Pflegeversicherung Beitrag 2027:

Was sich für dich ändert

Luisa Scholz

 

Erfahren Sie, welche Änderungen beim Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2027 auf Arbeitnehmer, Familien und Minijobber zukommen. Wir erklären den höheren Zuschlag für Kinderlose, die neue Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro und die erstmalige Beitragspflicht für geringfügige Beschäftigungen.

Der 1. Januar 2027 wird für Millionen Beschäftigte in Deutschland zum Stichtag mit finanziellen Folgen. Zwei Gesetzespakete greifen dann gleichzeitig in die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung ein: Das bereits verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die Bemessungsgrenzen außerordentlich an, und der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht einen höheren Zuschlag für Kinderlose sowie erstmals Pflegebeiträge auf Minijobs vor.

Für Arbeitnehmer ohne Kinder bedeutet das nach dem Gesetzentwurf einen Beitragssatz von 4,3 Prozent statt bisher 4,2 Prozent. Wer über der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro brutto verdient, muss zusätzlich mit einer höheren Beitragsbemessungsgrenze rechnen.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Änderungen bereits gesetzlich verankert sind, welche noch geplant sind und was die Reform für Ihren persönlichen Geldbeutel bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

Was ändert sich 2027 beim Beitrag zur Pflegeversicherung?

Der allgemeine Beitragssatz bleibt nach dem aktuellen Gesetzentwurf bei 3,6 Prozent, doch der Zuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,7 Prozent steigen – Kinderlose zahlen dann 4,3 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung steigt von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro monatlich. Minijobs sollen erstmals beitragspflichtig werden – den Beitrag zahlt der Arbeitgeber.

Änderung ab 2027 Bisher (2026) Geplant / beschlossen 2027 Wer ist betroffen?
Allgemeiner Beitragssatz 3,6 % (je 1,8 % AN/AG) 3,6 % (unverändert im Entwurf) Alle Mitglieder
Zuschlag für Kinderlose 0,6 % (Gesamt: 4,2 %) 0,7 % (Gesamt: 4,3 %) Kinderlose ab 23 Jahren
Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 €/Monat 6.375 €/Monat Brutto über 5.812,50 €
Minijobs (gewerblich) kein Pflegebeitrag 3,6 % Pauschalbeitrag (Arbeitgeber) Arbeitgeber von Minijobbern
Minijobs (Privathaushalt) kein Pflegebeitrag 1,5 % Pauschalbeitrag (Arbeitgeber) Privathaushalte als Arbeitgeber
Ehepartner in Familienversicherung beitragsfrei ab 2028: + 0,52 Beitragssatzpunkte, sofern keine Ausnahme greift Bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner
Wichtig:

Das Bundeskabinett hat den PNOG-Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Der höhere Kinderlosenzuschlag und die Minijob-Beiträge sind damit Teil des Kabinettsentwurfs, aber noch nicht geltendes Recht. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 mit der Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro monatlich wurde am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.

Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026 und was ändert sich 2027?

Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag aktuell?

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 unverändert 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Mitglieder zahlen 4,2 Prozent, also den allgemeinen Satz plus den Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 Prozent.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen den allgemeinen Beitrag paritätisch: Jede Seite trägt 1,8 Prozent. Den Zuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten allein, sodass sich für kinderlose Arbeitnehmer ein eigener Anteil von 2,4 Prozent ergibt. Eine Sonderregel gilt in Sachsen, das bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte: Dort entfallen 2,3 Prozent auf die Beschäftigten und 1,3 Prozent auf die Arbeitgeber.

An dieser Grundstruktur ändert sich 2027 nichts. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht ausdrücklich keine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes vor, sondern setzt an anderen Hebeln an: einer höheren Beitragsbemessungsgrenze, einem höheren Zuschlag für Kinderlose, der Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung bestimmter Ehepartner und der erstmaligen Beitragspflicht für Minijobs.

Beitragsverteilung 2026 Arbeitnehmer Kinderloser Arbeitnehmer Arbeitgeber
Übrige Bundesländer 1,8 % 2,4 % 1,8 %
Bundesland Sachsen 2,3 % 2,9 % 1,3 %
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand 13. März 2026.
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Warum steigt der Beitrag für Kinderlose 2027 auf 4,3 Prozent?

Wie hoch ist der Kinderlosenzuschlag ab 2027?

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergibt das für Kinderlose einen Gesamtbeitragssatz von 4,3 Prozent.

Entscheidend für Betroffene ist die Verteilung: Der Kinderlosenzuschlag wird allein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Der Arbeitnehmeranteil für Kinderlose würde damit von 2,4 auf 2,5 Prozent steigen – in Sachsen von 2,9 auf 3,0 Prozent. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro entspricht die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte einer Mehrbelastung von 4 Euro monatlich, bei 5.000 Euro sind es 5 Euro.

Der Zuschlag existiert seit 2005 und wurde zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, um die gleichzeitig eingeführten Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern zu finanzieren. Die geplante Erhöhung auf 0,7 Prozentpunkte setzt diese Logik fort.

Wichtig zu wissen: Nicht jedes kinderlose Mitglied zahlt den Zuschlag. Ausgenommen sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen ausdrücklich keine Rolle – auch unfreiwillig Kinderlose zahlen den Zuschlag.

Praxishinweis:

Der Zuschlag entfällt dauerhaft, sobald Elternschaft nachgewiesen ist – auch dann, wenn das Kind bereits über 25 Jahre alt ist. Wer Kinder hat, den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber aber nie erbracht hat, zahlt möglicherweise unnötig. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung auf die Beitragsgruppe und reichen Sie fehlende Nachweise nach.

Was bedeutet die neue Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro?

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung 2027?

Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll von aktuell 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro monatlich steigen. Damit wird ein größerer Teil hoher Einkommen beitragspflichtig.

Der Hintergrund ist technisch, die Wirkung erheblich. 2026 gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich. 2027 soll sie bei 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich liegen.

Die Versicherungspflichtgrenze – also der Wert, bis zu dem Beschäftigte grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sein müssen – liegt dagegen 2027 bei 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich. Sie ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze zu verwechseln.

Rechengröße Wert 2026 2027 laut Kabinettsbeschluss
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr) 6.375 €/Monat (76.500 €/Jahr)
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze 6.450 €/Monat (77.400 €/Jahr) 7.012,50 €/Monat (84.150 €/Jahr)
Höchstbeitrag Pflegeversicherung (ohne Zuschlag) 209,26 €/Monat 229,50 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung 8.450 €/Monat 8.850 €/Monat

Die Euro-Werte für 2027 wurden am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.

Wichtig:

Wer weniger als 5.812,50 Euro brutto monatlich verdient, ist von der höheren Bemessungsgrenze nicht betroffen. Die Anhebung wirkt ausschließlich auf den Einkommensteil oberhalb der bisherigen Grenze.

Wie viel mehr zahle ich 2027 konkret? Beispielrechnungen

Wie stark steigt mein Pflegebeitrag 2027?

Arbeitnehmer mit Kindern und einem Bruttogehalt bis 5.812,50 Euro zahlen durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze keinen Cent mehr. Kinderlose zahlen bei 4.000 Euro brutto nach dem aktuellen PNOG-Entwurf 4 Euro mehr pro Monat. Wer mindestens 6.375 Euro verdient und kinderlos ist, muss bei den zugrunde gelegten Beitragssätzen mit rund 19,88 Euro monatlicher Mehrbelastung beim Arbeitnehmeranteil rechnen.

Die folgende Tabelle zeigt den reinen Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung für die übrigen Bundesländer außer Sachsen. Gerechnet wurde mit einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent, einem Kinderlosenzuschlag von 0,7 Prozent und einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro für 2027.

Brutto/Monat Mit Kind: 2026 Mit Kind: 2027 Differenz Kinderlos: 2026 Kinderlos: 2027 Differenz
2.000 € 36,00 € 36,00 € 0,00 € 48,00 € 50,00 € + 2,00 €
3.000 € 54,00 € 54,00 € 0,00 € 72,00 € 75,00 € + 3,00 €
4.000 € 72,00 € 72,00 € 0,00 € 96,00 € 100,00 € + 4,00 €
5.000 € 90,00 € 90,00 € 0,00 € 120,00 € 125,00 € + 5,00 €
6.000 € 104,63 € 108,00 € + 3,38 € 139,50 € 150,00 € + 10,50 €
7.000 € 104,63 € 114,75 € + 10,13 € 139,50 € 159,38 € + 19,88 €
8.000 € 104,63 € 114,75 € + 10,13 € 139,50 € 159,38 € + 19,88 €

Eigene Berechnung auf Basis der Beitragssätze 2026 und der geplanten Änderungen des PNOG. Für 2027 wurde mit der vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossenen Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro gerechnet.

Aus diesen Zahlen lassen sich drei Kernaussagen ableiten. Erstens: Beschäftigte mit Kindern und einem Einkommen unterhalb von 5.812,50 Euro sind von der höheren Beitragsbemessungsgrenze nicht betroffen. Zweitens: Für Kinderlose steigt der Beitrag unabhängig davon zusätzlich, weil der höhere Zuschlag auf das gesamte beitragspflichtige Entgelt wirkt. Drittens: Die stärkste Belastung trifft kinderlose Gutverdiener, bei denen beide Effekte zusammenfallen – hier summiert sich die Mehrbelastung auf rund 238,50 Euro im Jahr.

Der Höchstbeitrag zur Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag steigt von 209,26 Euro auf 229,50 Euro monatlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen.

Werden Minijobber 2027 erstmals beitragspflichtig?

Müssen Minijobber ab 2027 Pflegebeiträge zahlen?

Nein, nicht selbst. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll erstmals ein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung auf Minijobs erhoben werden – diesen trägt jedoch der Arbeitgeber allein. Das Nettoeinkommen des Minijobbers sinkt dadurch nicht.

Bisher fallen bei einer geringfügigen Beschäftigung nur Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an. Da mit einer gesetzlichen Krankenversicherung automatisch auch eine Versicherung in der Pflegeversicherung besteht, soll künftig auch dort ein Pauschalbeitrag entrichtet werden. Der Satz entspricht bei gewerblichen Minijobs dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent. Für Beschäftigte in Privathaushalten ist ein reduzierter Satz von 1,5 Prozent vorgesehen.

Art des Minijobs Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung Bei 556 € Entgelt Bei 603 € Entgelt
Gewerblicher Minijob 3,6 % (Arbeitgeber) 20,02 €/Monat 21,71 €/Monat
Minijob im Privathaushalt 1,5 % (Arbeitgeber) 8,34 €/Monat 9,04 €/Monat

Eigene Berechnung auf Basis der geplanten Beitragssätze. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich.

Drei Einschränkungen sind für die Praxis entscheidend. Der Pauschalbeitrag fällt nur an, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist – für privat krankenversicherte Minijobber entstehen wie bisher keine entsprechenden Pauschalbeiträge. Weder Kinderlosenzuschläge noch Beitragsabschläge für Eltern werden dabei berücksichtigt. Und: Das Bundesgesundheitsministerium erwartet aus dieser Regelung Einnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.

Für pflegende Angehörige relevant: Viele Familien beschäftigen Haushaltshilfen oder Betreuungskräfte im Rahmen eines Minijobs über die Minijob-Zentrale. Für sie würde die Beschäftigung ab 2027 um 1,5 Prozent des Entgelts teurer – bei 603 Euro Monatsentgelt sind das gut 9 Euro monatlich beziehungsweise rund 108 Euro im Jahr. Prüfen Sie, ob diese Kosten über den Entlastungsbetrag oder das künftige Sozialraumbudget refinanzierbar sind.

Was ändert sich für Eltern und Familien mit mehreren Kindern?

Bleiben die Beitragsabschläge für Eltern 2027 bestehen?

Ja. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht keine Änderung der seit 1. Juli 2023 geltenden Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern vor. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten – vom zweiten bis zum fünften Kind.

Diese Staffelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zurück, das eine stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwands in der Pflegeversicherung forderte. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Danach greift wieder der Beitragssatz für Mitglieder mit einem Kind, der lebenslang 3,6 Prozent beträgt.

Anzahl der Kinder unter 25 Jahren Gesamtbeitragssatz Arbeitnehmeranteil
Ohne Kinder (2026) 4,20 % 2,40 %
Ohne Kinder (geplant 2027) 4,30 % 2,50 %
1 Kind (lebenslang) 3,60 % 1,80 %
2 Kinder 3,35 % 1,55 %
3 Kinder 3,10 % 1,30 %
4 Kinder 2,85 % 1,05 %
5 und mehr Kinder 2,60 % 0,80 %

Im Bundesland Sachsen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil jeweils um 0,5 Prozentpunkte. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Kinderzahl 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent.

Für Familien gilt jedoch dieselbe Einschränkung wie für alle Beschäftigten: Die Abschläge wirken nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Eine Familie mit drei Kindern und einem Haupteinkommen von 7.000 Euro brutto zahlt 2027 durch die höhere Bemessungsgrenze ebenfalls mehr – der Abschlag mildert die Erhöhung, hebt sie aber nicht auf.

Wird die Familienversicherung für Ehepartner 2028 kostenpflichtig?

Bleibt die Familienversicherung des Ehepartners beitragsfrei?

Für Kinder ja. Für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner soll ab dem 1. Januar 2028 ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds gelten. Es sind jedoch mehrere Ausnahmen vorgesehen.

Diese Regelung folgt der Krankenversicherung: Anpassungen bei der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern sollen auch im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung nachvollzogen werden. Kinder bleiben nach dem Entwurf weiterhin beitragsfrei familienversichert.

Vom zusätzlichen Beitrag sollen unter anderem bestimmte Familien mit jüngeren Kindern, pflegende Angehörige, Partner mit mindestens Pflegegrad 3, Menschen mit voller Erwerbsminderung und Personen oberhalb der Regelaltersgrenze ausgenommen bleiben.

Diese Änderung greift ein Jahr später als die übrigen Beitragsanpassungen, also zum 1. Januar 2028.

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Warum steigen die Beiträge überhaupt? Die Finanzlage der Pflegekassen

Warum wird die Pflegeversicherung 2027 teurer?

Die soziale Pflegeversicherung steht finanziell massiv unter Druck. Für das Jahr 2027 wird nach geltendem Recht ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll diese Lücke durch Mehreinnahmen und Änderungen auf der Leistungsseite schließen.

Das Bundesgesundheitsministerium erwartet aus mehreren Finanzierungsmaßnahmen zusätzliche Einnahmen. Dazu gehören der höhere Kinderlosenzuschlag, die höhere Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragspflicht für Minijobs.

Auf der Ausgabenseite sind ebenfalls Eingriffe geplant, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige direkt betreffen. Dazu zählen die Streichung des Entlastungsbetrags von 131 Euro bei Pflegegrad 1, höhere Schwellenwerte für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 sowie Änderungen an den Leistungszuschlägen zum Eigenanteil im Pflegeheim.

Die im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist dagegen im vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.

Für Beschäftigte und Familien bedeutet das: Sie zahlen je nach persönlicher Situation ab 2027 mehr ein und können im Leistungsfall zugleich von Veränderungen des Leistungsrechts betroffen sein. Wer aktuell einen Antrag auf einen Pflegegrad oder eine Höherstufung erwägt, sollte deshalb die weitere Entwicklung im Blick behalten.

Ist der Pflegebeitrag 2027 schon beschlossen?

Gilt die Beitragserhöhung 2027 bereits als sicher?

Teilweise. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Der höhere Kinderlosenzuschlag und die Minijob-Beiträge sind damit Teil des Kabinettsentwurfs, aber noch nicht geltendes Recht. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Die für 2027 maßgeblichen Sozialversicherungs-Rechengrößen wurden am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.375 Euro monatlich beziehungsweise 76.500 Euro jährlich. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 7.012,50 Euro monatlich beziehungsweise 84.150 Euro jährlich. Der Bundesrat muss der Rechengrößenverordnung noch zustimmen.

Regelung Rechtlicher Status (Stand 07.10.2026)
Beitragsbemessungsgrenze 6.375 €/Monat Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027; Zustimmung des Bundesrates steht noch aus
Kinderlosenzuschlag 0,7 % Kabinettsentwurf PNOG, noch nicht geltendes Recht
Pauschalbeitrag auf Minijobs Kabinettsentwurf PNOG, noch nicht geltendes Recht
Beitragszuschlag familienversicherte Ehegatten (2028) Kabinettsentwurf PNOG, noch nicht geltendes Recht
Versicherungspflichtgrenze 7.012,50 €/Monat Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027; Zustimmung des Bundesrates steht noch aus
Wichtig:

Treffen Sie finanzielle Entscheidungen bei den noch vom PNOG abhängigen Änderungen nicht so, als wären sie bereits geltendes Recht.

Was können Arbeitnehmer und Familien jetzt tun?

Checkliste: In 6 Schritten auf die Beitragsänderungen 2027 vorbereitet
  • Elterneigenschaft nachweisen. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung: Wird der Kinderlosenzuschlag abgezogen, obwohl Sie Kinder haben? Der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder – bei Selbstzahlern – gegenüber der Pflegekasse ist Voraussetzung für den Wegfall des Zuschlags und für die Abschläge bei mehreren Kindern.

  • Kinder unter 25 Jahren melden. Jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten senkt den Beitragssatz um 0,25 Punkte. Bei drei Kindern sind das 0,5 Punkte Ersparnis gegenüber Eltern mit einem Kind.

  • Bei Einkommen über 5.812,50 Euro nachrechnen. Kalkulieren Sie die Mehrbelastung durch die höhere Bemessungsgrenze in Ihre Haushaltsplanung 2027 ein – für den Arbeitnehmeranteil sind es ohne Kinderlosenzuschlag maximal rund 10 Euro monatlich, bei Kinderlosen nach dem aktuellen Gesetzentwurf rund 20 Euro.

  • Als Arbeitgeber eines Minijobs kalkulieren. Privathaushalte, die eine Haushalts- oder Betreuungshilfe beschäftigen, sollten nach dem aktuellen Entwurf 1,5 Prozent des Entgelts zusätzlich einplanen; gewerbliche Arbeitgeber 3,6 Prozent.

  • Pflegegrad-Antrag nicht unnötig aufschieben. Da die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen sollen, sollte eine ohnehin anstehende Antragstellung nicht allein wegen des laufenden Reformverfahrens verzögert werden.

  • Laufende Leistungen dieses Jahr ausschöpfen. Prüfen Sie insbesondere Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und beachten Sie die jeweiligen Übertragungs- und Abrechnungsfristen. Angesichts der geplanten Umstellung auf neue Budgetstrukturen ab 2027 lohnt es sich, bestehende Ansprüche 2026 vollständig zu prüfen.

Fazit: Beitragserhöhung mit Ansage

Die Pflegeversicherung wird 2027 für einen Teil der Beschäftigten teurer – allerdings nicht über den allgemeinen Beitragssatz, der nach aktuellem Gesetzentwurf bei 3,6 Prozent bleibt. Die Mehrbelastung entsteht über gezielte Hebel: den auf 0,7 Prozent erhöhten Zuschlag für Kinderlose, die auf 6.375 Euro angehobene Beitragsbemessungsgrenze und den geplanten Arbeitgeber-Pauschalbeitrag auf Minijobs.

Wer Kinder hat und höchstens 5.812,50 Euro brutto verdient, spürt die höhere Beitragsbemessungsgrenze nicht. Kinderlose zahlen nach dem aktuellen Entwurf unabhängig davon etwas mehr, und Gutverdiener ohne Kinder tragen durch beide Effekte die höchste Zusatzlast. Für Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe im Minijob beschäftigen, kommen nach dem Entwurf zusätzliche Arbeitgeberkosten hinzu.

Entscheidend bleibt die rechtliche Zweiteilung: Die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2027 wurden am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und müssen noch durch den Bundesrat. Der höhere Kinderlosenzuschlag und die Minijob-Beiträge hängen dagegen zusätzlich vom weiteren Gesetzgebungsverfahren zum PNOG ab.

Nutzen Sie die verbleibenden Monate, um Ihre Elterneigenschaft nachzuweisen, laufende Leistungsansprüche zu prüfen und offene Pflegegrad-Anträge nicht unnötig aufzuschieben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sollen kinderlose Mitglieder ab 2027 insgesamt 4,3 Prozent zahlen – bestehend aus dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent und einem Zuschlag von 0,7 Prozent.

Da der Zuschlag allein von den Beschäftigten getragen wird, steigt ihr eigener Anteil von 2,4 auf 2,5 Prozent. In Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil dann bei 3,0 Prozent.

Wer zahlt keinen Kinderlosenzuschlag?

Vom Zuschlag ausgenommen sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II.

Wer mindestens ein Kind hat und dies nachweist, zahlt den Zuschlag dauerhaft nicht – unabhängig vom heutigen Alter des Kindes.

Nein. Den geplanten Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Für gewerbliche Minijobs sind 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts vorgesehen, für Minijobs in Privathaushalten 1,5 Prozent.

Das Nettoeinkommen des Minijobbers wird dadurch nicht gekürzt; für Arbeitgeber verteuert sich die geringfügige Beschäftigung jedoch.

Die Anhebung wirkt auf Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze von 5.812,50 Euro monatlich. Wer weniger verdient, zahlt durch diese Änderung keinen Cent mehr.

Bei Einkommen an oder über der neuen Grenze von 6.375 Euro steigt der allgemeine Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung ohne Zu- oder Abschläge von 209,26 Euro auf rund 229,50 Euro monatlich.

Der aktuelle Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht keine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes vor. Er setzt stattdessen unter anderem auf die höhere Bemessungsgrenze, den höheren Kinderlosenzuschlag, die Minijob-Beiträge und ab 2028 den Zuschlag für bestimmte familienversicherte Ehepartner.

Einzelne Medienberichte, die einen Anstieg von 3,4 auf 3,6 Prozent nennen, beziehen sich auf einen veralteten Ausgangswert – 3,6 Prozent gelten bereits seit dem 1. Januar 2025.

Ja. Kinder sollen nach dem Entwurf weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben.

Für bestimmte familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ist dagegen ab dem 1. Januar 2028 ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen. Gleichzeitig enthält der Gesetzentwurf mehrere Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Familien mit Kindern, pflegende Angehörige und weitere geschützte Personengruppen.

Für die Rechengrößen ist der nächste entscheidende Schritt die Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 bereits eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro monatlich beschlossen.

Der Kinderlosenzuschlag und die Minijob-Beiträge sind dagegen Teil des am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen PNOG-Gesetzentwurfs. Sie werden erst mit Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens verbindlich.