Duschstuhl und Toilettenstuhl können bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen werden. Erfahren Sie, worin der Unterschied liegt, wer zahlt und wie der Antrag 2026 funktioniert.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Duschstuhl erleichtert die Körperpflege in der Dusche, während ein Toilettenstuhl (auch Nachtstuhl genannt) den Gang zur Toilette ersetzt oder erleichtert. Beide gelten als anerkannte medizinische Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Die Kosten übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch 10 Euro pro Hilfsmittel. Die Pflegekasse (SGB XI) ist nur in Ausnahmefällen zuständig.
| Merkmal | Duschstuhl | Toilettenstuhl | Duschtoilettenstuhl |
|---|---|---|---|
| Einsatzzweck | Sicheres Sitzen beim Duschen | Abführen im Sitzen (mit Eimer oder über WC) | Kombination aus Dusche und Toilettengang |
| Kostenträger | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | Krankenkasse (§ 33 SGB V) |
| Zuzahlung | Max. 10 Euro | Max. 10 Euro | Max. 10 Euro |
| Voraussetzung | Ärztliche Verordnung | Ärztliche Verordnung | Ärztliche Verordnung |