Leistungen der Pflegekasse 2026: Die große Übersicht zu allen Zuschüssen und Hilfen

Sebastian Neugart

 

Die Pflege eines geliebten Menschen stellt Familien vor große organisatorische und finanzielle Herausforderungen. In Deutschland sichert die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell ab. Doch welche konkreten Hilfen stehen Ihnen zu, wie hoch sind die aktuellen Beträge im Jahr 2026 und wie beantragt man sie richtig? Dieser Ratgeber bietet Ihnen eine rechtssichere, leicht verständliche Übersicht über alle Leistungen der Pflegekassen für das Jahr 2026.

Das Wichtigste in Kürze

Welche Leistungen der Pflegekassen gelten im Jahr 2026?

Im Jahr 2026 bleiben die Pflegeleistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen auf dem Niveau der Erhöhung von 2025 stabil. Das flexible gemeinsame Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vollumfänglich zur Verfügung. Zudem wurden bürokratische Hürden abgebaut: Für die Pflegegrade 4 und 5 sind nur noch zwei statt bisher vier Beratungseinsätze pro Jahr verpflichtend.

Übersichtstabelle: Kernleistungen der Pflegekasse 2026

Leistung / Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (monatlich) 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung (monatlich) 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Entlastungsbetrag (monatlich) 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Gemeinsames Jahresbudget (pro Jahr) 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 131 € 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Wohnumfeldverbesserung (je Maßnahme) 4.180 € 4.180 € 4.180 € 4.180 € 4.180 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) 42 € 42 € 42 € 42 € 42 €

Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse bei häuslicher Pflege?

Wie hoch ist die Unterstützung für die Pflege zu Hause im Jahr 2026?

Für die häusliche Pflege stellt die Pflegekasse monatlich entweder Pflegegeld für die Versorgung durch Angehörige (zwischen 347 Euro und 990 Euro) oder Pflegesachleistungen für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes (zwischen 796 Euro und 2.299 Euro) bereit. Beide Leistungsarten können auch flexibel als sogenannte Kombinationsleistung miteinander verbunden werden, um die Pflege individuell zu gestalten.

Die gesetzliche Grundlage für diese Leistungen findet sich in den §§ 36 und 37 SGB XI. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss zur Sicherung der Pflegequalität regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Zum 1. Januar 2026 trat hier eine spürbare Entlastung in Kraft: Auch für schwerstpflegebedürftige Personen der Pflegegrade 4 und 5 ist nur noch ein Beratungstermin pro Halbjahr verpflichtend (zuvor vierteljährlich). Zusätzliche, freiwillige Beratungen bleiben weiterhin kostenfrei möglich.

Tipp zur Kombinationsleistung:

Wenn der ambulante Pflegedienst beispielsweise nur 70 % der zustehenden Pflegesachleistung ausschöpft, zahlt Ihnen die Pflegekasse automatisch die verbleibenden 30 % als anteiliges Pflegegeld aus. Dies lässt sich monatlich an den aktuellen Bedarf anpassen.

Wie funktioniert das gemeinsame Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Wie hoch ist das Budget für die vorübergehende Ersatzpflege im Jahr 2026?

Seit dem 1. Juli 2025 sind die Budgets für die Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) und die Kurzzeitpflege (vorübergehender stationärer Aufenthalt) in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengefasst. Dieses Budget steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 flexibel und ohne vorherige Übertragungsanträge zur Verfügung.

Zusätzlich entfällt seit Mitte 2025 die sogenannte „Vorpflegezeit“ von sechs Monaten bei der Verhinderungspflege. Das bedeutet, dass Angehörige die Ersatzpflege ab dem ersten Tag der Einstufung in Pflegegrad 2 beanspruchen können. Während der Nutzung von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Vergleich: Verhinderungspflege vs. Kurzzeitpflege im gemeinsamen Budget

Kriterium Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Ort der Erbringung In der eigenen Häuslichkeit (durch Verwandte, Nachbarn, Pflegedienste) In einer zugelassenen vollstationären Kurzzeitpflege-Einrichtung
Maximaldauer Bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
Anrechnung auf Budget Nutzt Anteile aus dem gemeinsamen Budget von 3.539 Euro Nutzt Anteile aus dem gemeinsamen Budget von 3.539 Euro
Pflegegeld-Fortzahlung 50 % des Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen 50 % des Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen
Wichtige Fristenänderung ab 2026:

Achten Sie darauf, Anträge auf Erstattung von Verhinderungspflege zeitnah einzureichen. Ab dem Jahr 2026 ist eine rückwirkende Erstattung nur noch für das laufende und das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr möglich (zuvor betrug die Frist vier Jahre).

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Welche Zuschüsse gibt es für barrierefreie Umbauten und Hilfsmittel?

Welche finanziellen Hilfen gewährt die Pflegekasse für die Wohnungsanpassung?

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie den Umbau einer Badewanne zur barrierefreien Dusche zahlt die Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft zusammen, kann sich dieser Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro pro Maßnahme summieren.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 40 SGB XI. Neben baulichen Veränderungen umfasst dieser Paragraph auch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln:
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54): Hierzu gehören Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Die Pflegekasse übernimmt hierfür Kosten von bis zu 42 Euro pro Monat.

  • Technische Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 50-53): Pflegebetten, Rollstühle oder Lagerungshilfen werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Bei Kauf beträgt die gesetzliche Zuzahlung maximal 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Ab dem 1. Januar 2026 wird der Zugang zu pflegeunterstützenden Apps erheblich erleichtert. Die Kasse erstattet bis zu 40 Euro monatlich für die App-Nutzung sowie zusätzlich bis zu 30 Euro für Einweisung und Schulung durch einen Pflegedienst.

Wichtigste Grundregel:

Stellen Sie den Antrag auf Wohnumfeldverbesserung oder Hilfsmittel zwingend vor dem Kauf oder dem Beginn der Umbaumaßnahmen. Nachträglich eingereichte Rechnungen für bereits fertiggestellte Umbauten werden von den Pflegekassen in der Regel abgelehnt.

Wie hoch ist die Unterstützung bei einer vollstationären Pflege im Heim?

Wie viel zahlt die Pflegekasse für einen dauerhaften Platz im Pflegeheim?

Bei einer vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad einen monatlichen Pauschalbetrag zwischen 805 Euro (Pflegegrad 2) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5) für die pflegebedingten Aufwendungen. Um den verbleibenden Eigenanteil der Heimbewohner zu begrenzen, zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen prozentualen Leistungszuschlag, der mit der Dauer des Heimaufenthalts steigt.

Der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für die reine Pflege muss von den Bewohnern selbst getragen werden, ebenso wie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen des Heims.

Der gesetzliche Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI federt diese finanzielle Belastung wie folgt ab:
  • Im 1. Jahr (bis 12 Monate): 15 % Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil

  • Im 2. Jahr (13 bis 24 Monate): 30 % Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil

  • Im 3. Jahr (25 bis 36 Monate): 50 % Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil

  • Ab dem 4. Jahr (über 36 Monate): 75 % Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil

Beispielrechnung: Entlastung im Pflegeheim bei 1.200 € pflegebedingtem Eigenanteil

Aufenthaltsdauer Eigenanteil vor Zuschlag Leistungszuschlag der Kasse Tatsächlicher Eigenanteil für Pflege
0 – 12 Monate 1.200 € 15 % (= 180 €) 1.020 €
13 – 24 Monate 1.200 € 30 % (= 360 €) 840 €
25 – 36 Monate 1.200 € 50 % (= 600 €) 600 €
Über 36 Monate 1.200 € 75 % (= 900 €) 300 €

Hinweis: Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen (oftmals weitere 1.000 bis 1.500 Euro pro Monat) sind von diesem Zuschlag nicht betroffen und müssen stets vollumfänglich privat getragen werden.

Welche Entlastungen gibt es für pflegende Angehörige?

Welche zusätzlichen Unterstützungen bietet die Pflegekasse für Familienmitglieder?

Neben den direkten finanziellen Leistungen für den Pflegebedürftigen bietet die Pflegeversicherung verschiedene Angebote, um die physische und psychische Belastung der Pflegepersonen zu reduzieren. Hierzu zählen der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro, kostenfreie Pflegekurse sowie soziale Absicherungen im Bereich der Renten- und Unfallversicherung.

  1. Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Allen Pflegebedürftigen (auch mit Pflegegrad 1) stehen monatlich 131 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern dient der Erstattung von Kosten für zugelassene Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen, Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Nicht genutztes Budget kann in das nächste Kalenderjahr übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgebraucht werden.

  2. Soziale Sicherung der Pflegeperson (§ 44 SGB XI): Wer einen Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Tage) in seiner häuslichen Umgebung pflegt, hat Anspruch darauf, dass die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung einzahlt. Zudem besteht während der Pflegetätigkeit ein beitragsfreier Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

  3. Kostenlose Pflegekurse (§ 45 SGB XI): Angehörige können unentgeltlich an Schulungen teilnehmen, in denen praktische Handgriffe, Mobilisationstechniken und rückenschonendes Arbeiten vermittelt werden.

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Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie beantrage ich Leistungen bei der Pflegekasse?

Um die Ihnen zustehenden Leistungen schnell und reibungslos zu erhalten, sollten Sie strukturiert vorgehen. Der gesamte Prozess von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Bewilligung dauert im Regelfall einige Wochen.

01.
Formloser Antrag auf Pflegeleistungen

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung muss bei der Pflegekasse gestellt werden, die an Ihre Krankenkasse angegliedert ist. Ein formloses Schreiben mit dem Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung für [Name des Versicherten]“ per E-Mail oder Post reicht aus, um die Frist zu wahren. Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

02.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)

Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens. Ein Gutachter besucht den Antragsteller zu Hause, um den Grad der Selbstständigkeit anhand von sechs definierten Lebensbereichen (Aktivitäten des täglichen Lebens, Kognition, Mobilität etc.) zu bewerten.

03.
Erhalt des Pflegegrad-Bescheids

Auf Basis des Gutachtens erlässt die Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid. Hierin wird die Einstufung in einen der Pflegegrade 1 bis 5 bestätigt oder der Antrag abgelehnt. Sollten Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.

04.
Abruf und Kombination der Leistungen

Sobald der Bescheid vorliegt, können Sie die Leistungen abrufen. Sie entscheiden nun, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen eines Pflegedienstes oder eine Kombination aus beidem nutzen möchten. Auch Anträge auf Wohnumfeldverbesserungen können ab diesem Zeitpunkt gezielt eingereicht werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, allerdings nur sehr eingeschränkt. Geldleistungen wie das Pflegegeld werden rückwirkend ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sachleistungen oder Kostenerstattungen (wie der Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege) können rückwirkend erstattet werden, sofern die entsprechenden Rechnungen vorliegen. Ab 2026 gilt für die Verhinderungspflege eine verkürzte Frist: Die Erstattung kann nur noch für das laufende und das direkt vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden.

Wird der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro in einem Monat nicht vollständig aufgebraucht, verfällt er nicht. Das verbleibende Guthaben wird automatisch in die Folgemonate übertragen. Guthaben aus dem gesamten Kalenderjahr 2025 kann beispielsweise noch bis zum 30. Juni 2026 für qualifizierte Dienstleistungen eingesetzt werden. Danach verfällt es endgültig.

Ja, allerdings betrifft die Erhöhung im Jahr 2026 primär Privatversicherte. Während die Beiträge für gesetzlich Versicherte bereits 2025 auf 3,6 % des Einkommens (4,2 % für Kinderlose) angehoben wurden, steigen die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) zum 1. Januar 2026 an. Die Erhöhung beträgt dort im Durchschnitt 6 % für Personen mit Beihilfeanspruch und rund 16 % für alle übrigen Versicherten.

Ja, das ist uneingeschränkt möglich. Die Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI können neben den ambulanten Pflegesachleistungen (oder dem Pflegegeld) im vollen Umfang beansprucht werden. Es findet keine gegenseitige Anrechnung oder Kürzung statt, was eine enorme Entlastung für berufstätige pflegende Angehörige darstellt.

1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung. Gesetzliche Grundlage zu den Leistungsansprüchen, insbesondere §§ 28a, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 45b SGB XI. Bundesministerium der Justiz. gesetze-im-internet.de
2 Pflegeversicherung 2026: Änderungen & Leistungen im Überblick. Analyse der gesetzlichen Neuregelungen zu Beratungseinsätzen, digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und Beitragsanpassungen. Pflegehelden, Stand Januar 2026. pflegehelden.de
3 Der Gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege nach § 42a SGB XI. Rechtliche Zusammenführung der Budgets zum 01.07.2025 und deren Anwendung im Kalenderjahr 2026. Betanet Sozialportal, Stand 2026. betanet.de
4 Überblick über die ab dem 01.01.2026 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung. Detaillierte Fachpublikation zu den aktualisierten Leistungshöhen und Paragraphen. Diakonie Deutschland, Stand Januar 2026. diakonie.de
5 Kombinationspflege nach § 38 SGB XI: Berechnungsbeispiele und Beratung. Ratgeber zur optimalen Verknüpfung von Geld- und Sachleistungen im Pflegealltag. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Stand 2026. bundesgesundheitsministerium.de
6 Technische Pflegehilfsmittel: Kostenübernahme und Zuzahlungsregelungen. Richtlinien zur Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Deutsches Pflegehilfswerk, Stand 2026. deutsches-pflegehilfswerk.de
7 Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege nach § 43c SGB XI. Leitfaden zur Begrenzung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils im Pflegeheim gestaffelt nach Aufenthaltsdauer. Betanet Sozialportal, Stand April 2026. betanet.de