Digitale Pflegeanwendungen (DiPA):

Was Sie jetzt über die neuen Pflege-Apps wissen müssen

Luisa Scholz

 

Erfahren Sie alles über Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) im Jahr 2026. Bleiben Sie informiert über die neuen Zuschüsse der Pflegekasse von bis zu 70 Euro monatlich, die Änderungen durch das BEEP-Gesetz und wie Sie sich auf die ersten zugelassenen Apps vorbereiten können.

Der Pflegealltag zu Hause ist oft körperlich und emotional fordernd. Digitale Helfer wie Apps zur Sturzprävention, zum Gedächtnistraining oder zur Organisation der Pflege können hier eine wertvolle Unterstützung sein.

Mit den sogenannten Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, solche digitalen Helfer über die Pflegekasse zu finanzieren.

Obwohl der rechtliche Rahmen bereits seit einiger Zeit besteht, hat das neue BEEP-Gesetz zum 1. Januar 2026 entscheidende Verbesserungen gebracht. Die Zuschüsse wurden auf bis zu 70 Euro monatlich erhöht und das Zulassungsverfahren für Hersteller vereinfacht.

Auch wenn aktuell noch keine DiPA offiziell zugelassen ist, stehen die ersten Anwendungen in den Startlöchern.

Unser Ratgeber zeigt Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen, um sofort profitieren zu können, sobald die ersten Pflege-Apps verfügbar sind.

Das Wichtigste in Kürze

Was zahlt die Pflegekasse 2026 für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?

Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die Pflegekasse bis zu 40 Euro monatlich für die Nutzung einer zugelassenen DiPA.

Zusätzlich werden bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erstattet.

Insgesamt stehen Pflegebedürftigen somit bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen zur Verfügung.

Leistung Förderhöhe 2026 Voraussetzung
DiPA-Nutzung Bis zu 40 € pro Monat Pflegegrad 1–5, App im BfArM-Verzeichnis
Ergänzende Unterstützung Bis zu 30 € pro Monat Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes
Gesamtförderung Bis zu 70 € pro Monat Antrag bei der Pflegekasse

Was sind Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?

Eine DiPA dient dazu, Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu mindern, einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken oder die häusliche Versorgungssituation zu stabilisieren.

Seit 2026 ist gesetzlich verankert, dass auch die gezielte Entlastung pflegender Angehöriger als pflegerischer Nutzen anerkannt wird.

Zu den Digitalen Pflegeanwendungen zählen Smartphone-Apps, browserbasierte Webanwendungen oder Software für klassische Desktop-Computer. Wichtig ist, dass sie wesentlich auf digitalen Technologien beruhen.

Typische Einsatzbereiche für DiPAs sind:
  • Kognitives Training: Übungen zum Erhalt der geistigen Fähigkeiten bei beginnender Demenz.

  • Sturzprävention: Angeleitete Bewegungs- und Gleichgewichtsübungen zur Vermeidung von Stürzen.

  • Pflegeorganisation: Digitale Unterstützung bei der Terminplanung, Medikamentengabe und Kommunikation zwischen Angehörigen und Pflegediensten.

  • Angehörigen-Entlastung: Tools zur Stressbewältigung und psychosozialen Unterstützung für pflegende Angehörige.

Wichtig:

Reine Informations-Apps, allgemeine Fitness-Tracker oder Software, die ausschließlich der Arbeitsorganisation von Pflegediensten dient, gelten nicht als DiPA und werden nicht von der Pflegekasse erstattet.

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Kosten und Förderung: Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026?

Mit dem Inkrafttreten des BEEP-Gesetzes (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) am 1. Januar 2026 wurden die finanziellen Rahmenbedingungen für DiPAs deutlich verbessert und klarer strukturiert.

Wie hoch ist der Zuschuss für Digitale Pflegeanwendungen 2026?

Die Pflegekasse erstattet die Kosten für die Nutzung einer DiPA mit bis zu 40 Euro im Kalendermonat.

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei der Einrichtung oder Nutzung der App, zahlt die Kasse zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst.

Diese getrennten Budgets summieren sich auf eine mögliche Gesamtförderung von bis zu 70 Euro pro Monat.

Bis Ende 2025 lag die gemeinsame Höchstgrenze bei lediglich 53 Euro.

Es gilt das Kostenerstattungsprinzip:
  • Die Pflegekasse bewilligt die DiPA.

  • Sie nutzen die Anwendung und erhalten eine Rechnung des Herstellers.

  • Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und erhalten bis zu 40 Euro erstattet.

Sollte eine DiPA mehr als 40 Euro im Monat kosten, müssen Sie den Differenzbetrag als Eigenanteil selbst tragen.

Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, Sie vorab transparent über mögliche Eigenanteile zu informieren.

DiPA vs. DiGA: Wo liegt der Unterschied?

Oft werden Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verwechselt. Obwohl beide vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft werden, gibt es grundlegende Unterschiede in der Zielsetzung und Finanzierung.

Was ist der Unterschied zwischen DiPA und DiGA?

Eine DiGA (Gesundheitsanwendung) wird von der Krankenkasse bezahlt, dient der Erkennung oder Behandlung von Krankheiten und erfordert ein ärztliches Rezept.

Eine DiPA (Pflegeanwendung) wird von der Pflegekasse finanziert, zielt auf die Bewältigung des Pflegealltags ab und kann ohne ärztliche Verordnung direkt beantragt werden.

Merkmal DiPA (Digitale Pflegeanwendung) DiGA (Digitale Gesundheitsanwendung)
Kostenträger Pflegekasse (SGB XI) Krankenkasse (SGB V)
Voraussetzung Pflegegrad 1–5 Ärztliches Rezept oder Diagnose
Zielsetzung Pflegealltag bewältigen, Angehörige entlasten Krankheiten behandeln oder lindern
Erstattung Bis zu 40 €/Monat plus 30 € Unterstützung Volle Kostenübernahme
Verzeichnis BfArM DiPA-Verzeichnis BfArM DiGA-Verzeichnis

Pflegebedürftige können bei entsprechendem Bedarf sowohl DiGAs als auch DiPAs parallel nutzen, da sie unterschiedliche Zwecke erfüllen und aus unterschiedlichen Töpfen finanziert werden.

BEEP-Gesetz 2026: Warum es noch keine DiPAs gibt und was sich jetzt ändert

Wer aktuell im offiziellen DiPA-Verzeichnis des BfArM nach einer passenden App sucht, wird feststellen: Das Verzeichnis ist leer. Bisher hat noch keine einzige Anwendung das strenge Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen.

Warum gibt es 2026 noch keine zugelassenen Digitalen Pflegeanwendungen?

Die Hürden für Hersteller waren in der Vergangenheit extrem hoch. Neben strengsten Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit musste der pflegerische Nutzen sofort wissenschaftlich nachgewiesen werden.

Dies war für viele Entwickler bei einer maximalen Vergütung von 40 Euro wirtschaftlich nicht darstellbar.

Hier setzt das am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte BEEP-Gesetz an, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.

Es bringt zwei entscheidende Neuerungen, die den Markt in Bewegung bringen:
  1. Das Erprobungsverfahren: Hersteller können nun eine vorläufige Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis für bis zu 12 Monate beantragen. In dieser Zeit dürfen sie die App bereits über die Pflegekasse abrechnen, während sie parallel die Daten für den endgültigen wissenschaftlichen Nutzennachweis sammeln. Voraussetzung ist ein plausibles Evaluationskonzept.

  2. Angehörigen-Entlastung als Nutzen: Erstmals reicht es aus, wenn eine App nachweislich die pflegenden Angehörigen entlastet. Zuvor musste der Nutzen zwingend direkt beim Pflegebedürftigen liegen.

Dank dieser Änderungen haben laut Medienberichten bereits erste Hersteller Anträge auf Erprobung beim BfArM eingereicht.

Experten rechnen damit, dass die ersten DiPAs im Laufe des Jahres 2026 offiziell verfügbar sein werden.

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Antragsverfahren: Wie bekomme ich eine DiPA?

Sobald die ersten Anwendungen im BfArM-Verzeichnis gelistet sind, ist der Weg zur eigenen Pflege-App unkompliziert gestaltet.

Wie beantrage ich eine Digitale Pflegeanwendung?

Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich.

Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit und bewilligt die DiPA zunächst befristet für maximal sechs Monate.

Der Ablauf im Detail:
  1. Auswahl: Sie wählen eine App aus dem offiziellen DiPA-Verzeichnis des BfArM.

  2. Antrag: Sie oder ein Bevollmächtigter beantragen die Kostenübernahme bei der Pflegekasse.

  3. Erstbewilligung: Die Kasse genehmigt die Nutzung für bis zu sechs Monate.

  4. Prüfung: Innerhalb dieser Frist prüft die Pflegekasse, ob Sie die App tatsächlich nutzen und ob sie in Ihrer konkreten Pflegesituation hilft.

  5. Dauerhafte Bewilligung: Fällt die Prüfung positiv aus, wird die Bewilligung automatisch und ohne neuen Antrag unbefristet verlängert.

Tipp:

Wenn Sie Unterstützung bei der Einrichtung der App auf Ihrem Smartphone oder Tablet benötigen, sprechen Sie Ihren ambulanten Pflegedienst an.

Die Kosten hierfür von bis zu 30 Euro monatlich übernimmt die Pflegekasse über das Budget für ergänzende Unterstützungsleistungen.

Fazit: Vorbereitet sein auf die digitale Pflege

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) haben das Potenzial, den oft belastenden Pflegealltag zu Hause spürbar zu erleichtern.

Mit bis zu 70 Euro monatlicher Förderung durch die Pflegekasse steht ab 2026 ein solides finanzielles Fundament bereit.

Auch wenn das offizielle BfArM-Verzeichnis aktuell noch leer ist, hat das neue BEEP-Gesetz die Weichen für eine baldige Markteinführung gestellt.

Durch das neue Erprobungsverfahren und die Anerkennung der Angehörigenentlastung als pflegerischen Nutzen werden in den kommenden Monaten die ersten innovativen Pflege-Apps erwartet.

Es lohnt sich, das Thema im Blick zu behalten. Sobald die ersten DiPAs zugelassen sind, können Sie mit einem einfachen Antrag bei der Pflegekasse von den neuen digitalen Helfern profitieren – ganz ohne ärztliches Rezept.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Im Gegensatz zu Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) benötigen Sie für eine Digitale Pflegeanwendung (DiPA) keine ärztliche Verordnung. Sie können die Kostenübernahme direkt und formlos bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Nein. Die Pflegekasse übernimmt ausschließlich die Kosten für die Nutzung der Software, also die App selbst, bis zu 40 Euro monatlich.

Die Hardware, also das Smartphone, Tablet oder der Computer, auf dem die App läuft, muss von Ihnen selbst gestellt und bezahlt werden.

Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn es Ihre Pflegesituation erfordert.

Allerdings bleibt die gesetzliche Höchstgrenze der Erstattung bei insgesamt 40 Euro pro Monat, unabhängig davon, wie viele Anwendungen Sie parallel nutzen.

Die Pflegekasse erstattet maximal 40 Euro pro Kalendermonat für die Nutzung von DiPAs.

Verlangt der Hersteller einen höheren Preis, müssen Sie den Differenzbetrag als privaten Eigenanteil selbst bezahlen.

Der formelle Antrag muss immer über den Pflegebedürftigen oder dessen Bevollmächtigten bei dessen Pflegekasse gestellt werden, da die Leistung an den Pflegegrad geknüpft ist.

Seit 2026 können die Apps jedoch speziell darauf ausgerichtet sein, ausschließlich den pflegenden Angehörigen zu entlasten.