Badumbau abgelehnt:

Was tun bei einer Ablehnung durch die Pflegekasse?

Luisa Scholz

 

Ablehnung erhalten? Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch. Dieser Ratgeber erklärt die häufigsten Ablehnungsgründe, liefert ein Musterschreiben für den Widerspruch und zeigt die Fristen bis zur Klage vor dem Sozialgericht.

Ein Ablehnungsbescheid der Pflegekasse wirkt endgültig. Er ist es nicht. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den Ihnen ein förmliches Rechtsmittel zusteht – kostenfrei, ohne Anwaltszwang und mit klar geregelten Fristen.

Entscheidend ist, dass Sie schnell handeln und den Widerspruch inhaltlich richtig ansetzen. Denn die meisten Ablehnungen beruhen nicht auf einer fehlenden Anspruchsgrundlage, sondern auf einer unzureichend dargelegten Verbindung zwischen der Pflegesituation und der Baumaßnahme. Genau diese Lücke lässt sich im Widerspruchsverfahren schließen. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie dabei vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse den Badumbau ablehnt?

Sie können innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei, ein Anwalt ist nicht erforderlich. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie binnen eines weiteren Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG); Sozialgerichtsverfahren sind für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Bei Dringlichkeit ist zusätzlich ein Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG möglich.

Schritt Frist Grundlage
Widerspruch einlegen 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids § 84 Abs. 1 SGG
Begründung nachreichen auch später möglich, Widerspruch zunächst fristwahrend § 84 SGG
Klage beim Sozialgericht 1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids § 87 SGG
Eilantrag bei Dringlichkeit jederzeit parallel möglich § 86b Abs. 2 SGG
Untätigkeitsklage nach 3 Monaten ohne Entscheidung über den Widerspruch § 88 SGG
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis bei unverschuldeter Versäumnis § 67 SGG
Gerichtskosten für Versicherte keine § 183 SGG

Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?

Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen die Ablehnung?

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Möglich sind die gesetzlich vorgesehenen Formen nach § 84 SGG, darunter die schriftliche Einlegung, die zulässige elektronische Form oder die Niederschrift bei der zuständigen Stelle.

Der Fristbeginn ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten Zeit verloren geht. Maßgeblich ist die Bekanntgabe, nicht das Datum, das auf dem Bescheid steht. Bei einem schriftlichen Bescheid, der im Inland mit der Post verschickt wird, gilt er grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben; geht er tatsächlich später zu, ist dieser spätere Zeitpunkt maßgeblich. Bewahren Sie deshalb den Briefumschlag mit Poststempel auf und notieren Sie das Eingangsdatum auf dem Bescheid.

Ein zweiter wichtiger Punkt: Der Widerspruch muss fristgerecht eingelegt, aber nicht sofort vollständig begründet werden. Wenn die Frist knapp ist, legen Sie zunächst einen kurzen fristwahrenden Widerspruch ein und kündigen die ausführliche Begründung an. Das ist zulässig und in der Praxis üblich.

Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt – etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts oder weil der Bescheid nicht zugegangen ist –, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG in Betracht. Sie müssen die Gründe darlegen und glaubhaft machen; Nachweise wie eine Krankenhausbescheinigung sind hilfreich.

Wichtig:

Senden Sie den Widerspruch per Einwurf-Einschreiben oder über das gesicherte Kundenportal Ihrer Pflegekasse. Sie brauchen einen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form nicht automatisch.

Warum lehnen Pflegekassen Anträge auf Badumbau ab?

Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe?

In der Praxis dominieren vier Gründe: ein fehlender oder zu niedrig eingestufter Pflegegrad, ein nicht erkennbarer Pflegebezug der Maßnahme, Formfehler wie ein fehlender detaillierter Kostenvoranschlag oder ein bereits begonnener Umbau sowie die Subsidiarität, wenn ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist.

Ablehnungsgrund Was die Pflegekasse meint Ihr Ansatzpunkt im Widerspruch
Kein Pflegegrad Anspruchsvoraussetzung nach § 40 Abs. 4 SGB XI fehlt Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen; parallel andere Träger
Maßnahme nicht als Wohnumfeldverbesserung anerkannt Bewertung als Komfortmodernisierung Wirkung jeder Position auf Pflege und Selbstständigkeit konkret darlegen
Fehlender oder pauschaler Kostenvoranschlag Umfang und Angemessenheit nicht prüfbar detaillierten, positionsweisen Kostenvoranschlag nachreichen
Maßnahme bereits begonnen Pflegekasse konnte Maßnahme und Kosten nicht vorab prüfen prüfen, wann Antrag und Baubeginn tatsächlich erfolgten; Dringlichkeit dokumentieren
Subsidiarität, anderer Träger vorrangig Zuschuss ist nachrangig Zuständigkeit klären, Ablehnung des anderen Trägers vorlegen
Kosten unangemessen Umfang übersteigt das Erforderliche pflegerelevante von gestalterischen Positionen trennen
Bereits Zuschuss erhalten Höchstbetrag ausgeschöpft veränderte Pflegesituation als neue Maßnahme darlegen

Der zweite Punkt ist der häufigste und gleichzeitig der aussichtsreichste. § 40 Abs. 4 SGB XI verlangt, dass durch die Maßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Ist einer dieser drei Zwecke erfüllt und nachvollziehbar dargestellt, ist die Ablehnung angreifbar.

Nicht förderfähig sind dagegen Maßnahmen ohne Pflegebezug: Schönheitsreparaturen, die Modernisierung der Heizung, Möbel und Geräte ohne Pflegefunktion sowie Gartenarbeiten, sofern keine Rollstuhlzufahrt geschaffen wird. Wenn Ihr Antrag solche Positionen enthielt, sollten Sie sie im Widerspruch ausdrücklich herausnehmen und nur die pflegerelevanten Maßnahmen weiterverfolgen.

Zum siebten Punkt: Der Betrag von 4.180 Euro gilt je Maßnahme und nicht einmalig im Leben. Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar, dass der Zuschuss auch ein zweites Mal gewährt werden kann, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen erforderlich werden. Eine Ablehnung mit dem Argument, der Zuschuss sei bereits verbraucht, ist daher genau zu prüfen.

Pflege.net Jetzt Anbieter in Ihrer Region vergleichen

100% kostenlos und unverbindlich

Wie prüfe ich, ob die Ablehnung berechtigt ist?

Wie finde ich den tatsächlichen Ablehnungsgrund heraus?

Aus der Begründung des Bescheids. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nach § 35 SGB X grundsätzlich zu begründen; die Begründung muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, auf denen die Entscheidung beruht. Bei Ermessensentscheidungen soll sie auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist.

Arbeiten Sie den Bescheid systematisch durch:
  1. Rechtsgrundlage prüfen. Wird auf § 40 Abs. 4 SGB XI abgestellt? Wird ein anderer Maßstab angelegt, etwa der für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1?

  2. Sachverhalt prüfen. Sind Pflegegrad, Wohnsituation und Maßnahmen richtig wiedergegeben? Sachverhaltsirrtümer sind besonders gut angreifbar.

  3. Begründungstiefe prüfen. Beschränkt sich der Bescheid auf allgemeine Formeln, ohne auf Ihre konkreten Einschränkungen einzugehen? Dann liegt möglicherweise ein Begründungsmangel vor.

  4. Gutachten anfordern. Wurde eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt, sollten Sie diese vollständig anfordern. Sie zeigt, welche Annahmen die Entscheidung tragen.

  5. Fristen prüfen. Hat die Pflegekasse die Entscheidungsfrist eingehalten? Über Anträge auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist spätestens innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, bei Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen. Wird die Frist ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes überschritten, gilt die Leistung als genehmigt.

Der letzte Punkt kann das Verfahren beenden, bevor es beginnt: Kam der Ablehnungsbescheid deutlich nach Ablauf der Frist und wurde Ihnen zuvor kein hinreichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt, sollten Sie sich im Widerspruch ausdrücklich auf die Genehmigungsfiktion des § 40 Abs. 7 SGB XI berufen.

Hilfreich ist außerdem eine Beratung, auf die Sie Anspruch haben: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Pflegebedürftige kostenfrei, und die Wohnberatungsstellen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e. V. beraten unabhängig von Anbietern. Beide können die fachliche Notwendigkeit der Maßnahme schriftlich untermauern. Wie ein Antrag idealerweise aufgebaut ist, zeigt unser Ratgeber zum Antrag für den Badumbau bei der Pflegekasse.

Wie formuliere ich den Widerspruch? Musterschreiben

Was muss im Widerspruch stehen?

Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids mit Datum und Aktenzeichen, die ausdrückliche Erklärung des Widerspruchs, die Begründung und die beigefügten Nachweise. Eine besondere inhaltliche Form ist nicht vorgeschrieben; für die Einlegung gelten die Formen des § 84 SGG.

Absender
Vor- und Nachname
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Telefonnummer

Empfänger
Name der Pflegekasse
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort

Ort, Datum

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom TT.MM.JJJJ, Aktenzeichen …

Versicherte Person: Vor- und Nachname
Geburtsdatum: TT.MM.JJJJ
Versicherungsnummer: Nummer
Pflegegrad: Nummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren oben genannten Bescheid, der mir am TT.MM.JJJJ bekanntgegeben wurde, lege ich hiermit Widerspruch ein. Mit dem Bescheid haben Sie den Antrag auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Badumbau) abgelehnt.

1. Begründung Ihres Bescheids

Sie begründen die Ablehnung damit, dass (wörtliche oder inhaltliche Wiedergabe der Begründung).

2. Warum die Ablehnung aus meiner Sicht nicht zutrifft

Die beantragten Maßnahmen erfüllen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI, weil dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege erheblich erleichtert und eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Im Einzelnen:

– Bodengleicher Duschplatz: Die vorhandene Badewanne hat eine Einstiegshöhe von … cm. Die versicherte Person kann das Bein aufgrund von (Diagnose oder Funktionseinschränkung) nicht mehr über den Wannenrand heben. Die Körperpflege ist derzeit nur mit Unterstützung durch (Angehörige oder Pflegedienst) möglich. Am TT.MM.JJJJ ist es beim Verlassen der Wanne zu einem Sturz gekommen. Ein bodengleicher Duschplatz beseitigt diese Barriere und ermöglicht die selbstständige Körperpflege.

– Stützklappgriffe am WC: Die versicherte Person kann sich ohne Abstützmöglichkeit nicht selbstständig vom WC erheben. Bislang ist hierfür die Unterstützung durch eine zweite Person erforderlich. Mit beidseitigen Stützklappgriffen entfällt diese Unterstützung.

– weitere Maßnahmen jeweils mit konkreter Wirkung auf Pflege oder Selbstständigkeit

Rein gestalterische Positionen sind nicht Gegenstand meines Antrags. Sofern Ihr Bescheid darauf abstellt, verweise ich auf den beigefügten überarbeiteten Kostenvoranschlag, in dem die pflegerelevanten Positionen gesondert ausgewiesen sind.

3. Ergänzende Nachweise

Zur weiteren Begründung lege ich vor:

– überarbeiteter, positionsweise aufgeschlüsselter Kostenvoranschlag der Firma … vom TT.MM.JJJJ
– Fotos der derzeitigen Situation im Badezimmer
– Stellungnahme der Pflegefachperson oder Wohnberatungsstelle vom TT.MM.JJJJ
– ärztliche Bescheinigung vom TT.MM.JJJJ
– gegebenenfalls Sturzdokumentation oder Krankenhausbericht

4. Anträge

Ich beantrage,

a) den Bescheid vom TT.MM.JJJJ aufzuheben und den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Höhe von … Euro zu bewilligen,

b) mir Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte einschließlich einer etwaigen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zu gewähren,

c) mich vor einer erneuten Entscheidung anzuhören, sofern Sie weitere Ermittlungen anstellen.

(Nur wenn zutreffend:) Ergänzend weise ich darauf hin, dass Ihre Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 40 Abs. 7 SGB XI ergangen ist und mir kein hinreichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt wurde. Die beantragte Leistung gilt daher als genehmigt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Widerspruchs bitte ich.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

(Bei Widerspruch durch Angehörige: Vollmacht oder Betreuerausweis beifügen.)

Zwei Hinweise zur Wirkung: Der Antrag auf Akteneinsicht ist wichtiger, als er klingt. Er verschafft Ihnen die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und damit die tatsächlichen Annahmen der Entscheidung. Und die Trennung der Positionen entkräftet den häufigsten Ablehnungsgrund: Wenn erkennbar ist, dass Sie nur die pflegerelevanten Maßnahmen fördern lassen wollen, entfällt das Argument der Komfortmodernisierung.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Die Pflegekasse prüft die Sache erneut, oft unter Beteiligung eines Widerspruchsausschusses und gegebenenfalls des Medizinischen Dienstes. Sie kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn durch einen Widerspruchsbescheid zurückweisen. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben.

Ausgang Bedeutung Ihr nächster Schritt
Widerspruch erfolgreich Bescheid wird aufgehoben, Zuschuss bewilligt schriftliche Bewilligung abwarten, dann Auftrag erteilen
Teilabhilfe Teil der Maßnahmen wird bewilligt prüfen, ob der bewilligte Umfang ausreicht
Widerspruchsbescheid ablehnend Ablehnung bleibt bestehen Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats (§ 87 SGG)
Keine Entscheidung über 3 Monate Untätigkeit der Behörde Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich

Für den Weg zum Sozialgericht sind zwei Punkte wichtig. Erstens: Für Versicherte werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (§ 183 SGG). Zweitens: Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Vor dem Sozialgericht können Sie sich selbst vertreten; Unterstützung bieten auch Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD im Rahmen ihrer Mitgliedschaft.

Wichtig:

Auch während des Widerspruchsverfahrens sollten Sie mit der Baumaßnahme möglichst nicht beginnen, sofern Sie den Zuschuss weiterhin erhalten wollen. Ist der Umbau aus gesundheitlichen Gründen unaufschiebbar, prüfen Sie den Eilantrag und dokumentieren Sie die Dringlichkeit schriftlich, bevor Sie handeln.

Wann ist ein Eilantrag sinnvoll?

Was ist ein Eilantrag beim Sozialgericht?

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Sinnvoll ist der Eilantrag typischerweise in drei Situationen: wenn die Rückkehr aus dem Krankenhaus ohne Umbau nicht möglich ist, wenn eine akute Sturzgefahr besteht und die Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann oder wenn ohne die Maßnahme stationäre Pflege droht.

Für einen erfolgreichen Eilantrag brauchen Sie zwei Elemente: einen Anordnungsanspruch, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass Ihnen die Leistung materiell zusteht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit. Beides ist glaubhaft zu machen, etwa durch ärztliche Bescheinigungen, einen Entlassbericht des Krankenhauses oder eine Stellungnahme des Pflegedienstes.

Der Eilantrag tritt neben den Widerspruch, nicht an seine Stelle. Legen Sie also in jedem Fall Widerspruch ein, damit der Bescheid nicht bestandskräftig wird. Und beachten Sie: Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Regelung; die endgültige Entscheidung fällt im Hauptsacheverfahren.

Welche Alternativen gibt es, wenn der Widerspruch scheitert?

Was tun, wenn die Pflegekasse endgültig ablehnt?

Prüfen Sie andere Kostenträger und Finanzierungswege. Je nach Situation kommen die Krankenkasse für Hilfsmittel, das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege, Träger der Rehabilitation und Teilhabe, die KfW-Förderung und die steuerliche Absetzbarkeit in Betracht.

Alternative Grundlage Voraussetzung
Hilfsmittel über die Krankenkasse § 33 SGB V ärztliche Verordnung; Zuzahlung 10 %, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Hilfe zur Pflege beim Sozialamt §§ 61 ff., § 64e SGB XII Einkommen und Vermögen reichen nicht aus; Maßnahme angemessen
Leistungen zur Teilhabe SGB IX Behinderung; Zuständigkeit wird nach § 14 SGB IX binnen zwei Wochen geklärt
Unfallversicherung SGB VII Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit
Integrationsamt § 185 SGB IX Schwerbehinderung und Erwerbstätigkeit
KfW-Kredit Altersgerecht Umbauen KfW-Programm 159 kein Pflegegrad nötig; auch für Mieter; bis 50.000 Euro je Wohneinheit
Steuerermäßigung Handwerkerleistung § 35a Abs. 3 EStG 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro jährlich
Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG medizinische Notwendigkeit, Nachweis möglichst vor Baubeginn

Zwei Hinweise zur Reihenfolge.

Erstens: § 64e SGB XII erlaubt Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, soweit sie angemessen sind und dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann – die Formulierung entspricht also im Kern § 40 SGB XI, greift aber im Sozialhilferecht. Voraussetzung ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit.

Zweitens: § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt die Steuerermäßigung für öffentlich geförderte Maßnahmen aus, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wenn die Pflegekasse endgültig ablehnt und Sie den Umbau selbst finanzieren, ist der Weg über § 35a EStG dagegen offen – vorausgesetzt, Sie haben eine Rechnung und haben auf das Konto des Betriebs überwiesen.

Der KfW-Investitionszuschuss 455-B ist derzeit nicht beantragbar, weil die für 2026 bereitgestellten Bundesmittel ausgeschöpft sind. Eine erneute Antragstellung wäre 2027 nur möglich, falls erneut Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Der Kredit 159 bleibt verfügbar. Welche Wege sich im Detail kombinieren lassen, erläutert unser Ratgeber zur Finanzierung des Badumbaus ohne Pflegegrad.

Fazit: Die Ablehnung ist kein Endpunkt

Ein Ablehnungsbescheid der Pflegekasse ist eine Verwaltungsentscheidung, die überprüfbar ist. Sie haben einen Monat Zeit, das Verfahren ist kostenfrei, und Sie brauchen keinen Anwalt. Wichtiger als juristische Formulierungen ist die Substanz: Machen Sie sichtbar, welche konkrete Funktionseinschränkung durch welche konkrete Baumaßnahme behoben wird.

Drei Schritte führen dabei am schnellsten zum Ziel. Erstens: Frist sichern. Legen Sie zunächst einen kurzen Widerspruch ein und reichen Sie die Begründung nach. Zweitens: Akteneinsicht beantragen. Die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zeigt Ihnen, gegen welche Annahmen Sie argumentieren müssen. Drittens: Nachweise nachlegen. Ein überarbeiteter Kostenvoranschlag mit getrennt ausgewiesenen pflegerelevanten Positionen, Fotos und eine Stellungnahme der Pflegefachperson verändern die Entscheidungsgrundlage erheblich.

Und prüfen Sie parallel die Fristen der Pflegekasse. Wurde über Ihren Antrag nicht innerhalb von drei beziehungsweise fünf Wochen entschieden und wurde Ihnen kein hinreichender Grund mitgeteilt, gilt die Leistung nach § 40 Abs. 7 SGB XI als genehmigt. Dieser Punkt wird häufig übersehen – und ist manchmal der kürzeste Weg zum Ziel.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Nicht allein das Datum auf dem Bescheid ist maßgeblich. Bei postalischer Bekanntgabe im Inland gilt grundsätzlich die gesetzliche Bekanntgabefiktion; geht der Bescheid später zu, ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich.

Nein. Das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren ohne Anwaltszwang, und auch vor dem Sozialgericht können Sie sich selbst vertreten. Für Versicherte werden in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben (§ 183 SGG). Unterstützung bieten Sozialverbände im Rahmen ihrer Mitgliedschaft.

Das Widerspruchsverfahren selbst ist kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie freiwillig einen Anwalt beauftragen oder Gutachten selbst bezahlen. Gerichtskosten fallen für Versicherte vor den Sozialgerichten nicht an.

Davon ist abzuraten, wenn Sie den Zuschuss weiterhin erhalten wollen. Stellen Sie den Antrag beziehungsweise Widerspruch vor dem Umbau und warten Sie nach Möglichkeit die schriftliche Entscheidung ab. Ist der Umbau aus gesundheitlichen Gründen unaufschiebbar, prüfen Sie einen Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG und dokumentieren Sie die Dringlichkeit schriftlich.

Die Pflegekasse muss über einen Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen spätestens innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich begründen. Fehlt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Prüfen Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG. Sie ist möglich, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts. Die Gründe müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Alternativ können Sie einen neuen Antrag mit verbesserter Begründung stellen.