Unter welcher Voraussetzung übernimmt das Sozialamt ungedeckte Pflegeheimkosten?
Hilfe zur Pflege kommt grundsätzlich in Betracht, wenn Pflegeversicherungsleistungen, Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichen und die Aufbringung der Mittel unzumutbar ist. Zuständig ist regelmäßig der örtliche Sozialhilfeträger.
Das Amt prüft zunächst den individuellen Bedarf und die tatsächlich geschuldeten Kosten. Dazu gehören der Pflegegrad, die Heimrechnung, die Leistungen der Pflegekasse und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein Anspruch entsteht nicht allein deshalb, weil eine Rechnung hoch ist; entscheidend ist die Bedürftigkeit nach den gesetzlichen Regeln.
Nach § 90 SGB XII ist grundsätzlich verwertbares Vermögen einzusetzen. Gleichzeitig sieht das Gesetz Schutzvorschriften vor, etwa für angemessenen Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück unter gesetzlichen Voraussetzungen, kleinere Barbeträge sowie Vermögen, dessen Einsatz eine unbillige Härte darstellen oder eine angemessene Alterssicherung wesentlich beeinträchtigen würde.