Toilettenstuhl & Duschstuhl beantragen 2026

Wer zahlt, was ist der Unterschied und wie läuft der Antrag bei der Krankenkasse ab?

Sebastian Neugart

 

Duschstuhl und Toilettenstuhl können bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen werden. Erfahren Sie, worin der Unterschied liegt, wer zahlt und wie der Antrag 2026 funktioniert.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Duschstuhl erleichtert die Körperpflege in der Dusche, während ein Toilettenstuhl (auch Nachtstuhl genannt) den Gang zur Toilette ersetzt oder erleichtert. Beide gelten als anerkannte medizinische Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Die Kosten übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch 10 Euro pro Hilfsmittel. Die Pflegekasse (SGB XI) ist nur in Ausnahmefällen zuständig.

Merkmal Duschstuhl Toilettenstuhl Duschtoilettenstuhl
Einsatzzweck Sicheres Sitzen beim Duschen Abführen im Sitzen (mit Eimer oder über WC) Kombination aus Dusche und Toilettengang
Kostenträger Krankenkasse (§ 33 SGB V) Krankenkasse (§ 33 SGB V) Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Zuzahlung Max. 10 Euro Max. 10 Euro Max. 10 Euro
Voraussetzung Ärztliche Verordnung Ärztliche Verordnung Ärztliche Verordnung

Was ist der Unterschied zwischen Duschstuhl und Toilettenstuhl?

Ein Duschstuhl ist ein wasserfestes Sitzmöbel, das speziell für die Nutzung in der Dusche entwickelt wurde. Er ist häufig mit Arm- und Rückenlehnen ausgestattet und bietet Menschen mit Gleichgewichtsstörungen, Muskelschwäche oder eingeschränkter Mobilität einen sicheren Halt bei der täglichen Körperpflege. Einfachere Varianten ohne Lehnen werden als Duschhocker bezeichnet.

Ein Toilettenstuhl (auch Klostuhl oder Nachtstuhl) ist eine Sitzgelegenheit mit einer Aussparung in der Sitzfläche. Unter dieser Aussparung befindet sich in der Regel ein Eimer, der nach der Nutzung entleert werden kann. Alternativ lässt sich der Stuhl bei fahrbaren Modellen direkt über ein herkömmliches WC positionieren, sodass kein Eimer benötigt wird. Er eignet sich besonders für Personen, die den Weg ins Badezimmer nicht mehr rechtzeitig oder sicher bewältigen können.

Darüber hinaus gibt es Duschtoilettenstühle, die beide Funktionen vereinen. Diese Modelle sind wasserfest, fahrbar und verfügen über einen Hygieneausschnitt. Sie ersparen der pflegebedürftigen Person das mehrfache Umsetzen während der morgendlichen Hygiene und sind besonders dann sinnvoll, wenn das Badezimmer ausreichend Platz bietet.

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Wer zahlt: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Die Kosten für einen Toiletten- oder Duschstuhl übernimmt in den allermeisten Fällen die gesetzliche Krankenkasse. Beide Produkte sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet – Duschstühle und Duschhocker in der Produktgruppe 04 für Bade- und Duschhilfen, Toilettenstühle in der Produktgruppe 33 für Toilettenhilfen. Die Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn das Hilfsmittel dazu dient, eine Behinderung oder Erkrankung auszugleichen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern.

Die Pflegekasse (nach § 40 SGB XI) kommt nur dann als Kostenträger in Betracht, wenn das Hilfsmittel ausschließlich der Erleichterung der Pflege oder der Förderung der selbstständigen Lebensführung dient – ohne dass eine akute medizinische Indikation vorliegt. In der Praxis erfolgt die Verordnung von Dusch- und Toilettenstühlen jedoch fast immer über den Arzt und wird damit über die Krankenkasse abgerechnet.

Tipp:

Wenn Sie darüber hinaus Ihr Badezimmer barrierefrei umbauen möchten, können Sie bei der Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung von bis zu 4.180 Euro pro Person beantragen (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Pflegegrad 1–5).

Wie beantrage ich einen Dusch- oder Toilettenstuhl?

Der Weg zum kostenfreien oder bezuschussten Hilfsmittel verläuft in wenigen, klar strukturierten Schritten:
01.
Schritt 1 – Arztbesuch:

Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt, Orthopäden oder Neurologen die medizinische Notwendigkeit bescheinigen. Der Arzt stellt Ihnen eine Verordnung (Rezept) für das benötigte Hilfsmittel aus.

02.
Schritt 2 – Rezept konkretisieren:

Das Rezept sollte möglichst präzise sein. Benötigen Sie aufgrund Ihrer Körpergröße ein höhenverstellbares Modell oder aufgrund von Platzmangel ein faltbares Modell, sollte der Arzt dies explizit vermerken. Ein zu allgemein gehaltenes Rezept führt häufig nur zur Versorgung mit einem einfachen Standardmodell.

03.
Schritt 3 – Sanitätshaus kontaktieren:

Reichen Sie das Rezept bei einem Sanitätshaus ein – entweder vor Ort oder bei vielen Anbietern auch online per Foto-Upload. Das Sanitätshaus übernimmt in der Regel die Kommunikation mit der Krankenkasse und rechnet direkt mit ihr ab.

04.
Schritt 4 – Lieferung und Nutzung:

Nach der Genehmigung erhalten Sie das Hilfsmittel. Häufig handelt es sich dabei um eine Leihgabe der Krankenkasse, die nach Gebrauch zurückgegeben werden muss.

Wie hoch sind die Kosten und die Zuzahlung?

Liegt eine ärztliche Verordnung vor und übernimmt die Krankenkasse die Kosten, fällt für Erwachsene lediglich die gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche sowie Personen mit einer Zuzahlungsbefreiung sind von dieser Zuzahlung ausgenommen.

Wählen Sie ein Modell, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht (z. B. besonderes Design oder nicht zwingend erforderliche Zusatzfunktionen), müssen Sie die Differenzkosten – die sogenannte wirtschaftliche Aufzahlung – selbst tragen.

Modell Preis ohne Rezept (ca.) Zuzahlung mit Rezept
Einfacher Duschhocker 30–80 Euro Max. 10 Euro
Duschstuhl mit Arm- und Rückenlehne 80–200 Euro Max. 10 Euro
Feststehender Toilettenstuhl 100–300 Euro Max. 10 Euro
Fahrbarer Duschtoilettenstuhl 150–1.000+ Euro Max. 10 Euro
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja. Dusch- und Toilettenstühle können jederzeit auf eigene Kosten im Sanitätshaus, in Apotheken oder online erworben werden. In diesem Fall entfällt jedoch die finanzielle Beteiligung der Krankenkasse.

Ein Duschhocker ist ein einfacher Sitz ohne Lehnen, der für Personen mit leichter Einschränkung geeignet ist. Ein Duschstuhl verfügt zusätzlich über eine Rückenlehne und oft auch Armlehnen, was deutlich mehr Stabilität und Sicherheit bietet.

Ja. Faltbare Dusch- und Toilettenstühle lassen sich platzsparend zusammenklappen und sind ideal für Reisen oder sehr kleine Badezimmer.

Wenn die Krankenkasse die Kosten übernimmt, wird das Hilfsmittel häufig als Leihgabe bereitgestellt. Wird es nicht mehr benötigt, muss es in der Regel an das Sanitätshaus oder die Krankenkasse zurückgegeben werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Selbst getragene Kosten für medizinische Hilfsmittel können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Ein amtsärztliches Attest vor der Anschaffung ist empfehlenswert.

Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Lassen Sie sich dabei von Ihrer Pflegeberatung oder dem behandelnden Arzt unterstützen, der die medizinische Notwendigkeit erneut begründen kann.