen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung. Geld fließt nur, wenn nachweislich eine qualifizierte Dienstleistung in Anspruch genommen und per Rechnung belegt wurde.

Nein, nahe Angehörige (Verwandte bis zum 2. Grad) oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, können für ihre Pflegetätigkeit keine Erstattung aus dem Entlastungsbetrag erhalten. Das Budget ist für professionelle oder anerkannte ehrenamtliche Drittanbieter gedacht.

Ihre Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine Liste mit anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Region bereitzustellen. Alternativ helfen die örtlichen Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsstellen oder Online-Datenbanken der Landesministerien weiter.

Ja, das ist möglich. Wenn Sie bereits seit längerem einen Pflegegrad besitzen, das Budget aber nie genutzt haben, ist das Geld der vergangenen Monate nicht weg. Es hat sich auf Ihrem “Pflegekonto” angespart. Sie können Rechnungen für Dienstleistungen, die Sie in diesem Zeitraum genutzt haben, rückwirkend einreichen – beachten Sie jedoch stets die Verfallsfrist für das Vorjahr zum 30. Juni.

1 Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Abgerufen im Juni 2026)
2 Pflege.de: Entlastungsbetrag für die Pflege – Voraussetzungen, Leistungen & Abrechnung (Abgerufen im Juni 2026)
3 Verbraucherzentrale: Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können (Stand: Januar 2025, abgerufen im Juni 2026)
4 Allgäuer Zeitung: Über 1500 Euro Finanzspritze in der Pflege – Warum lassen sich das Viele entgehen? (Stand: Januar 2026, abgerufen im Juni 2026)
5 Pflege-Dschungel: Pflegegrad 1 – alle Leistungen 2026 im Überblick (Abgerufen im Juni 2026)
6 Pflege.de: Pflegeleistungen im Überblick (Abgerufen im Juni 2026)