Pflegehilfsmittel 2026

Was zahlt die Pflegekasse – und was die Krankenkasse?

Sebastian Neugart

 

Pflegekasse oder Krankenkasse – wer zahlt welches Hilfsmittel? Wir erklären den Unterschied, nennen alle aktuellen Beträge für 2026 und zeigen Schritt für Schritt, wie Sie jeden Anspruch richtig beantragen.

Ende 2023 gab es in Deutschland bereits 5,69 Millionen Pflegebedürftige – und durch den demografischen Wandel steigt diese Zahl kontinuierlich an. Mehr als 86 Prozent von ihnen werden zu Hause versorgt. Eine der häufigsten Fragen, die pflegende Angehörige bei der Organisation der häuslichen Pflege stellen, lautet: Wer zahlt eigentlich was? Pflegekasse und Krankenkasse klingen ähnlich, sind aber zwei völlig verschiedene Kostenträger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Den Unterschied zu kennen, spart Zeit, Nerven und bares Geld.

Das Wichtigste in Kürze

Wer zahlt welches Hilfsmittel in der Pflege?

Die Pflegekasse zahlt Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. Pflegebett, Hausnotruf), sofern ein Pflegegrad vorliegt. Die Krankenkasse zahlt medizinische Hilfsmittel zur Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung (z.B. Rollator, Rollstuhl), wofür eine ärztliche Verordnung zwingend erforderlich ist. Für Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe übernimmt die Pflegekasse ab 2026 bis zu 42 Euro monatlich. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst.

Hilfsmittel Kostenträger Voraussetzung
Pflegebox (Einmalhandschuhe, Bettschutz) Pflegekasse Pflegegrad 1–5
Rollator Krankenkasse Ärztliche Verordnung
Pflegebett Pflegekasse / Krankenkasse Pflegegrad / Verordnung
Toilettenstuhl, Duschstuhl Krankenkasse Ärztliche Verordnung
Haltegriffe im Bad Pflegekasse (Wohnumfeld) Pflegegrad 1–5
Hausnotruf Pflegekasse Pflegegrad 1–5
Treppenlift Pflegekasse (Wohnumfeld) Pflegegrad 1–5
Rollstuhl (manuell) Krankenkasse Ärztliche Verordnung
Elektrorollstuhl Krankenkasse Ärztliche Verordnung
Inkontinenzmaterial Krankenkasse Ärztliche Verordnung
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Was ist der Unterschied zwischen Pflegekasse und Krankenkasse bei Hilfsmitteln?

Die Pflegekasse (nach SGB XI) ist zuständig für Hilfsmittel, die direkt mit der Pflege zusammenhängen, während die Krankenkasse (nach SGB V) medizinische Hilfsmittel finanziert. Produkte der Pflegekasse sollen den Pflegealltag erleichtern oder die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglichen. Medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse hingegen sind notwendig, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Die Zuständigkeiten sind im Sozialgesetzbuch klar getrennt, auch wenn beide Kassen oft unter einem Dach arbeiten.

Es gibt jedoch Hilfsmittel, die beiden Zwecken dienen können, zum Beispiel ein Pflegebett, das sowohl die Pflege erleichtert als auch medizinisch notwendig sein kann. In solchen Fällen regelt § 40 Abs. 5 SGB XI, dass der zuerst angegangene Träger die Zuständigkeit prüft und über beide Ansprüche entscheidet.

Wichtig:

Im Zweifel können Sie den Antrag bei einer der beiden Kassen einreichen. Die angegangene Kasse ist gesetzlich verpflichtet, die Zuständigkeit zu prüfen und den Antrag gegebenenfalls an den richtigen Träger weiterzuleiten. Sie müssen den richtigen Kostenträger nicht selbst bestimmen.

Welche Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse 2026?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, sofern ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt.

Zu den technischen Hilfsmitteln zählen beispielsweise Pflegebetten, Pflegerollstühle, Hausnotrufsysteme oder Patientenlifter. Für den Hausnotruf gibt es seit April 2026 einen monatlichen Zuschuss von 27,00 Euro, wenn die pflegebedürftige Person allein lebt oder über weite Teile des Tages allein ist. Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse oft leihweise zur Verfügung gestellt. Für volljährige Versicherte fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel an. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54) fällt keine Zuzahlung an.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI listet alle anerkannten Produkte auf. Nicht jedes Produkt, das im Haushalt für die Pflege genutzt wird, ist automatisch ein anerkanntes Pflegehilfsmittel. Nur Produkte aus dem Verzeichnis werden von der Pflegekasse erstattet.

Wie hoch ist der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026?

Die Pflegekasse zahlt ab 2026 bis zu 42 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind.

Dazu gehören Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen und saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch. Diese Produkte erleichtern die tägliche Hygiene und Pflege und sind aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendbar. Ein Arztbesuch ist hierfür nicht nötig; ein formloser Antrag bei der Pflegekasse reicht aus, sofern ein Pflegegrad vorliegt. Zuzahlungen fallen für diese Verbrauchsprodukte nicht an.

Tipp:

Viele Anbieter bieten sogenannte “Pflegeboxen” an, bei denen Sie die benötigten Materialien im Wert von bis zu 42 Euro monatlich bequem nach Hause geliefert bekommen. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ können Sie Produkte aus der Drogerie kaufen und die Belege bei der Pflegekasse einreichen.

Checkliste: Was Sie für die Beantragung der Pflegebox benötigen
  • Anerkannter Pflegegrad (1–5)

  • Formloser Antrag bei der Pflegekasse (oder Online-Formular des Anbieters)

  • Kein Arztbesuch, kein Rezept nötig

  • Kein Eigenanteil, keine Zuzahlung

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Was zahlt die Krankenkasse an medizinischen Hilfsmitteln?

Die Krankenkasse zahlt medizinische Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle, Hörgeräte oder Inkontinenzmaterial nach § 33 SGB V, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Die Kasse übernimmt die Kosten für das sogenannte Kassenmodell (Standardmodell) vollständig, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Prozent (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Hilfsmittel). Wünscht der Versicherte ein Komfortmodell, das über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgeht, muss er die Mehrkosten selbst tragen. Das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) nach § 139 SGB V listet alle von der Krankenkasse anerkannten Produkte auf.

Wie beantrage ich Hilfsmittel bei der Krankenkasse?

Der Weg zum medizinischen Hilfsmittel folgt einem klar geregelten Ablauf, der immer beim behandelnden Arzt beginnt.

Schritt für Schritt: Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragen
01.
1. Arzt aufsuchen:

Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung (Rezept) für das benötigte Hilfsmittel aus.

02.
2. Sanitätshaus aufsuchen:

Mit dem Rezept wenden Sie sich an ein Sanitätshaus oder einen anderen Vertragspartner Ihrer Krankenkasse.

03.
3. Antrag einreichen:

Das Sanitätshaus reicht den Antrag samt Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein.

04.
4. Genehmigung abwarten:

Die Kasse prüft den Antrag und muss in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.

05.
5. Hilfsmittel erhalten:

Nach der Genehmigung wird das Hilfsmittel geliefert oder kann abgeholt werden.

Welche Zuschüsse gibt es für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Die Pflegekasse bezuschusst wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 Euro einmalig je Maßnahme.

Voraussetzung ist auch hier ein Pflegegrad von 1 bis 5. Zu diesen Maßnahmen zählen bauliche Veränderungen wie der Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder der barrierefreie Umbau des Badezimmers (z.B. bodengleiche Dusche). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft zusammen, kann der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro pro Maßnahme steigen.

Wichtig:

Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt werden. Wer erst nach dem Umbau einen Antrag stellt, riskiert die vollständige Ablehnung der Förderung.

Was tun, wenn die Pflegekasse oder Krankenkasse ablehnt?

Wird ein Hilfsmittelantrag abgelehnt, haben Versicherte das Recht, Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich bei der Kasse eingereicht werden. Sinnvoll ist es, den Widerspruch mit einem ärztlichen Attest oder einem Gutachten einer Pflegefachkraft zu begründen, das die Notwendigkeit des Hilfsmittels belegt. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht. Die Klage ist für Versicherte kostenfrei.

Tipp:

Wenn eine Pflegefachkraft das Pflegehilfsmittel empfohlen hat und diese Empfehlung dem Antrag beigefügt wird, muss die Pflegekasse die Notwendigkeit nicht gesondert prüfen. Die Bearbeitungsfrist beträgt dann in der Regel nur drei Wochen.

Fazit: Den richtigen Kostenträger finden

Ob Pflegekasse oder Krankenkasse zuständig ist, hängt entscheidend vom Zweck des Hilfsmittels ab. Dient es der Behandlung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung, ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner und ein ärztliches Rezept ist zwingend erforderlich. Geht es primär um die Erleichterung der häuslichen Pflege, ist die Pflegekasse zuständig, vorausgesetzt, es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.

Die Kenntnis dieser Zuständigkeiten und der aktuellen Förderbeträge – wie der 42 Euro für Verbrauchshilfsmittel oder der 4.180 Euro für Wohnumfeldverbesserungen – hilft pflegenden Angehörigen, die finanzielle Belastung deutlich zu reduzieren. Wer unsicher ist, welche Kasse zuständig ist, kann den Antrag einfach bei einer der beiden Kassen einreichen. Die Weiterleitung an den richtigen Träger ist gesetzlich geregelt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ein Pflegebett wird in der Regel von der Pflegekasse bezahlt, wenn es die häusliche Pflege erleichtert und ein Pflegegrad vorliegt. Es kann aber auch von der Krankenkasse übernommen werden, wenn es medizinisch notwendig ist, zum Beispiel zur Dekubitusprophylaxe. In diesem Fall ist eine ärztliche Verordnung erforderlich.

Nein. Für Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse – wie die monatliche Pflegebox mit Verbrauchsprodukten bis zu 42 Euro – reicht ein Pflegegrad und ein formloser Antrag. Für medizinische Hilfsmittel von der Krankenkasse, wie einen Rollator oder Rollstuhl, benötigen Sie zwingend eine ärztliche Verordnung.

Reichen Sie den Antrag bei einer der beiden Kassen ein. Die angegangene Kasse ist gesetzlich verpflichtet, die Zuständigkeit zu prüfen und den Antrag gegebenenfalls an den richtigen Träger weiterzuleiten. Sie müssen den richtigen Kostenträger nicht selbst bestimmen.

Ja, bei einem ärztlich verordneten Standard-Rollator fällt die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) an. Wählen Sie ein teureres Leichtgewicht-Modell, tragen Sie die Differenzkosten selbst.

Nein, die 42 Euro sind eine reine Sachleistung. Sie können die Produkte entweder über einen Anbieter beziehen, der direkt mit der Kasse abrechnet, oder die Quittungen für selbst gekaufte Produkte (z.B. aus der Drogerie) bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen.

Ja, der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 Euro monatlich) und auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.180 Euro) besteht ab Pflegegrad 1. Hinweis: Ein aktueller Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (Stand Juni 2026) sieht vor, die separate Pauschale für Verbrauchshilfsmittel künftig in ein allgemeines Budget zu überführen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt der aktuelle Anspruch weiterhin.