Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2026:

Bis zu 4.180 Euro Zuschuss für ein barrierefreies Zuhause

Sebastian Neugart

 

Erfahren Sie, wie Sie Ihr Zuhause mit dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der Pflegekasse barrierefrei und sicher gestalten. Dieser Ratgeber führt Sie durch alle Voraussetzungen, förderfähige Beispiele wie Badumbau und Treppenlift sowie den optimalen Ablauf der Antragstellung im Jahr 2026.

Die eigenen vier Wände sind ein Ort der Geborgenheit, doch mit zunehmendem Alter oder bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit können alltägliche Bereiche zur Gefahr werden. Eine hohe Türschwelle, eine tiefe Badewanne oder eine steile Treppe schränken die Mobilität massiv ein und erhöhen das Sturzrisiko im Haushalt drastisch. Statistiken zeigen, dass der Großteil aller Unfälle von Senioren im häuslichen Umfeld, insbesondere im Badezimmer, passiert. Ein barrierefreier Umbau ermöglicht es Betroffenen, weiterhin selbstbestimmt und sicher in ihrer vertrauten Umgebung zu leben, und entlastet gleichzeitig pflegende Angehörige bei der täglichen Unterstützung.

Da die Kosten für bauliche Anpassungen wie eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift oft im vier- oder fünfstelligen Bereich liegen, stellt der Gesetzgeber finanzielle Hilfen bereit. Die wichtigste Säule ist hierbei der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Seit der Erhöhung zum 1. Januar 2025 unterstützt die Pflegekasse notwendige Umbauten mit bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person. In diesem Ratgeber erfahren Sie detailliert, wie Sie diese Förderung optimal nutzen, welche gesetzlichen Voraussetzungen gelten und wie Sie den Antrag fehlerfrei einreichen.

 

Das Wichtigste in Kürze

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und wie hoch ist der Zuschuss 2026?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen oder technische Anpassungen im häuslichen Umfeld, die die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Die Pflegekasse bezuschusst diese Maßnahmen ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro pro Person und Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro aufaddieren.

Förderungsart / Kostenträger Maximale Förderhöhe 2026 Wichtigste Voraussetzung
Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) Bis zu 4.180 € pro Person (max. 16.720 € pro Haushalt) Anerkannter Pflegegrad 1 bis 5; Maßnahme erleichtert Pflege oder fördert Selbstständigkeit
KfW-Kredit (Programm 159) Bis zu 50.000 € Kredit pro Wohneinheit Unabhängig von Alter und Pflegegrad; Einhaltung technischer Mindestanforderungen
KfW-Zuschuss (Programm 455-B) 10 % bis 12,5 % der Kosten (max. 6.250 €) Geplanter Neustart im Frühjahr 2026; Antragstellung zwingend vor Baubeginn
Einkommensteuer (§ 35a EStG) 20 % der Handwerker-Arbeitskosten (max. 1.200 €/Jahr) Zahlung per Banküberweisung; nicht kombinierbar mit anderen öffentlichen Zuschüssen
Einkommensteuer (§ 33 EStG) Gesamte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung Medizinische Notwendigkeit; amtsärztliches Attest vor Baubeginn; Abzug der zumutbaren Belastung
Krankenkasse (§ 33 SGB V) Volle Kostenübernahme für Hilfsmittel (z.B. Haltegriffe) Ärztliche Verordnung (Rezept); gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 €
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Definition: Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Bevor bauliche Veränderungen vorgenommen werden, muss geklärt werden, welche baulichen Eingriffe rechtlich unter diesen Begriff fallen.

Wie definiert das Gesetz wohnumfeldverbessernde Maßnahmen? Nach der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs. 4 SGB XI handelt es sich um finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, die dazu dienen, die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen, sie erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen.

“Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Sie sind primär darauf ausgerichtet, die Abhängigkeit von personeller Hilfe im Alltag zu verringern und eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.” — § 40 Abs. 4 SGB XI

Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei strikt zwischen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die fest in die Bausubstanz eingreifen, und medizinischen Hilfsmitteln. Während Hilfsmittel wie Duschhocker oder Toilettensitzerhöhungen von der Krankenkasse auf Rezept finanziert werden, ist die Pflegekasse für bauliche Veränderungen an der Wohnung oder dem Haus zuständig.

Welche Umbauten werden von der Pflegekasse gefördert?

Die Bandbreite der förderfähigen Maßnahmen ist groß, da jeder Umbau individuell auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Pflegebedürftigen abgestimmt sein muss.

Welche konkreten Umbaumaßnahmen bezuschusst die Pflegekasse im Jahr 2026?

Die Pflegekasse fördert alle baulichen Veränderungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind oder individuell für den Pflegebedürftigen hergestellt werden, sofern sie Barrieren abbauen. Zu den am häufigsten bewilligten Maßnahmen gehören der altersgerechte Badumbau, die Installation von Treppenliften, der Einbau von Rampen sowie die Verbreiterung von Türen.

Die förderfähigen Maßnahmen lassen sich in folgende Kernbereiche unterteilen:
  • Barrierefreies Badezimmer: Der Umbau einer alten, hohen Badewanne zu einer bodengleichen, schwellenlosen Dusche ist die am häufigsten geförderte Maßnahme. Ebenfalls bezuschusst werden rutschfeste Bodenbeläge, der Einbau eines unterfahrbaren Waschtischs, die Installation von fest montierten Stützklappgriffen sowie die Erhöhung des WCs auf eine barrierefreie Sitzhöhe.

  • Überwindung von Stockwerken und Stufen: Wenn Treppen im Haus nicht mehr eigenständig bewältigt werden können, fördert die Kasse den Einbau von Sitzliften, Plattformliften oder Hubliften. Auch fest installierte Rampen im Außenbereich oder Schwellenrampen im Innenbereich fallen unter diese Kategorie.

  • Türen, Durchgänge und Wege: Um die Fortbewegung mit einem Rollator oder Rollstuhl zu ermöglichen, wird die Verbreiterung von Türrahmen auf eine lichte Breite von mindestens 80 bis 90 Zentimetern gefördert. Zudem wird die Beseitigung von Türschwellen und Stolperfallen sowie der Einbau von elektrischen Türöffnern bezuschusst.

  • Anpassungen in der Küche: Hierzu gehören der Umbau der Küchenzeile zu einer unterfahrbaren Arbeitsplatte, das Absenken von Oberschränken oder der Einbau von ausziehbaren Schrankfächern, um die Selbstständigkeit bei der Nahrungszubereitung zu erhalten.

  • Schlaf- und Wohnbereich: Gefördert wird beispielsweise die Installation von gut erreichbaren Lichtschaltern und Steckdosen, die Anpassung der Betthöhe oder der Einbau von motorischen Rollladenantrieben.

Wichtig zu wissen:

Reine Modernisierungsmaßnahmen, Reparaturen ohne Bezug zur Pflegesituation oder Maßnahmen, die lediglich den allgemeinen Wohnkomfort steigern (wie der Einbau einer neuen Heizungsanlage oder eine energetische Fassadendämmung), sind von der Förderung der Pflegekasse ausgeschlossen.

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Welche Voraussetzungen gelten für den 4.180 Euro Zuschuss?

Welche Themen werden in einem Pflegeberatungsgespräch behandelt?

Um den Zuschuss der Pflegekasse erfolgreich zu beantragen, müssen bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllt sein.

Welche Kriterien müssen für die Bewilligung des Zuschusses erfüllt sein?

Für die Gewährung des Zuschusses von bis zu 4.180 Euro muss bei der antragstellenden Person mindestens der Pflegegrad 1 vorliegen und die geplante Maßnahme muss nachweislich die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit im Alltag fördern. Zudem muss der Umbau im privaten Wohnraum des Pflegebedürftigen stattfinden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen im Detail:
  1. Anerkannter Pflegegrad: Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung, die erst ab Pflegegrad 2 gewährt werden, steht der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bereits Versicherten mit dem Pflegegrad 1 in vollem Umfang zur Verfügung.

  2. Kausalität der Maßnahme: Der Umbau muss eine direkte Verbesserung der Pflegesituation bewirken. Dies ist der Fall, wenn durch den Umbau eine Heimeinweisung verhindert oder verzögert wird, die Pflegeperson körperlich entlastet wird (z.B. durch rückenschonendes Arbeiten an einer barrierefreien Dusche) oder der Pflegebedürftige alltägliche Verrichtungen wieder ohne fremde Hilfe ausführen kann.

  3. Häusliches Umfeld: Die Maßnahme muss in der Wohnung durchgeführt werden, die den dauerhaften Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen darstellt. Dies kann die eigene Eigentumswohnung, ein gemietetes Haus, die Wohnung von Angehörigen (bei Aufnahme des Pflegebedürftigen) oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft sein. Stationäre Pflegeheime sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

Wie oft kann man wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen?

Viele Pflegebedürftige befürchten, dass mit einer einmaligen Auszahlung des Zuschusses ihr Anspruch für die Zukunft vollständig erloschen ist.

Kann der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mehrfach in Anspruch genommen werden?

Ja, der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro kann grundsätzlich mehrfach beantragt und bewilligt werden, sofern sich die Pflegesituation des Versicherten maßgeblich verändert hat oder ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der Bewilligungen über die gesamte Lebenszeit.

Eine erneute Bewilligung des Zuschusses ist in folgenden Szenarien möglich:
  • Verschlechterung des Gesundheitszustands: Wenn sich der Pflegebedarf erhöht und dadurch völlig neue Barrieren entstehen, gilt dies als neue Maßnahme. Wurde beispielsweise bei Pflegegrad 2 ein Badumbau bezuschusst und führt eine spätere Verschlechterung zu Pflegegrad 4 dazu, dass der Versicherte auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann für die nun notwendige Türverbreiterung und den Einbau eines Treppenlifts ein neuer Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gewährt werden.

  • Umzug in eine neue Wohnung: Zieht der Pflegebedürftige in eine andere Wohnung um, die nicht barrierefrei ist, entsteht ein neuer Anpassungsbedarf. Die Pflegekasse kann für die Anpassung der neuen Wohnung erneut den vollen Zuschuss bewilligen, da es sich um ein neues Wohnumfeld handelt.

  • Ersatzbeschaffung bei vollständiger Unbrauchbarkeit: Ist eine bereits geförderte Anlage (wie ein Treppenlift) nach jahrelanger Nutzung irreparabel defekt und für die Pflege weiterhin zwingend notwendig, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen als neue Maßnahme gewertet und bezuschusst werden, sofern der Defekt nicht mutwillig herbeigeführt wurde.

Wichtig:

Reine Reparatur- oder Wartungskosten einer bereits bezuschussten Maßnahme können nicht über einen neuen Antrag gefördert werden. Solche Kosten können nur dann übernommen werden, wenn der ursprüngliche Höchstbetrag von 4.180 Euro bei der Erstmaßnahme nicht vollständig ausgeschöpft wurde. In diesem Fall kann der verbliebene Restbetrag für Reparaturen verwendet werden.

Wie funktioniert die Erhöhung bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt?

Besonders für Ehepaare oder ambulante Wohngruppen bietet das Gesetz eine attraktive finanzielle Regelung, um auch umfangreiche Sanierungen stemmen zu können.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen?

Leben mehrere Personen mit anerkanntem Pflegegrad in einer gemeinsamen Wohnung, kann jeder Bewohner den Zuschuss beanspruchen. Der Gesamtbetrag für eine gemeinsame wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist jedoch auf maximal 16.720 Euro begrenzt, was dem Vierfachen des Einzelzuschusses entspricht.

Diese Regelung führt in der Praxis zu folgenden Förderhöhen:
  • Ehepaare / Lebensgemeinschaften (2 Personen mit Pflegegrad): Es steht ein gemeinsames Budget von bis zu 8.360 Euro für den Umbau zur Verfügung.

  • Wohngemeinschaften (3 Personen mit Pflegegrad): Das maximale Budget erhöht sich auf bis zu 12.540 Euro.

  • Wohngemeinschaften (4 oder mehr Personen mit Pflegegrad): Ab vier Personen wird der gesetzliche Höchstdeckel von 16.720 Euro erreicht.

Sollten mehr als vier pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft leben (beispielsweise acht Personen), erhöht sich der Gesamtdeckel von 16.720 Euro nicht weiter. In diesem Fall wird der maximale Gesamtbetrag von 16.720 Euro anteilig auf alle anspruchsberechtigten Bewohner aufgeteilt. Für eine Wohngemeinschaft mit acht Personen bedeutet dies einen anteiligen Zuschuss von exakt 2.090 Euro pro Person. Die Abrechnung erfolgt in solchen Fällen meist koordiniert über die beteiligten Pflegekassen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So stellen Sie den Antrag richtig

Der häufigste Grund für die Ablehnung von Fördergeldern ist ein fehlerhafter Ablauf bei der Beantragung. Wer den Handwerker beauftragt, bevor die schriftliche Zusage der Pflegekasse vorliegt, verliert jeglichen Anspruch auf den Zuschuss.

Wie läuft das Antragsverfahren für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab?

Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Bauarbeiten bei der Pflegekasse eingereicht werden. Das Verfahren gliedert sich in eine sorgfältige Bedarfsanalyse, das Einholen von Kostenvoranschlägen, die schriftliche Beantragung, die Genehmigungsphase und die abschließende Abrechnung nach Fertigstellung des Umbaus.

Der Ablauf im Detail:
01.
Bedarfsanalyse und Fachberatung:

Analysieren Sie gemeinsam mit einer Wohnberatungsstelle, einem Pflegestützpunkt oder einer zertifizierten Pflegefachkraft, welche Barrieren abgebaut werden müssen. Dies stellt sicher, dass der Umbau den medizinischen Anforderungen entspricht und zukunftssicher ist.

02.
Kostenvoranschläge einholen:

Lassen Sie sich von mindestens zwei Fachfirmen detaillierte Kostenvoranschläge erstellen. Die Angebote müssen die Material- und Arbeitskosten transparent und getrennt ausweisen. Achten Sie darauf, dass im Angebot vermerkt ist, dass die Arbeiten den technischen Richtlinien der Barrierefreiheit (z.B. DIN 18040-2) entsprechen.

03.
Antragstellung bei der Pflegekasse:

Reichen Sie den Antrag formlos oder über das entsprechende Formular Ihrer Pflegekasse ein. Fügen Sie dem Antrag die Kostenvoranschläge, eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit (warum erleichtert dieser Umbau die Pflege konkret?) sowie aussagekräftige Fotos des aktuellen, nicht barrierefreien Zustands bei.

04.
Prüfung und Bewilligung abwarten:

Die Pflegekasse prüft den Antrag. In vielen Fällen beauftragt sie den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung vor Ort, um die Notwendigkeit zu bestätigen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Pflegekasse beträgt drei Wochen nach Antragseingang. Sie verlängert sich auf fünf Wochen, wenn ein medizinisches Gutachten erforderlich ist.

05.
Durchführung des Umbaus:

Erst wenn Ihnen der schriftliche Bewilligungsbescheid der Pflegekasse vorliegt, dürfen Sie den Handwerker offiziell beauftragen und mit den Bauarbeiten beginnen.

06.
Abrechnung und Auszahlung:

Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Originalrechnungen und die dazugehörigen Zahlungsnachweise (z.B. Bankbelege) bei der Pflegekasse ein. Die Kasse überweist den bewilligten Zuschuss (maximal 4.180 Euro bzw. die tatsächlichen Kosten, falls diese darunter lagen) direkt auf Ihr Konto oder auf Wunsch an das ausführende Handwerksunternehmen.

Tipp:

Wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bereits bei der Einstufung des Pflegegrades eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Gutachten empfiehlt und dies dort dokumentiert, gilt diese Empfehlung gesetzlich direkt als Antragstellung, sofern der Versicherte dem nicht widerspricht. Dies kann das Verfahren erheblich beschleunigen.

Welche weiteren Fördermöglichkeiten lassen sich kombinieren?

Da ein umfassender barrierefreier Umbau, wie eine Komplettsanierung des Badezimmers oder der Einbau eines Kurventreppenlifts, oft deutlich mehr als 4.180 Euro kostet, sollten Sie weitere Förderquellen ausschöpfen.

Welche Förderprogramme und finanziellen Hilfen können mit dem Pflegekassen-Zuschuss kombiniert werden?

Zur Deckung der Restkosten können zinsgünstige Kredite der KfW (Programm 159), der KfW-Investitionszuschuss 455-B sowie erhebliche steuerliche Vergünstigungen genutzt werden. Zudem übernehmen Krankenkassen die Kosten für medizinische Hilfsmittel und einige Bundesländer bieten regionale Fördergelder an.

Die wichtigsten Kombinationsmöglichkeiten im Überblick:
01.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • KfW-Kredit 159 (Altersgerecht Umbauen): Dieses Programm bietet einen extrem zinsgünstigen Förderkredit von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit für barrierereduzierende Maßnahmen. Der große Vorteil: Für diesen Kredit ist kein Pflegegrad erforderlich. Er eignet sich daher hervorragend für eine vorausschauende Sanierung. Der Antrag muss vor Baubeginn über die Hausbank gestellt werden.
  • KfW-Zuschuss 455-B (Barrierereduzierung): Dieser sehr beliebte Investitionszuschuss ermöglicht eine Förderung von 10 Prozent der förderfähigen Kosten (maximal 2.500 Euro) für Einzelmaßnahmen oder bis zu 12,5 Prozent (maximal 6.250 Euro) für den Umbau zum Standard “Altersgerechtes Haus”. Das Programm pausierte vorübergehend, jedoch ist für das Frühjahr 2026 ein Neustart mit einem Bundesbudget von 50 Millionen Euro geplant. Der Antrag muss direkt im KfW-Zuschussportal vor Baubeginn eingereicht werden.
02.
Steuerliche Absetzbarkeit
  • Handwerkerleistungen (§ 35a EStG): Wenn Sie keine weiteren öffentlichen Zuschüsse (wie den KfW-Zuschuss) für dieselbe Maßnahme in Anspruch nehmen, können Sie 20 Prozent der reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Der maximale Steuerbonus beträgt 1.200 Euro pro Jahr (bei maximal 6.000 Euro anrechenbaren Kosten). Materialkosten sind nicht absetzbar. Voraussetzung ist eine detaillierte Rechnung und die Zahlung per Banküberweisung.
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Ist der Umbau aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung medizinisch zwingend notwendig, können die gesamten Umbaukosten (inklusive Material) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich, das vor Beginn der Baumaßnahme ausgestellt wurde. Das Finanzamt zieht lediglich eine zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Ihrem Einkommen und Familienstand richtet.
03.
Krankenkasse (§ 33 SGB V)

Für mobile oder leicht zu montierende Hilfsmittel im Badezimmer und der Wohnung ist nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zuständig. Wenn Ihr behandelnder Arzt Ihnen ein Hilfsmittel (wie einen Duschstuhl, fest montierte Haltegriffe an der Wand oder eine Toilettensitzerhöhung) auf Rezept verordnet, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten bis auf die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. Diese Hilfsmittel belasten somit nicht Ihr Budget von 4.180 Euro bei der Pflegekasse.

Fazit: Mehr Lebensqualität und Sicherheit im gewohnten Umfeld

Ein barrierefreies Zuhause ist der Schlüssel dazu, auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit ein selbstbestimmtes, sicheres und würdevolles Leben in den eigenen vier Wänden zu führen. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen reduzieren das Sturzrisiko erheblich, fördern die verbliebene Selbstständigkeit des Betroffenen und schenken pflegenden Angehörigen eine dringend benötigte körperliche und seelische Entlastung.

Dank des gesetzlichen Zuschusses von bis zu 4.180 Euro der Pflegekasse, der bereits ab Pflegegrad 1 gewährt wird, müssen Betroffene die finanzielle Last eines Umbaus nicht allein tragen. Durch die geschickte Kombination mit KfW-Förderungen, steuerlichen Vorteilen und Hilfsmitteln der Krankenkasse lässt sich die persönliche Eigenbeteiligung auf ein Minimum reduzieren.

Entscheidend für den Erfolg ist eine frühzeitige Planung und die strikte Einhaltung des Dienstwegs: Informieren Sie sich gründlich, holen Sie fachgerechte Kostenvoranschläge ein, stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse und beginnen Sie erst nach Erhalt des schriftlichen Bewilligungsbescheids mit den Umbauarbeiten. Machen Sie noch heute den ersten Schritt zu einem sicheren und barrierefreien Zuhause.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, der Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist völlig unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Auch als Mieter haben Sie bei vorliegendem Pflegegrad vollen Anspruch auf die Förderung. Allerdings müssen Sie vor Beginn der baulichen Maßnahmen zwingend die schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters einholen. Der Vermieter darf die Zustimmung bei berechtigtem Interesse (Pflegebedürftigkeit) in der Regel nicht verweigern, kann aber verlangen, dass bei einem späteren Auszug der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt wird (hierfür kann er eine angemessene Kaution fordern).

Nein. Bei dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI handelt es sich um eine reine Zuschussleistung (eine sogenannte Schenkung der Sozialversicherung) und nicht um ein Darlehen. Die ausgezahlten Gelder müssen zu keinem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, sofern sie zweckentsprechend für den bewilligten Umbau verwendet und durch Rechnungen nachgewiesen wurden.

Ja, eine Durchführung der Arbeiten in Eigenleistung (durch den Pflegebedürftigen selbst, Angehörige, Freunde oder Nachbarn) ist zulässig. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Materialkosten bis zum Höchstsatz von 4.180 Euro. Reine Gefälligkeitsleistungen oder die Arbeitszeit von Privatpersonen können hingegen nicht pauschal abgerechnet werden. Wenn privaten Helfern jedoch nachweisbare Kosten wie ein Verdienstausfall oder Fahrtkosten entstehen, können diese Aufwendungen bei Vorlage entsprechender Belege von der Pflegekasse im Rahmen des Zuschusses erstattet werden.

Sollte der Umbau teurer sein als der maximale Zuschuss der Pflegekasse, müssen Sie den Differenzbetrag zunächst als Eigenanteil selbst tragen. Sie können diesen Eigenanteil jedoch durch die Kombination mit einem zinsgünstigen KfW-Kredit finanzieren oder die verbliebenen Kosten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen, um einen Teil des Geldes vom Staat zurückzuerhalten.

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für Anträge auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt in Deutschland drei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs bei der Pflegekasse. Wenn die Kasse zur Entscheidungsfindung ein medizinisches Gutachten (z.B. durch den Medizinischen Dienst) anfordern muss, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie dem Antragsteller vor Ablauf der Frist eine schriftliche Begründung zukommen lassen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die beantragte Maßnahme nach Ablauf der Frist gesetzlich als genehmigt.

1 Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Stand: 18. März 2026.
2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung, § 40 Abs. 4: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
3 Rentenberater Helmut Göpfert: Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Stand: 29. März 2026.
4 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, § 28a Abs. 1 Nr. 5: Zusätzliche Leistungen bei Pflegegrad 1.
5 Pflegewächter: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - Beispiele, Voraussetzungen, Antrag. Stand: 25. Februar 2026.
6 Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.01.2017 - Az. B 3 P 4/16 R: Zur Abgrenzung von neuen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Reparaturleistungen.
7 Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Altersgerecht Umbauen – Kredit (Programm 159). Stand: Juli 2025 / Ausblick 2026.